Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
vom 30. Mai 1978
(Nds. GVBl. S. 517),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Denkmal-
schutzgesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Grundsatz
1Kulturdenkmale sind zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. 2Im Rahmen
des Zumutbaren sollen sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
§ 2
Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben
(1) 1Aufgabe des Landes ist es, für den Schutz, die Pflege und die wissenschaftliche Erforschung
der Kulturdenkmale zu sorgen. 2Bei der Wahrnehmung von Denkmalschutz und Denkmalpflege
wirken das Land, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Kommunalverbände sowie die in der
Denkmalpflege tätigen Einrichtungen und Vereinigungen und die Eigentümer und Besitzer von
Kulturdenkmalen zusammen.
(2) Dem Land sowie den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Kommunalverbänden obliegt die
besondere Pflicht, die ihnen gehörenden und die von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu pflegen
und sie im Rahmen des Möglichen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) In öffentlichen Planungen und bei öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmal-
schutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des UNESCO-Übereinkommens zum
Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213) recht-
zeitig und so zu berücksichtigen, dass die Kulturdenkmale und das Kulturerbe im Sinne des Über-
einkommens erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere
öffentliche Belange überwiegen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche
Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte.
(2) Baudenkmale sind bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung), Teile
baulicher Anlagen, Grünanlagen und Friedhofsanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschicht-
lichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Inte-
resse besteht.
(3) 1Baudenkmal ist auch eine Gruppe baulicher Anlagen, die aus den in Absatz 2 genannten
Gründen erhaltenswert ist, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Bau-
denkmale sind. 2Pflanzen, Frei- und Wasserflächen in der Umgebung eines Baudenkmals und
Zubehör eines Baudenkmals gelten als Teile des Baudenkmals, wenn sie mit diesem eine Einheit
bilden, die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert ist.
(4) Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachge-
samtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder
Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und aus den in Absatz 2 genann-
ten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Baudenkmale sind.
(5) Bewegliche Denkmale sind bewegliche Sachen und Sachgesamtheiten, die von Menschen
geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit
geben und die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Bo-
dendenkmale sind.
(6) Denkmale der Erdgeschichte sind Überreste oder Spuren, die Aufschluss über die Entwicklung
tierischen oder pflanzlichen Lebens in vergangenen Erdperioden oder die Entwicklung der Erde
geben und an deren Erhaltung aufgrund ihrer herausragenden wissenschaftlichen Bedeutung ein
öffentliches Interesse besteht.
§ 4
Verzeichnis der Kulturdenkmale
(1) 1Die Kulturdenkmale sind in ein Verzeichnis einzutragen, das durch das Landesamt für Denk-
malpflege aufzustellen und fortzuführen ist. 2Bewegliche Denkmale werden in das Verzeichnis nur
eingetragen, wenn ihre besondere Bedeutung es erfordert, sie dem Schutz dieses Gesetzes zu
unterstellen.
(2) 1Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus
dem Verzeichnis. 2Jedermann kann Einblick in das Verzeichnis und die Auszüge nehmen.
3Eintragungen über bewegliche Denkmale und über Zubehör von Baudenkmalen dürfen nur die
Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen
einsehen.
(3) 1Eine Eintragung ist im Verzeichnis zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind. 2Ist
die Eigenschaft als Baudenkmal nach Absatz 5 durch Verwaltungsakt festgestellt worden, so ist
die Eintragung zu löschen, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar aufgehoben worden ist.
(4) 1Vor der Eintragung eines Baudenkmals, eines Bodendenkmals oder eines unbeweglichen
Denkmals der Erdgeschichte in das Verzeichnis ist die Gemeinde zu hören, auf deren Gebiet sich
das Denkmal befindet. 2Die Gemeinde teilt dem Landesamt für Denkmalpflege Namen und An-
schrift des Eigentümers des Denkmals nach Satz 1 mit. 3Das Landesamt für Denkmalpflege hört
vor der Eintragung eines Baudenkmals dessen Eigentümer. 4Das Landesamt für Denkmalpflege
unterrichtet die untere Denkmalschutzbehörde, die Gemeinde und den Eigentümer unverzüglich
über die Neueintragung oder Löschung des Baudenkmals im Verzeichnis. 5Das Landesamt für
Denkmalpflege unterrichtet die untere Denkmalschutzbehörde über die beabsichtigte Eintragung
eines beweglichen Denkmals.
(5) Ist ein Baudenkmal nach dem 30. September 2011 in das Verzeichnis eingetragen worden, so
hat das Landesamt für Denkmalpflege auf Antrag des Eigentümers durch Verwaltungsakt die Ei-
genschaft als Baudenkmal festzustellen.
§ 5
Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis
(1) 1Die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften dieses Gesetzes ist nicht davon abhängig, dass
Kulturdenkmale in das Verzeichnis nach § 4 eingetragen sind. 2Die §§ 6, 10 und 11 gelten jedoch
für bewegliche Denkmale nur, wenn diese in das Verzeichnis eingetragen sind.
(2) 1Ist die Denkmalschutzbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 5 über die beabsichtigte Eintragung eines
beweglichen Denkmals in das Verzeichnis der Kulturdenkmale unterrichtet worden, so kann sie
gegenüber dem Eigentümer anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt. 2Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Anordnung wird unwirksam, wenn die Eintragung nicht innerhalb
von sechs Monaten vorgenommen worden ist. 4Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese
Frist um bis zu drei Monate verlängert werden. 5Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1 haben
keine aufschiebende Wirkung.
Zweiter Teil
Erhaltung von Kulturdenkmalen
§ 6
Pflicht zur Erhaltung
(1) 1Kulturdenkmale sind instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn
nötig, instand zu setzen. 2Verpflichtet sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte und der Nieß-
braucher; neben ihnen ist verpflichtet, wer die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt.
3Die Verpflichteten oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht
durchzuführen.
(2) Kulturdenkmale dürfen nicht zerstört, gefährdet oder so verändert oder von ihrem Platz entfernt
werden, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird.
(3) 1Soll ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört werden, so ist der Veranlasser der Zerstö-
rung im Rahmen des Zumutbaren zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation
des Kulturdenkmals verpflichtet. 2Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die Zerstörung einer Genehmi-
gung nach diesem Gesetz bedarf. 3§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 sowie
§ 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.
§ 7
Grenzen der Erhaltungspflicht
(1) Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, soweit die Erhaltung den Verpflichteten
wirtschaftlich unzumutbar belastet.
(2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, soweit
1. der Eingriff aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt,
2. ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel
a) die nachhaltige energetische Verbesserung des Kulturdenkmals,
b) der Einsatz erneuerbarer Energien oder
c) die Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen,
das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff
zwingend verlangt oder
3. die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet.
(3) 1Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung
und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufge-
wogen werden können. 2Kann der Verpflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mit-
teln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. 3Der Verpflichtete
kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht
wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider
unterblieben sind.
(4) 1Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 gelten nicht für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die
sonstigen Kommunalverbände. 2Sie sind zu Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit verpflichtet.
§ 8
Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen
1In der Umgebung eines Baudenkmals dürfen Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt wer-
den, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. 2Bauliche Anlagen
in der Umgebung eines Baudenkmals sind auch so zu gestalten und instand zu halten, dass eine
solche Beeinträchtigung nicht eintritt. § 7 gilt entsprechend.
§ 9
Nutzung von Baudenkmalen
(1) 1Für Baudenkmale ist eine Nutzung anzustreben, die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet.
2Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen Kommunalverbände sollen die Ei-
gentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten hierbei unterstützen.
(2) Ein Eingriff in ein Baudenkmal, der dessen Nutzbarkeit nachhaltig verbessert, kann auch dann
genehmigt werden, wenn er den Denkmalwert wegen des Einsatzes zeitgemäßer Materialien oder
neuer Modernisierungstechniken nur geringfügig beeinträchtigt.
§ 10
Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1) Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer
1. ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instand setzen oder wiederherstellen,
2. ein Kulturdenkmal oder einen in § 3 Abs. 3 genannten Teil eines Baudenkmals von seinem
Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen,
3. die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder
4. in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beein-
flussen, errichten, ändern oder beseitigen will.
(2) Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie sich nur auf
Teile des Kulturdenkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.
(3) 1Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen
würde. 2Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies
erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu sichern. 3Insbesondere kann verlangt wer-
den, dass ein bestimmter Sachverständiger die Arbeiten leitet, dass ein Baudenkmal an anderer
Stelle wieder aufgebaut wird oder dass bestimmte Bauteile erhalten bleiben oder in einer anderen
baulichen Anlage wieder verwendet werden.
(4) 1Ist für eine Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende
oder ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich, so umfasst diese die Genehmigung nach
Absatz 1. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn
sie an Kulturdenkmalen im Eigentum oder im Besitz des Bundes oder des Landes ausgeführt wer-
den sollen und die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung dem Staatlichen Bau-
management Niedersachsen übertragen sind. 2Maßnahmen nach Absatz 1, die durch die Kloster-
kammer Hannover an Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz einer von ihr verwalteten Stiftung
ausgeführt werden, bedürfen ebenfalls keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
3Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind dem Landesamt für Denkmalpflege mit Planungsbe-
ginn anzuzeigen.
(6) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 an Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz des Bundes oder
des Landes, die nicht durch das Staatliche Baumanagement Niedersachsen betreut werden, ist
der an die Denkmalschutzbehörde gerichtete Antrag auf Genehmigung zeitgleich auch dem Lan-
desamt für Denkmalpflege zu übermitteln.
§ 11
Anzeigepflicht
(1) Wird ein eingetragenes bewegliches Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue
Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Sind Instandsetzungsarbeiten zur Erhaltung eines Kulturdenkmals notwendig oder droht ihm
sonst eine Gefahr, so haben die Erhaltungspflichtigen, wenn sie die Arbeiten nicht ausführen oder
die Gefahr nicht abwenden, dies unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(3) Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die anderen.
Dritter Teil
Ausgrabungen und Bodenfunde
§ 12
Ausgrabungen
(1) 1Wer nach Kulturdenkmalen graben, Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen oder mit
technischen Hilfsmitteln nach Kulturdenkmalen suchen will, bedarf einer Genehmigung der Denk-
malschutzbehörde. 2Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung einer
staatlichen Denkmalbehörde stattfinden.
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen
oder Forschungsvorhaben des Landes beeinträchtigen würde. 2Die Genehmigung kann unter Be-
dingungen und mit Auflagen erteilt werden. 3Insbesondere können Bestimmungen über die Suche,
die Planung und Ausführung der Grabung, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die
Dokumentation der Grabungsbefunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung
der Grabungsstätte getroffen werden. 4Es kann auch verlangt werden, dass ein bestimmter Sach-
verständiger die Arbeiten leitet.
§ 13
Erdarbeiten
(1) Wer Nachforschungen oder Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der er weiß oder
vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden,
bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen
würde. 2Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, soweit dies
erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu sichern. 3§ 12 Abs. 2 Satz 3 und 4 und § 10
Abs. 4 gelten entsprechend.
§ 14
Bodenfunde
(1) 1Wer in der Erde oder im Wasser Sachen oder Spuren findet, bei denen Anlass zu der Annah-
me gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind (Bodenfunde), hat dies unverzüglich einer Denk-
malbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege (§ 22)
anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem
Bodenfund geführt haben, sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks. 3Die Anzeige
eines Pflichtigen befreit die übrigen. 4Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Bodenfund
geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter
oder den Unternehmer der Arbeiten befreit.
(2) Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige
unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen, wenn
nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
(3) Die zuständige staatliche Denkmalbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Boden-
fund zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Siche-
rung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.
(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei genehmigten Ausgrabungen (§ 12) und bei Arbeiten, die
unter Verantwortung einer staatlichen Denkmalbehörde stattfinden. 2Die Denkmalschutzbehörde
kann jedoch durch Auflagen in der Grabungsgenehmigung die Vorschriften für anwendbar erklä-
ren.
§ 15
Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden
1Eigentümer und Besitzer eines Bodenfundes sind verpflichtet, den Bodenfund auf Verlangen der
zuständigen Denkmalschutzbehörde dieser oder einer von ihr benannten Stelle für längstens zwölf
Monate zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation zu überlassen.
2Reicht der Zeitraum zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke im Einzelfall nicht aus, so kann
er von der zuständigen Denkmalschutzbehörde angemessen verlängert werden.
§ 16
Grabungsschutzgebiete
(1) Das Landesamt für Denkmalpflege kann durch Verordnung abgegrenzte Flächen, in denen
Kulturdenkmale von herausragender landes- oder kulturgeschichtlicher Bedeutung vorhanden sind
oder vermutet werden, befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten erklären.
(2) 1In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutage fördern oder
gefährden können, einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. 2§ 13 Abs. 2 gilt entspre-
chend.
(3) 1Wird durch die Versagung einer nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung die bishe-
rige ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränkt, so
hat das Land für die Dauer der Nutzungsbeschränkung für die dadurch verursachten wirtschaftli-
chen Nachteile einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten, sofern nicht eine Ausgleichs-
pflicht nach § 29 besteht. 2Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbu-
ßen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen der bisherigen ordnungsgemäßen land- oder
forstwirtschaftlichen Nutzung. 3Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 4Über den Ausgleich
entscheidet die für die Genehmigung zuständige Denkmalschutzbehörde nach Zustimmung der
obersten Denkmalschutzbehörde.
§ 17
Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken
Die untere Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines
Grundstückteils beschränken, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet.
§ 18
Schatzregal
1Bewegliche Denkmale gemäß § 3 Abs. 5, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind,
dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes
Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten ge-
mäß § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.
2Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten.
3Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Um-
stände des Einzelfalls. 4Das Land kann sein Eigentum an dem beweglichen Denkmal auf den Ei-
gentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.
Vierter Teil
Denkmalbehörden
§ 19
Denkmalschutzbehörden
(1) 1Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen, im Übrigen
die Landkreise, nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde wahr. 2Oberste Denk-
malschutzbehörde ist das Fachministerium.
(2) Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(3) Die oberste Denkmalschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbe-
hörden aus.
(4) 1Die oberste Denkmalschutzbehörde kann anstelle einer unteren Denkmalschutzbehörde tätig
werden oder anordnen, dass das Landesamt für Denkmalpflege an Stelle einer unteren Denkmal-
schutzbehörde tätig wird, wenn diese eine Weisung nicht innerhalb einer bestimmten Frist befolgt
oder wenn Gefahr im Verzuge ist. 2Es hat die zuständige Denkmalschutzbehörde unverzüglich
über die getroffene Maßnahme zu unterrichten.
§ 20
Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden
(1) 1Soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, sind
die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. 2Betrifft die Durchführung dieses Gesetzes den
Bereich einer Bundeswasserstraße oder des Küstengewässers, so ist abweichend von Satz 1 die
oberste Denkmalschutzbehörde zuständig. 3Für Maßnahmen im Bereich des Küstengewässers ist
das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.
(2) 1Die unteren Denkmalschutzbehörden stellen in Angelegenheiten auf dem Gebiet der Boden-
denkmalpflege unverzüglich das Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege her. 2Die
oberste Denkmalschutzbehörde befreit eine untere Denkmalschutzbehörde, die in ausreichendem
Maß mit archäologischen Fachkräften besetzt ist, von dem Erfordernis der Herstellung des Be-
nehmens. 3Archäologische Fachkräfte sind Personen, die nachgewiesen haben, dass sie durch
ihre Ausbildung oder durch archäologische Tätigkeiten hinreichende Fachkenntnisse auf dem Ge-
biet der Bodendenkmalpflege erworben haben. 4Eine untere Denkmalschutzbehörde, die von dem
Erfordernis der Herstellung des Benehmens befreit worden ist, hat der obersten Denkmalschutz-
behörde Veränderungen in der Besetzung mit archäologischen Fachkräften unverzüglich mitzutei-
len.
(3) 1Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei beweglichen Bodenfunden nach dem Fundort. 2Bei
Gefahr im Verzuge kann auch die Denkmalschutzbehörde Anordnungen erlassen, in deren Bezirk
sich der Gegenstand befindet. 3Die zuständige Denkmalschutzbehörde ist unverzüglich zu unter-
richten.
§ 21
Landesamt für Denkmalpflege
(1) 1Das Landesamt für Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausfüh-
rung dieses Gesetzes mit. 2Es hat insbesondere die Aufgaben,
1. die Denkmalschutz-, Bau- und Planungsbehörden, Kirchen und andere, insbesondere Eigentü-
mer und Besitzer von Kulturdenkmalen, fachlich zu beraten,
2. Kulturdenkmale zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und die Ergebnisse zu veröffent-
lichen sowie das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 aufzustellen und fortzuführen,
3. Restaurierungen und Grabungen durchzuführen,
4. wissenschaftliche Grundlagen für die Denkmalpflege zu schaffen,
5. zentrale Fachbibliotheken und Archive zu unterhalten.
(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden stellen bei allen Maßnahmen, die für das Kulturerbe im
Sinne des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von nicht
nur unerheblicher Bedeutung sind, das Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege her.
§ 22
Beauftragte für die Denkmalpflege
(1) 1Die untere Denkmalschutzbehörde kann Beauftragte für die Bau- und Kunstdenkmalpflege
und Beauftragte für die archäologische Denkmalpflege bestellen. 2Sie bestellt die Beauftragten im
Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. 3Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Beauftragten beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenhei-
ten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
(3) 1Das Land ersetzt den Beauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. 2Die
oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlas-
sen.
§ 22a
Beratende Kommissionen
Die oberste Denkmalschutzbehörde kann für den Bereich der Bau- und Kunstdenkmalpflege eine
Landeskommission für Denkmalpflege und für den Bereich der Bodendenkmalpflege eine Archäo-
logische Kommission jeweils mit beratender Funktion für die oberste Denkmalschutzbehörde und
die Denkmalfachbehörde berufen.
Fünfter Teil
Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften
§ 23
Anordnungen der Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die
erforderlich sind, um die Einhaltung der §§ 6 bis 17, 25, 27 und 28 sicherzustellen.
(2) 1Wird ein Baudenkmal dadurch, dass es nicht genutzt wird, oder durch die Art seiner Nutzung
gefährdet, so kann die Denkmalschutzbehörde anordnen, dass ein nach § 6 Abs. 1 Verpflichteter
das Baudenkmal in bestimmter ihm zumutbarer Weise nutzt. 2Dem Verpflichteten ist auf Antrag zu
gestatten, das Baudenkmal in einer angebotenen anderen Weise zu nutzen, wenn seine Erhaltung
dadurch hinreichend gewährleistet und die Nutzung mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist.
§ 24
Genehmigungsverfahren
(1) 1Der Antrag auf eine Genehmigung nach diesem Gesetz ist schriftlich mit den zur Beurteilung
erforderlichen Unterlagen der Gemeinde zuzuleiten, bei beweglichen Denkmalen jedoch unmittel-
bar der Denkmalschutzbehörde. 2Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellung-
nahme an die untere Denkmalschutzbehörde weiter, wenn sie deren Aufgaben nicht selbst wahr-
nimmt.
(2) 1Eine Genehmigung nach diesem Gesetz erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach
ihrer Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre
unterbrochen worden ist. 2Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist verlängern. 3In den Fällen des
§ 10 Abs. 4 richtet sich die Geltungsdauer nach den Vorschriften über die Baugenehmigung oder
die sonstige Entscheidung, die die Genehmigung nach diesem Gesetz umfassen.
(3) 1Für Genehmigungen nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
2Die Vorschriften über die Kosten der Baugenehmigungen und der sonstigen Entscheidungen, die
Genehmigungen nach diesem Gesetz umfassen, bleiben unberührt.
§ 25
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
(1) Wer diesem Gesetz zuwider in ein Kulturdenkmal oder in dessen Umgebung eingreift, hat auf
Verlangen der Denkmalschutzbehörde den bisherigen Zustand wiederherzustellen.
(2) Wer widerrechtlich ein Kulturdenkmal vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist
auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde verpflichtet, das Zerstörte nach ihren Anweisungen zu
rekonstruieren.
§ 26
Zusammenwirken der Denkmalbehörden
1Die Denkmalschutzbehörden werden vom Landesamt für Denkmalpflege bei der Erledigung ihrer
Aufgaben unterstützt und beraten. 2Sie haben dem Landesamt die Genehmigungsanträge für
Maßnahmen von besonderer Bedeutung rechtzeitig anzuzeigen und in dem erforderlichen Umfang
Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren.
§ 27
Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) 1Bedienstete und Beauftragte der Denkmalbehörden dürfen nach vorheriger Benachrichtigung
Grundstücke, zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen, betre-
ten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. 2Sie dürfen Kulturdenkmale be-
sichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen, insbesondere zur In-
ventarisation, durchführen. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben den Denkmalbehörden sowie ihren Be-
auftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 28
Kennzeichnung von Kulturdenkmalen
(1) 1Die Denkmalschutzbehörde kann Eigentümer und Besitzer von Bodendenkmalen und nicht
genutzten Baudenkmalen verpflichten, die Anbringung von Hinweisschildern zu dulden, die die
Bedeutung des Denkmals erläutern und auf seinen gesetzlichen Schutz hinweisen. 2Die Schilder
sind so anzubringen, dass sie die zulässige Bewirtschaftung des Grundstücks nicht erschweren.
(2) Eigentümer können Baudenkmale und Bodendenkmale mit einer von der obersten Denkmal-
schutzbehörde herausgegebenen Denkmalschutzplakette kennzeichnen, um auf den gesetzlichen
Schutz des Denkmals hinzuweisen.
Sechster Teil
Ausgleich und Enteignung
§ 29
Ausgleich
(1) 1Soweit Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belas-
tung des Eigentums führen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich in Geld zu gewähren,
sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. 2Für die Be-
messung des Ausgleichs sind die Regelungen des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes über
die Entschädigung entsprechend anzuwenden. 3Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem
Ausgleichsaufwand beitragen, wenn und soweit durch die die Belastung auslösende Anordnung
auch ihre örtlichen Belange begünstigt werden.
(2) Über den Ausgleich entscheidet die für die Anordnung zuständige Denkmalschutzbehörde
nach Zustimmung der obersten Denkmalschutzbehörde zumindest dem Grunde nach zugleich mit
der Anordnung, die die Belastung auslöst.
§ 30
Zulässigkeit der Enteignung
(1) 1Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit
1. ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,
2. Kulturdenkmale ausgegraben oder wissenschaftlich untersucht werden können,
3. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
2Die Enteignung kann auf Zubehör, das mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet,
ausgedehnt werden. 3Enteignungsmaßnahmen können zeitlich begrenzt werden.
(2) 1Ein beweglicher Bodenfund (§ 14 Abs. 1) kann enteignet werden, wenn
1. Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass er wesentlich verschlechtert wird,
2. nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die Allgemeinheit zugänglich ist,
und hieran ein erhebliches Interesse besteht oder
3. nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die wissenschaftliche Forschung
zur Verfügung gehalten wird.
2Der Enteignungsantrag kann innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem der Bodenfund
angezeigt oder bei Arbeiten nach § 14 Abs. 3 entdeckt worden ist.
(3) 1Die Enteignung nach den Absätzen 1 und 2 ist zugunsten des Landes oder einer anderen ju-
ristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. 2Zugunsten einer juristischen Person des Pri-
vatrechts ist die Enteignung zulässig, wenn der Enteignungszweck zu den satzungsmäßigen Auf-
gaben der juristischen Person gehört und seine Erfüllung im Einzelfall gesichert erscheint.
§ 31
Anwendung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes
(1) Für die Enteignung und Entschädigung, auch bei beweglichen Sachen, gelten die Vorschriften
des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes be-
stimmt ist.
(2) 1Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache und soll nach dem Enteignungsbe-
schluss die Sache herausgegeben werden, so ist im Enteignungsbeschluss auch anzuordnen, an
wen die Sache mit dem Eintritt der Rechtsänderung herauszugeben ist. 2Die Ausführungsanord-
nung (§ 36 NEG) kann in diesem Falle schon vor der Zahlung der Entschädigung erlassen werden.
(3) 1Ist zur Erhaltung oder wissenschaftlichen Auswertung eines beweglichen Denkmals oder eines
beweglichen Bodenfundes (§ 14 Abs. 1) die sofortige Herausgabe dringend geboten, so kann die
Enteignungsbehörde im Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung den Eigentümer oder Be-
sitzer verpflichten, die Sache an einen bestimmten Empfänger herauszugeben. 2§ 35 Abs. 1 Satz 6
NEG findet keine Anwendung.
(4) 1Sofern die Enteignung andere als die in § 3 NEG genannten Gegenstände betrifft, ist § 43
NEG nicht anzuwenden. 2In diesen Fällen kann die Entscheidung der Enteignungsbehörde über
die Höhe der Entschädigung innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Klage vor dem ordent-
lichen Gericht angefochten werden.
Siebenter Teil
Zuschussmittel des Landes, Steuerbefreiung
§ 32
Zuschussmittel des Landes
1Das Land trägt, unbeschadet bestehender Verpflichtungen, zu den Kosten der Erhaltung und In-
standsetzung von Kulturdenkmalen nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel
bei. 2Zuschüsse des Landes können insbesondere mit der Auflage verbunden werden, ein Kultur-
denkmal im Rahmen des Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder Hinweisschil-
der anzubringen.
§ 33
(außer Kraft)
Achter Teil
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 34
Zerstörung eines Kulturdenkmals
(1) Wer ohne die nach § 10 erforderliche Genehmigung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen
des § 7 ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine Tat nach Absatz 1 zerstört worden ist, können
eingezogen werden.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine nach § 11 oder § 14 Abs.1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
2. Maßnahmen, die nach § 10 Abs.1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 der Genehmigung
bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
3. Auflagen nach § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 nicht erfüllt,
4. gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 14 Abs. 2 unverändert lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu
verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
(4) 1Es können eingezogen werden:
1. Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist,
2. Gegenstände, die durch ordnungswidrige Handlungen unter Verletzung des § 12 Abs. 1, § 13
Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 2 erlangt worden sind.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.
Neunter Teil
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 36
Kirchliche Kulturdenkmale
Die Verträge des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
vom 19. März 1955 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 369) und vom 4. März 1965 (Nieders. GVBl. 1966 S.
4), das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 26. Februar
1965 (Nieders. GVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Vertrag vom 29. Oktober 1993 (Nieders.
GVBl. 1994 S. 304), sowie die zur Ausführung dieser Verträge geschlossenen Vereinbarungen
bleiben unberührt.
§ 37
Finanzausgleich
Die Verwaltungskosten, die den Landkreisen und Gemeinden durch die Ausführung dieses Geset-
zes entstehen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt.
§ 38
(überholt)
§ 39
Aufhebung von Vorschriften
Folgende Vorschriften treten außer Kraft, soweit sie nicht bereits aufgehoben worden sind:
1. Bekanntmachung des Staatsministeriums, betreffend die Vornahme von Ausgrabungen etc. bei
den unter Aufsicht der Forstbehörden stehenden Steindenkmälern des Alterthums vom 14. März
1881 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 136), geändert durch Artikel 34 des Ersten Anpassungsgesetzes
vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),
2. Gesetz gegen die Verunstaltung von Stadt und Land vom 1. Februar 1911 (Nieders. GVBl. Sb.
III S. 86), geändert durch § 101 Abs. 1 Nr. 28 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23. Juli
1973 (Nieders. GVBl. S. 259),
3. Denkmalschutzgesetz für das Großherzogtum Oldenburg vom 18. Mai 1911 (Nieders. GVBl. Sb.
III S. 136), zuletzt geändert durch § 101 Abs. 1 Nr. 18 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23.
Juli 1973 (Nieders. GVBl. S. 259),
4. Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 134), zuletzt geändert durch
Artikel 26 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
5. Heimatschutzgesetz vom 17. September 1934 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 415), zuletzt geändert
durch § 101 Abs. 1 Nr. 19 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23. Juli 1973 (Nieders. GVBl.
S. 259),
6. Verordnung zum Schutze des heimischen Kulturgutes vom 23. März 1944 (Nieders. GVBl. Sb. II
S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zweiten Anpassungsgesetzes
vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535).
§ 40
Übergangsvorschrift
Das Verzeichnis der Baudenkmale nach § 94 der Niedersächsischen Bauordnung und die Denk-
malliste nach § 5 des Denkmalschutzgesetzes für das Großherzogtum Oldenburg sind mit allen
Eintragungen Bestandteile des Verzeichnisses der Kulturdenkmale nach § 4 dieses Gesetzes.
§ 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1979 in Kraft.
Quelle: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j…fS&opi=89978449