Anzeige*
Gesetz zum Schutz der Denkmale
(Denkmalschutzgesetz)
Vom 30. Dezember 2014
Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 10 geändert (Art. 5 Ges. v. 01.09.2020, GVOBl. S. 508) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 30. Dezember 2014 | 30.01.2015 |
Inhaltsverzeichnis | 30.01.2015 |
Eingangsformel | 30.01.2015 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 30.01.2015 |
§ 1 - Denkmalschutz und Denkmalpflege | 30.01.2015 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich | 30.01.2015 |
§ 3 - Denkmalschutzbehörden | 30.01.2015 |
§ 4 - Öffentliche Planungen und Maßnahmen, Welterbe | 30.01.2015 |
§ 5 - Vertrauensleute | 30.01.2015 |
§ 6 - Denkmalrat und Denkmalbeiräte | 30.01.2015 |
§ 7 - Datenschutz | 30.01.2015 |
Abschnitt 2 - Schutz von Denkmalen | 30.01.2015 |
§ 8 - Schutz von unbeweglichen Kulturdenkmalen | 30.01.2015 |
§ 9 - Unterschutzstellung von beweglichen Kulturdenkmalen | 30.01.2015 |
§ 10 - Ausweisung von Schutzzonen | 25.09.2020 |
Abschnitt 3 - Umgang mit Denkmalen | 30.01.2015 |
§ 11 - Handhabung des Gesetzes | 30.01.2015 |
§ 12 - Genehmigungspflichtige Maßnahmen | 30.01.2015 |
§ 13 - Verfahren bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen | 30.01.2015 |
§ 14 - Kostenpflicht bei Eingriffen | 30.01.2015 |
§ 15 - Funde | 30.01.2015 |
§ 16 - Erhaltung des Denkmals | 30.01.2015 |
§ 17 - Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden | 30.01.2015 |
Abschnitt 4 - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten | 30.01.2015 |
§ 18 - Ordnungswidrigkeiten | 30.01.2015 |
§ 19 - Straftaten | 30.01.2015 |
Abschnitt 5 - Enteignung | 30.01.2015 |
§ 20 - Vorübergehende Inbesitznahme eines Kulturdenkmals | 30.01.2015 |
§ 21 - Enteignung | 30.01.2015 |
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften | 30.01.2015 |
§ 22 - Gebühren | 30.01.2015 |
§ 23 - Staatsverträge mit Religionsgemeinschaften | 30.01.2015 |
§ 24 - Übergangsvorschriften | 30.01.2015 |
§ 25 - Inkrafttreten | 30.01.2015 |
Inhaltsübersicht: | |
Gliederung | |
Präambel | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Denkmalschutz und Denkmalpflege |
§ 2 | Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich |
§ 3 | Denkmalschutzbehörden |
§ 4 | Öffentliche Planungen und Maßnahmen, Welterbe |
§ 5 | Vertrauensleute |
§ 6 | Denkmalrat und Denkmalbeiräte |
§ 7 | Datenschutz |
Abschnitt 2 Schutz von Denkmalen | |
§ 8 | Schutz von unbeweglichen Kulturdenkmalen |
§ 9 | Unterschutzstellung von beweglichen Kulturdenkmalen |
§ 10 | Ausweisung von Schutzzonen |
Abschnitt 3 Umgang mit Denkmalen | |
§ 11 | Handhabung des Gesetzes |
§ 12 | Genehmigungspflichtige Maßnahmen |
§ 13 | Verfahren bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen |
§ 14 | Kostenpflicht bei Eingriffen |
§ 15 | Funde |
§ 16 | Erhaltung des Denkmals |
§ 17 | Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden |
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten | |
§ 18 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 19 | Straftaten |
Abschnitt 5 Enteignung | |
§ 20 | Vorübergehende Inbesitznahme eines Kulturdenkmals |
§ 21 | Enteignung |
Abschnitt Schlussvorschriften | |
§ 22 | Gebühren |
§ 23 | Staatsverträge mit Religionsgemeinschaften |
§ 24 | Übergangsvorschriften |
§ 25 | Inkrafttreten |
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Präambel
Grundlage für die Gestaltung der Zukunft ist die Erinnerung an die Vergangenheit. Sie stützt sich auf Orte, bewegliche und unbewegliche Objekte und immaterielle Zeugnisse wie Sprache, Brauchtum, traditionelle Handwerkstechniken oder Musik. Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, diesem Grundbedürfnis des Einzelnen und der Gesellschaft nach Erinnerung zu dienen. Dies setzt die Zusammenarbeit von Behörden und Eigentümerinnen und Eigentümern, aber auch von anderen Betroffenen, z.B. Nutzerinnen und Nutzern oder ehrenamtlich Tätigen voraus. Denkmale sind materielle Zeugen menschlichen Wirkens. Sie dokumentieren historische Ereignisse und Entwicklungen, künstlerische Leistungen, technische Errungenschaften, soziale Lebenswirklichkeiten, unabhängig davon ob diese heute positiv oder negativ bewertet werden. Sie sind Teil des heutigen Lebensraumes und der heutigen Kultur. Durch Denkmale schützt und vertieft die Gesellschaft ihre Identität sowie Toleranz und Solidarität mit verschiedenen Gruppierungen, einschließlich den Minderheiten. Denkmalschutz und Denkmalpflege ermöglichen es künftigen Generationen, Geschichte zu erfahren, wahrzunehmen, zu interpretieren und zu hinterfragen. Erkenntnisse über Denkmale müssen daher öffentlich zugänglich sein. Daher ist es der Gesellschaft ein Anliegen, den überlieferten Denkmalbestand zu erhalten. Eine angemessene Nutzung begünstigt die langfristige Erhaltung. Jede Nutzung muss sich an der Substanzerhaltung orientieren.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Denkmalschutz und Denkmalpflege
(1) Denkmalschutz und Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse. Sie dienen dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen, die auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der Gemeinschaft anvertraut sind. Mit diesen Kulturgütern ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen.
(2) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Denkmale nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erfassen, wissenschaftlich zu erforschen und zu dokumentieren und das Wissen über Denkmale zu verbreiten. Dabei wirken Denkmalschutzbehörden und Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und die sonst Verfügungsberechtigten zusammen.
(3) Das Land, die Kreise und die Gemeinden fördern diese Aufgabe. Das Land, die Kreise und die Gemeinden und alle Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben sich ihren Denkmälern in besonderem Maße anzunehmen und diese vorbildlich zu pflegen.
§ 2
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Kulturdenkmale und Schutzzonen.
(2) Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen aus vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Kulturdenkmale können beweglich und unbeweglich sein. Sie sind insbesondere Baudenkmale, archäologische Denkmale und Gründenkmale. Nach diesem Gesetz sind
1.
Baudenkmale bauliche Anlagen oder Teile oder Mehrheiten von baulichen Anlagen oder Sachgesamtheiten;
2.
archäologische Denkmale solche, die sich im Boden, in Mooren oder in einem Gewässer befinden oder befanden und aus denen mit archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann; hierzu gehören auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse pflanzlichen und tierischen Lebens, wenn aus ihnen mit archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann;
3.
Gründenkmale von Menschen gestaltete Garten- und Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen; Gründenkmale können insbesondere Garten-, Park- und Friedhofsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wasser- und Waldflächen sein; sie können außerdem Alleen und Baumreihen sein;
4.
bewegliche Kulturdenkmale Einzelgegenstände, Sammlungen und sonstige Gesamtheiten beweglicher Einzelgegenstände, die für die Geschichte und Kultur Schleswig-Holsteins eine besondere Bedeutung haben, nationales Kulturgut darstellen oder aufgrund internationaler Empfehlungen zu schützen sind.
Zu einem Kulturdenkmal können auch sein ortsfestes Zubehör und seine Ausstattung gehören.
(3) Schutzzonen sind Welterbestätten, soweit sie nicht als Kulturdenkmale geschützt sind, sowie Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete. Nach diesem Gesetz sind
1.
Welterbestätten die gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. II 1977 S. 215) in die „Liste des Erbes der Welt“ eingetragenen Stätten, soweit sie dort nicht ausschließlich als Naturerbe eingetragen sind,
2.
Pufferzonen definierte Gebiete um eine Welterbestätte zum Schutz ihres unmittelbaren Umfeldes, wesentlicher Sichtachsen und weiterer wertbestimmender Merkmale,
3.
Denkmalbereiche historische Kulturlandschaften, kulturlandschaftliche Einheiten oder Mehrheiten von Sachen oder Kulturdenkmalen, die durch ihr Erscheinungsbild oder durch ihre Beziehung zueinander von besonderer geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, technischer, städtebaulicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung sind; Denkmalbereiche können auch
a)
aus Sachen bestehen, die einzeln die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllen
b)
insbesondere Siedlungsstrukturen, Orts- oder Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungskerne oder Siedlungen sein,
4.
Grabungsschutzgebiete abgegrenzte Bezirke, in denen archäologische Denkmale bekannt oder zu vermuten sind.
§ 3
Denkmalschutzbehörden
(1) Der Denkmalschutz obliegt dem Land, den Kreisen und den kreisfreien Städten. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Denkmalschutzbehörden sind:
1.
das für Kultur zuständige Ministerium als oberste Denkmalschutzbehörde,
2.
das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörden,
3.
die Landrätinnen oder Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister für die kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden.
Die Aufgaben der oberen Denkmalschutzbehörden werden für den Bereich der Hansestadt Lübeck von deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister wahrgenommen.
(3) Die unteren Denkmalschutzbehörden sind für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die oberen Denkmalschutzbehörden sind zugleich Fachaufsichtsbehörden über die unteren Denkmalschutzbehörden. Die oberen und unteren Denkmalschutzbehörden haben die jeweils zuständige Denkmalschutzbehörde über alle Vorgänge zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern. Die unteren Denkmalschutzbehörden haben der obersten einmal jährlich über ihren Mitteleinsatz für die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere den Personaleinsatz, zu berichten.
(5) Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein ist zuständig für den Schutz und die Pflege der Kulturdenkmale und Schutzzonen mit Ausnahme der archäologischen Kulturdenkmale, Grabungsschutzgebiete, archäologischen Denkmalbereiche und archäologischen Welterbestätten. Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein ist zuständig für die archäologischen Kulturdenkmale, Grabungsschutzgebiete, archäologische Denkmalbereiche und archäologische Welterbestätten.
(6) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann durch Verordnung Zuständigkeiten nach diesem Gesetz auf die oberen oder die unteren Denkmalschutzbehörden übertragen, wenn dies für die Erledigung bestimmter Aufgaben zweckmäßiger ist.
§ 4
Öffentliche Planungen und Maßnahmen,
Welterbe
(1) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des europäischen Rechts und der in Deutschland ratifizierten internationalen und europäischen Übereinkommen zum Schutz des materiellen kulturellen Erbes sind in die städtebauliche Entwicklung, Landespflege und Landesplanung einzubeziehen und bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die juristische Person, die für die Verwaltung der Welterbestätte zuständig ist, richtet eine Welterbekoordination ein und benennt eine offizielle Welterbebeauftragte oder einen offiziellen Welterbebeauftragten für die Belange der Welterbestätte. Die juristische Person hat integrierte Planungs- und Handlungskonzepte in Form von Managementplänen aufzustellen und fortzuschreiben. Kommt sie ihrer Verpflichtung zur Aufstellung oder Fortschreibung des Managementplans auch nach einer von der zuständigen oberen Denkmalschutzbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht nach, wird der Managementplan ersatzweise von der zuständigen oberen Denkmalschutzbehörde erstellt oder fortgeschrieben.
(3) Die Denkmalschutzbehörden und der oder die Welterbebeauftragte sind Träger öffentlicher Belange. Sie sind bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Welterbes, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, so frühzeitig zu beteiligen, dass die in Absatz 1 genannte Belange sowie die Belange der Welterbestätte, ihrer Pufferzonen und ihrer wesentlichen Sichtachsen in die Abwägung mit anderen Belangen eingestellt und die Erhaltung und Nutzung der Denkmale sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung sichergestellt werden können. Welterbestätten sind einschließlich ihrer Umgebung in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert zu erhalten.
§ 5
Vertrauensleute
Die oberen Denkmalschutzbehörden können im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten ehrenamtliche Vertrauensleute für Kulturdenkmale bestellen. Das Nähere regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung.
§ 6
Denkmalrat und Denkmalbeiräte
(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde bildet zur Beratung der Denkmalschutzbehörden einen Denkmalrat. Der Denkmalrat ist unabhängig. Er ist vor der Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine Maßnahme nach § 9 und vor der Ausweisung einer Schutzzone nach § 10 Absatz 1 zu hören. Der Denkmalrat kann sich zu Einzelfällen sowie zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege äußern und ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse des Denkmalrates zu grundsätzlichen Fragen werden auf der Internetseite der obersten Denkmalschutzbehörde veröffentlicht.
(2) Die Kommunen und die unteren Denkmalschutzbehörden können im Benehmen mit den oberen Denkmalschutzbehörden ehrenamtliche Denkmalbeiräte bilden.
(3) Die Mitglieder des Denkmalrates sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Berufung, Amtsdauer, Entschädigung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des Denkmalrates regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung.
§ 7
Datenschutz
Die Denkmalschutzbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die Denkmalschutzbehörden die zur jeweiligen Aufgabenerledigung erforderlichen personenbezogenen Daten an die Kommunen und unteren Bauaufsichtsbehörden übermitteln.
Abschnitt 2
Schutz von Denkmalen
§ 8
Schutz von unbeweglichen Kulturdenkmalen
(1) Unbewegliche Kulturdenkmale sind gesetzlich geschützt. Sie sind nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz der Kulturdenkmale ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig. Die Denkmalliste ist nicht abschließend. Sie ist regelmäßig zu überprüfen, zu ergänzen und zu bereinigen. Die oberen Denkmalschutzbehörden führen die Denkmallisten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
(2) Die Denkmallisten sollen elektronisch geführt werden. Sie sind im Umfang der Verordnung nach Satz 4 öffentlich bekannt zu machen. Insbesondere sollen Angaben zur Belegenheit des Grundstücks, eine kurze Beschreibung des Kulturdenkmals sowie eine kurze Begründung der Denkmaleigenschaft in die Denkmalliste aufgenommen werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde legt durch Verordnung fest, welche Daten in den Denkmallisten nach Absatz 1 zu verarbeiten und welche dieser Daten zu veröffentlichen sind.
(3) Von der Eintragung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer unverzüglich zu benachrichtigen. Können sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, gilt die Veröffentlichung der Eintragung in der Denkmalliste als öffentliche Benachrichtigung. Ebenso kann die Eintragung oder Löschung öffentlich bekannt gemacht werden, wenn mehr als 20 Personen betroffen sind. Benachrichtigt werden auch die Kommunen, in deren Gebiet das Kulturdenkmal liegt.
§ 9
Unterschutzstellung von beweglichen
Kulturdenkmalen
(1) Die Unterschutzstellung beweglicher Kulturdenkmale wird von den oberen Denkmalschutzbehörden von Amts wegen oder auf Antrag der Eigentümerinnen oder Eigentümer durch Verwaltungsakt verfügt. Die Eintragung ist zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten für bewegliche Kulturdenkmale kann von den Eigentümerinnen oder Eigentümern, den Besitzerinnen oder Besitzern oder den sonst Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung in die Denkmalliste der beweglichen Kulturdenkmale verlangt werden.
(2) Die Denkmalliste der beweglichen Kulturdenkmale wird gesondert von der übrigen Denkmalliste geführt. Sie darf nur von den Eigentümerinnen und Eigentümern, den sonst dinglich Berechtigten und den von ihnen ermächtigten Personen eingesehen werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde legt durch Verordnung fest, welche Daten in den Denkmallisten nach Absatz 1 zu verarbeiten und welche dieser Daten zu veröffentlichen sind.
(3) Die obere Denkmalschutzbehörde kann anordnen, dass ein bewegliches Kulturdenkmal, mit dessen Eintragung in die Denkmalliste der beweglichen Kulturdenkmale zu rechnen ist, vorläufig als in die Liste eingetragen im Sinne dieses Gesetzes gilt, wenn die Gefahr einer Verschlechterung oder Ortsveränderung droht. Die Anordnung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht spätestens binnen drei Monaten die endgültige Eintragung erfolgt.
§ 10
Ausweisung von Schutzzonen
(1) Die oberen Denkmalschutzbehörden können im Benehmen mit den betroffenen unteren und der obersten Denkmalschutzbehörden sowie den betroffenen Kommunen Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete durch Verordnung ausweisen. In ihr sind Ausmaß, Bestandteile, Schutzziel und -zweck sowie die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Genehmigungsvorbehalte festzulegen. Näheres zum Verfahren kann die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung regeln.
(2) Vom Welterbekomitee anerkannte Welterbestätten in ihren vom Welterbekomitee anerkannten Grenzen gelten als Schutzzonen, soweit sie nicht als Kulturdenkmale geschützt sind.
(3) Die Festlegung einer Schutzzone durch Verordnung ist nachrichtlich in der Denkmalliste zu vermerken.
(4) Die Festlegung von Schutzzonen ist zu veröffentlichen und den zuständigen Planungs- und Bauaufsichtsbehörden mitzuteilen.
Abschnitt 3
Umgang mit Denkmalen
§ 11
Handhabung des Gesetzes
Bei allen Maßnahmen ist auf die berechtigten Belange der Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Die Denkmalschutzbehörden sollen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und beraten.
§ 12
Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen
1.
die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals,
2.
die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort,
3.
die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen,
(2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen
1.
alle Maßnahmen in Denkmalbereichen und in deren Umgebung, die geeignet sind, die Denkmalbereiche wesentlich zu beeinträchtigen; Maßnahmen nach Absatz 1 bleiben davon unberührt,
2.
alle Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten, die geeignet sind, diese zu beeinträchtigen oder zu gefährden,
3.
Eingriffe in den Bestand eines Denkmals zum Zweck der Erforschung,
4.
die Anwendung archäologischer Methoden, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden,
5.
das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,
6.
Nachforschungen, Erdarbeiten oder taucherische Bergungen an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein, oder
7.
die ganze oder teilweise Inbesitznahme eines durch Grabung oder durch taucherische Bergung zu Tage getretenen Kulturdenkmals.
(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen der oberen Denkmalschutzbehörden und ihrer Beauftragten. Berührt eine Maßnahme Genehmigungspflichten nach Absatz 1 und 2, ist die obere Denkmalschutzbehörde allein zuständig.
§ 13
Verfahren bei genehmigungspflichtigen
Maßnahmen
(1) Die zuständige Denkmalschutzbehörde prüft innerhalb von vier Wochen, ob der Antrag unvollständig ist oder sonstige erhebliche Mängel aufweist. Ist das der Fall, fordert sie die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgewiesen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erlassen hat. Die Frist ruht während der Untersuchung des Denkmals oder seiner Umgebung nach Absatz 6. Die Genehmigung erlischt, wenn mit der Maßnahme nach diesem Absatz nicht innerhalb dreier Jahre nach Erteilung der Genehmigung begonnen worden oder eine begonnene Maßnahme länger als ein Jahr unterbrochen ist, es sei denn, in anderen Rechtsvorschriften ist etwas anderes bestimmt; die Frist von einem Jahr kann auf Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(2) Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen.
(3) Maßnahmen an Baudenkmalen, die die Eigentümerin oder der Eigentümer zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns in Unkenntnis der Denkmaleigenschaft veranlasst hat, gelten als genehmigt. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Bei Vorhaben, deren energiewirtschaftliche Notwendigkeit und deren vordringlicher Bedarf gesetzlich festgelegt sind, ist die Genehmigung zu erteilen. Für die Belange von Menschen mit Behinderung, von älteren Menschen sowie von anderen Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind bei öffentlich zugänglichen Denkmalen angemessene Vorkehrungen zu treffen. Bei allen anderen Denkmalen sind diese Belange besonders zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen aus Gründen der Gefahrenabwehr bei überregionalen Infrastrukturen gilt die Genehmigung als erteilt. Maßnahmen nach Satz 6 sind zu dokumentieren und die untere Denkmalschutzbehörde ist unverzüglich zu informieren.
(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
(5) Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, für bestimmte Gebiete, Denkmale oder Genehmigungstatbestände durch Verordnung festzulegen, dass die untere Denkmalschutzbehörde vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen hat.
(6) Soweit es zur Entscheidung über die Genehmigung erforderlich ist, kann die zuständige Denkmalschutzbehörde verlangen, dass ihr die Untersuchung des Denkmals oder seiner Umgebung ermöglicht wird. Hält es die Behörde für diese Untersuchung im Einzelfall für nötig, Sachverständige oder sachverständige Stellen heranzuziehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen des Zumutbaren die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
§ 14
Kostenpflicht bei Eingriffen
Wird in ein Denkmal eingegriffen oder ist ein Eingriff beabsichtigt oder liegen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass in ein Denkmal eingegriffen werden wird, hat die Verursacherin oder der Verursacher des Eingriffes die Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen. Soweit die Höhe der Kostentragung seitens der Verursacherin oder des Verursachers nicht einvernehmlich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt wird, wird sie in einem Bescheid der zuständigen oberen Denkmalschutzbehörde festgesetzt.
§ 15
Funde
(1) Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
(2) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihre Eigentümerinnen oder Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie
1.
bei staatlichen Nachforschungen oder
2.
in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 oder
3.
bei nicht genehmigten Grabungen oder Suchen entdeckt werden oder
4.
einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.
Mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 hat die Finderin oder der Finder Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde. Absatz 4 findet keine Anwendung.
(3) Ein gefundenes oder ausgegrabenes bewegliches Kulturdenkmal ist der oberen Denkmalschutzbehörde unbeschadet des Eigentumsrechts auf Verlangen befristet zur wissenschaftlichen Bearbeitung auszuhändigen.
(4) Das Land, der Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet ein bewegliches Kulturdenkmal entdeckt oder gefunden ist, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung zu verlangen. Bei Funden im Gebiet der Hansestadt Lübeck steht dieses Recht der Hansestadt Lübeck und, wenn diese von ihrem Recht keinen Gebrauch macht, dem Land zu. Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass der Erhaltungszustand des Gegenstandes verschlechtert wird oder der Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung verlorengeht. Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn
1.
seit der Mitteilung drei Monate verstrichen sind,
2.
die Eigentümerinnen oder Eigentümer den Erwerbsberechtigten nach Satz 1 und 2 die Ablieferung des Kulturdenkmals, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und die Erwerbsberechtigten das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen haben.
Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.
§ 16
Erhaltung des Denkmals
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonst Verfügungsberechtigten haben Denkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.
(2) Wer ein Denkmal vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt, ist unabhängig von der Verhängung einer Geldbuße zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet.
(3) Ein Eigentümerwechsel ist der oberen Denkmalschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 90 Absatz 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
§ 17
Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich scheinen. Handlungen, die geeignet sind, ein Denkmal zu schädigen oder zu gefährden, können untersagt werden. Im Einzelfall können die Denkmalschutzbehörden mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer zur Pflege des Denkmals einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über Abweichungen von Genehmigungstatbeständen oder Verfahren nach den durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften schließen.
(2) Kommen die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder die sonst Verfügungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, kann die obere Denkmalschutzbehörde auf deren Kosten die notwendigen Anordnungen treffen.
(3) Wer eine nach diesem Gesetz genehmigungspflichtige Maßnahme ohne Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde beginnt oder eine genehmigte Maßnahme unsachgemäß durchführt, hat auf Anordnung der zuständigen Denkmalschutzbehörde und auf seine Kosten den alten Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere geeignete Weise instand zu setzen.
(4) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und die sonst Verfügungsberechtigten haben den Denkmalschutzbehörden und ihren Beauftragten die Besichtigung von Denkmalen zu gestatten und ihnen Auskunft zu geben, soweit dies zur Durchführung des Denkmalschutzes und Denkmalpflege erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Kulturdenkmal vermutet wird. Wohnungen dürfen gegen den Willen der unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzer nur zur Verhinderung einer dringenden Gefahr für Kulturdenkmale betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die obere Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils beschränken, auf dem sich Denkmale befinden. Die bisherige Nutzung bleibt unberührt. Die Beschränkung nach Satz 1 ist auf Ersuchen der oberen Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen. Macht die obere Denkmalschutzbehörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, entfällt für Eigentümerinnen und Eigentümer die Mitteilungspflicht nach § 16 Absatz 3.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und nicht nach § 19 mit Strafe bewehrt ist,
2.
die in § 12 bezeichneten Handlungen ohne Genehmigung vornimmt, soweit diese Handlungen nicht nach § 19 mit Strafe bewehrt sind,
3.
den Mitteilungs- und Auskunftspflichten des § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und des § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt,
4.
ein Kulturdenkmal, dessen Ablieferung gemäß § 15 Absatz 4 verlangt worden ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
1.
unrichtige Angaben macht oder
2.
unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um ein Tätigwerden der Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in besonders schweren Fällen bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen oder Landräte und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte.
§ 19
Straftaten
(1) Wer vorsätzlich
1.
ohne die nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal beschädigt oder zerstört oder
2.
die in § 12 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 genannten Handlungen vornimmt, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu haben,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Geräte sollen eingezogen werden.
Abschnitt 5
Enteignung
§ 20
Vorübergehende Inbesitznahme eines Kulturdenkmals
(1) Die obere Denkmalschutzbehörde kann ein Kulturdenkmal bis zur Dauer von einem Monat in Besitz nehmen, wenn auf andere Weise von ihm eine Schädigung nicht abgewendet werden kann. Wird innerhalb dieser Frist das Enteignungsverfahren eingeleitet, kann die Besitznahme bis zum Abschluss desselben verlängert werden.
(2) Die Anordnung ist den Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Kulturdenkmals ist für die durch den Besitzentzug entstehenden Vermögensnachteile zu entschädigen.
Über Art und Höhe der Entschädigung entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten.
§ 21
Enteignung
(1) Die Enteignung von Kulturdenkmalen ist zulässig, wenn auf andere Weise eine Gefahr für deren Erhaltung nicht zu beseitigen ist.
(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Kreises oder der Gemeinde, in dessen oder in deren Zuständigkeitsbereich sich das Kulturdenkmal befindet.
(3) Bei unbeweglichen Kulturdenkmalen findet das für die Enteignung von Grundeigentum geltende Landesrecht Anwendung.
(4) Bei beweglichen Kulturdenkmalen finden die §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 11, 12, 24 bis 37, 39, 57 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS. S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), entsprechende Anwendung.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 22
Gebühren
Entscheidungen und Eintragungen nach diesem Gesetz sind gebührenfrei. Das gilt auch für Beratungen der Eigentümerinnen und Eigentümer, der Besitzerinnen und Besitzer oder der sonst Verfügungsberechtigten.
§ 23
Staatsverträge mit Religionsgemeinschaften
Unbeschadet der Regelungen in Staatskirchenverträgen zwischen dem Land Schleswig-Holstein mit Kirchen oder Religionsgemeinschaften und abweichend von § 12 Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden alle Maßnahmen an Kulturdenkmalen im Eigentum der Kirchen oder Religionsgemeinschaften, insbesondere Instandsetzung, Veränderung und Vernichtung, nur im Benehmen mit der oberen Denkmalschutzbehörde vorgenommen.
§ 24
Übergangsvorschriften
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale gelten als nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen. Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung festgelegt wurden, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unverändert fort.
(2) Einfache Kulturdenkmale gemäß § 1 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), gelten als Kulturdenkmale für die Dauer einer Abschreibung gemäß §§ 7i, 10f, 10g und 11b Einkommensteuergesetz,
1.
wenn die Bescheinigungsbehörde bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
a)
einen entsprechenden Grundlagenbescheid (Bescheinigung für das Finanzamt) für Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen erteilt hat,
b)
die Erteilung eines solchen Grundlagenbescheides gemäß § 108a Landesverwaltungsgesetz schriftlich zugesichert hat oder
2.
wenn die für die Erteilung eines solchen Grundlagenbescheides erforderlichen Voraussetzungen für eine solche Zusicherung objektiv vorliegen.
(3) Vorhaben von überregionaler Bedeutung, deren Planfeststellung oder Plangenehmigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde beantragt wurden, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2012 zu Ende geführt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Träger des Vorhabens dies bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde beantragt.
§ 25
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Denkmalschutzgesetz vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 30. Dezember 2014
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/…15rahmen/part/X