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Ein Mann hoert von der Wunderwirkung Viagras , ist aber sehr gegen chemische Medikamente. Er geht zu seinem Hausarzt , erklaert ihm sein Dilemma und fragt ob es nicht eine natuerliche Alternative mit gleicher Wirkung gaebe .
Der Arzt antwortet , dass es leider noch keine Entdeckung in dieser Richtung gibt. Seitdem kommt der Mann jede Woche in die Praxis , um zu fragen, ob die Wissenschaft etwas gefunden haette. Der Arzt wird dessen ueberdruessig, weil er eh nie puenktlich aus der Praxis kommt, mit den vielen Patienten.
Als der Mann das naechste Mal kommt , empfaengt er ihn sehr hoeflich und erklaert ihm, dass man herausgefunden haette, dass viel Brot zu essen , diesselbe Wirkung haette wie Viagra.
Der Mann ist skeptisch, doch der Arzt versichert ihm, dass es wirklich so ist.
Der Mann geht also zu seinem Baecker, bei dem er taeglich seine 2 Broetchen holt und bestellt 30 Semmel. Der Baecker fragt erstaunt : was willst du mit so viel Brot ? Wird ja alles gleich hart ?
Der Mann kann sich vor Freude kaum halten: es ist also wirklich wahr ?
Ein Mann entkommt aus einem Gefängnis, in dem er seit 15 Jahren eingesperrt war. Er bricht in ein Haus ein, um nach Geld und Waffen zu suchen. Drinnen findet er ein junges Paar im Bett. Er befiehlt dem Kerl, aus dem Bett zu steigen und fesselt ihn an einen Stuhl.
Während er die Frau des Hausbesitzers ans Bett fesselt, legt sich der Sträfling auf sie, küsst sie auf den Hals, steht dann auf und geht ins Badezimmer.
Während er dort drin ist, flüstert der Ehemann seiner Frau zu: „Hör zu, dieser Typ ist ein entflohener Sträfling. Schauen Dir seine Kleidung an! Er hat wahrscheinlich viel Zeit im Gefängnis verbracht und seit Jahren keine Frau mehr gesehen. Ich habe gesehen, wie Er deinen Hals geküsst hat. Wenn er Sex will, wehre dich nicht, beschwere dich nicht ... tu, was er dir sagt. Befriedige ihn, egal wie sehr er dich ekelt. Dieser Typ ist offensichtlich sehr gefährlich. Wenn er wütend wird, wird er uns beide töten. Sei stark, Schatz. Ich liebe dich!"
Seine Frau antwortet: „Er hat nicht meinen Hals geküsst, sondern mir ins Ohr geflüstert. Er hat mir gesagt, dass er schwul ist, dich süß findet und gefragt, ob wir Vaseline hätten. Ich habe ihm gesagt, dass es im Badezimmer sei. Sei stark, Schatz. Ich liebe dich auch!“
Eine Frau sitzt neben einem Pfarrer im Flugzeug. „Vater“, sagt sie, „darf ich Sie um einen Gefallen bitten?“ Er antwortet: „Gerne, wenn ich kann, gute Frau.“
„Ich habe einen sehr teuren und besonders guten Damenrasierer gekauft habe, aber er ist brandneu und ich fürchte, ich muss jetzt viel Zoll dafür zahlen. Könnten Sie ihn vielleicht unter Ihrem Mantel verstecken?“ „Das kann ich, meine Tochter, aber ich muss dich warnen: Ich kann nicht lügen!“
„Na ja“, denkt sich die Frau, „irgendwie wird es schon klappen“ und reicht ihm den Rasierer. Am Flughafen fragt der Zollbeamte den Pfarrer, ob er etwas anzumelden habe. „Vom Kopf bis zur Mitte nichts!“, versichert der Pfarrer.
Etwas verwundert fragt der Zöllner: „Und von der Mitte nach unten?“ „Da unten“, sagt der Priester, „habe ich ein Gerät für Damen, das noch nie benutzt wurde.“
Der Zöllner lacht laut und ruft: „Der nächste, bitte.“
Ein Häschen begegnet im Wald einem Tier.
„Was für ein Tier bist du?“ „Ich bin ein Maultier. Meine Mutter war ein Esel, mein Vater ein Pferd.“
Häschen hoppelt weiter und begegnet wieder einem Tier. „Was für ein Tier bist du?“ „Ich bin ein Wolfshund. Mein Vater war ein Wolf und meine Mutter ein Hund.“
Häschen hoppelt weiter und begegnet einem ganz unbekannten Tier. „Was bist du denn für ein Tier?“ „Ich bin ein Ameisenbär.“ Häschen: „Ne ne ne ne, das kannst du mir nicht erzählen!“
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) geändert worden ist
Art. 1
Begriffsbestimmungen (1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
(2) 1Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, soweit sie nicht unter Abs. 4 fallen, einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke und mit der in Abs. 1 bezeichneten Bedeutung. 2Auch bewegliche Sachen können historische Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind. 3Gartenanlagen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, gelten als Baudenkmäler.
(3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.
(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.
Art. 2
Denkmalliste (1) 1Die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler sollen nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden. 2Die Eintragung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen mit der Gemeinde. 3Der Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger können die Eintragung anregen. 4Die Eintragung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen. 5Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.
(2) Auf Antrag des Berechtigten und in besonders wichtigen Fällen können bewegliche Denkmäler, soweit sie nicht nach Abs. 1 eingetragen sind, in das Verzeichnis eingetragen werden.
Art. 3
Gemeindliche Rücksichtnahme Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.
Art. 4
Erhaltung von Baudenkmälern (1) 1Die Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten von Baudenkmälern haben ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. 2Ist der Eigentümer oder der sonst dinglich Verfügungsberechtigte nicht der unmittelbare Besitzer, so gilt Satz 1 auch für den unmittelbaren Besitzer, soweit dieser die Möglichkeit hat, entsprechend zu verfahren.
(2) 1Die in Abs. 1 genannten Personen können verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist; soweit sie die Maßnahmen nicht selbst durchzuführen haben, können sie zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. 2Entscheidungen, durch die der Bund oder die Länder verpflichtet werden sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Obersten Denkmalschutzbehörde.
(3) 1Macht der Zustand eines Baudenkmals Maßnahmen zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz erforderlich, ohne daß eine vollstreckbare Entscheidung nach Abs. 2 vorliegt, so kann die zuständige Denkmalschutzbehörde die Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen. 2Die dinglich und obligatorisch Berechtigten können zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. 3Die Kosten der Maßnahmen tragen die in Abs. 1 genannten Personen, soweit sie nach Abs. 2 zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet wurden oder hätten verpflichtet werden können, im übrigen der Entschädigungsfonds.
(4) Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden.
Art. 5
Nutzung von Baudenkmälern 1Baudenkmäler sollen möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden. 2Werden Baudenkmäler nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, so sollen die Eigentümer und die sonst dinglich oder obligatorisch zur Nutzung Berechtigten eine der ursprünglichen gleiche oder gleichwertige Nutzung anstreben. 3Soweit dies nicht möglich ist, soll eine Nutzung gewählt werden, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet. 4Sind verschiedene Nutzungen möglich, so soll diejenige Nutzung gewählt werden, die das Baudenkmal und sein Zubehör am wenigsten beeinträchtigt. 5Staat, Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen Eigentümer und Besitzer unterstützen. 6Die Eigentümer und die sonst dinglich oder obligatorisch zur Nutzung Berechtigten können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 verpflichtet werden, eine bestimmte Nutzungsart durchzuführen; soweit sie nicht zur Durchführung verpflichtet werden, können sie zur Duldung einer bestimmten Nutzungsart verpflichtet werden.
Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern (1) 1Wer
1. Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2. geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. 2Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. 3Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2) 1Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. 2Im Fall des Abs. 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. 3Dient die Maßnahme der Gewinnung erneuerbarer Energien überwiegend für den Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung, kann die Erlaubnis in den Fällen des Satzes 1 oder 2 nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann.
(3) 1Ist eine Baugenehmigung oder an ihrer Stelle eine bauaufsichtliche Zustimmung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis. 2Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Erlaubnis bei Bauvorhaben, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erfüllen und bei verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, wenn das Landesamt für Denkmalpflege dem Bauvorhaben auf Ersuchen der Baudienststelle zugestimmt hat. 3Für denkmaltypische Bauprodukte, die in Baudenkmälern verwendet werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO. 4Werden denkmaltypische Bauprodukte bei Bauvorhaben verwendet, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, oder in verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, entscheidet die höhere Bauaufsichtsbehörde.
(4) Bei Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 sind auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen.
(5) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 2 bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen nur in der Nähe von besonders landschaftsprägenden Baudenkmälern der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des besonders landschaftsprägenden Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
Art. 7
Ausgraben von Bodendenkmälern, Verordnungsermächtigung (1) 1Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. 2Er hat die Kosten für die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde zu tragen, soweit ihm das zuzumuten ist. 3Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist.
(2) 1Die Bezirke können durch Rechtsverordnung bestimmte Grundstücke, in oder auf denen Bodendenkmäler zu vermuten sind, zu Grabungsschutzgebieten erklären. 2In einem Grabungsschutzgebiet bedürfen alle Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Erlaubnis. 3Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 6 Abs. 3 gelten entsprechend. 4Grabungsschutzgebiete sind im Flächennutzungsplan kenntlich zu machen.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gelten nicht für Grabungen, die vom Landesamt für Denkmalpflege oder unter seiner Mitwirkung vorgenommen oder veranlaßt werden.
(4) 1Wer in der Nähe von Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche erkennbar sind, Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, bedarf der Erlaubnis, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines dieser Bodendenkmäler auswirken kann. 2Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 6 Abs. 3 gelten entsprechend. 3Abweichend von Satz 1 bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen der Erlaubnis
1. in der Nähe von besonders landschaftsprägenden Bodendenkmälern oder
2. wenn sie sich auf den Bestand eines Bodendenkmals auswirken kann.
4In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
(5) 1Soll eine Grabung auf einem fremden Grundstück erfolgen, so kann der Eigentümer verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen, wenn das Landesamt für Denkmalpflege festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches Interesse an der Grabung besteht. 2Der Inhaber der Grabungsgenehmigung hat den dem Eigentümer entstehenden Schaden zu ersetzen.
(6) 1Auf in der Denkmalliste nach Art. 2 Abs. 1 verzeichneten Bodendenkmälern ist der Einsatz technischer Ortungsgeräte, die geeignet sind, Denkmäler im Erdreich aufzufinden, verboten. 2Eine Erlaubnis kann nur für berechtigte berufliche Zwecke erteilt werden. 3Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.
Art. 8
Auffinden von Bodendenkmälern (1) 1Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. 2Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. 3Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. 4Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
(2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht bei Arbeiten, die vom Landesamt für Denkmalpflege oder unter seiner Mitwirkung vorgenommen oder veranlaßt werden.
(4) Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte und unmittelbare Besitzer eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler gefunden werden, können verpflichtet werden, die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Bergung des Fundgegenstands sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden.
Art. 9
Schatzregal (1) 1Bewegliche Bodendenkmäler oder Teile davon, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden unabhängig von einer Eintragung nach Art. 2 Abs. 1 mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Bayern. 2Sie sind unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege zu übergeben.
(2) 1Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Bodendenkmal entdeckt wurde, hat gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Ausgleich. 2Für Funde auf der Grundstücksgrenze gilt § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Objekte, deren
1. Verkehrswert weniger als 1000 € beträgt oder
2. deren Fund oder Bergung unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen erfolgte.
4Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach dem Verkehrswert des restaurierten Objekts abzüglich des Aufwands für eine fachgerechte Restaurierung und Konservierung. 5Die Belohnung nach Abs. 3 ist zum Abzug zu bringen.
(3) 1Der Entdecker, der nicht zugleich Grundstückseigentümer ist, hat gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Belohnung nach § 971 BGB. 2Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Für die Wertberechnung im Rahmen des § 971 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt Abs. 2 Satz 4.
(4) 1Der Anspruch auf Ausgleich oder Belohnung entsteht 24 Monate nach der Übergabe an das Landesamt für Denkmalpflege. 2Er entfällt, wenn das Objekt an die nach § 984 BGB Berechtigten zurückgegeben und diesen je zur Hälfte das Eigentum an dem Objekt übertragen wird.
(5) 1Das Eigentum soll vom Freistaat Bayern auf Antrag der Gemeinde des Fundorts übertragen werden, wenn die fachgerechte Archivierung und Lagerung der gesamten Funde einer Grabung durch eine fachlich besetzte Einrichtung gewährleistet wird. 2In diesem Fall bestehen keine Ansprüche der Gemeinde nach den Abs. 2 und 3.
(6) Für Entdeckungen vor dem 1. Juli 2023 sind die Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes in der am 30. Juni 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
Art. 10
Erlaubnispflicht (1) 1Wer ein eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist.
(2) 1Die Veräußerung eines eingetragenen beweglichen Denkmals ist dem Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich anzuzeigen. 2Zur Anzeige sind der Veräußerer und der Erwerber verpflichtet.
Art. 11
Denkmalschutzbehörden (1) 1Untere Denkmalschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden. 2Soweit kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind oder übertragen werden, gilt diese Übertragung auch für die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörden. 3Art. 115 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) Höhere Denkmalschutzbehörden sind die Regierungen.
(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).
(4) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. 2Bei Bauvorhaben, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen und bei verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, treten die Höheren an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörden. 3Satz 2 gilt auch für Entscheidungen nach Art. 7.
(5) Die Aufgaben der Denkmalschutzbehörden sind Staatsaufgaben; für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.
Art. 12
Landesamt für Denkmalpflege (1) 1Das Landesamt für Denkmalpflege ist die staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. 2Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2) 1Dem Landesamt für Denkmalpflege obliegen die Denkmalpflege und die Mitwirkung beim Denkmalschutz. 2Die Denkmalpflege umfasst auch die Erforschung der Denkmäler, soweit solche Vorhaben mit den sonstigen Aufgaben des Landesamts für Denkmalpflege in unmittelbarem Zusammenhang stehen und mit diesen vereinbar sind. 3Insbesondere hat es folgende Aufgaben:
1. Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes und anderer einschlägiger Vorschriften nach Maßgabe der hierzu ergangenen und ergehenden Bestimmungen;
2. Herausgabe von Richtlinien zur Pflege der Denkmäler unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände;
3. Erstellung und Fortführung der Inventare und der Denkmalliste;
4. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern, soweit die Konservierung und die Restaurierung nicht von anderen dafür zuständigen staatlichen Stellen durchgeführt werden;
5. fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
6. Überwachung der Ausgrabungen sowie die Überwachung und Erfassung der anfallenden beweglichen Bodendenkmäler;
7. Fürsorge für Heimatmuseen und ähnliche Sammlungen, soweit diese nicht vom Staat verwaltet werden.
4Das Staatsministerium kann dem Landesamt für Denkmalpflege weitere einschlägige Aufgaben zuweisen.
(3) Die bisherigen Aufgaben der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen bleiben unberührt.
Art. 13
Heimatpfleger (1) 1Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. 2Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege sollen sich in geeigneten Fällen der Unterstützung kommunaler Stellen sowie privater Initiativen bedienen.
Art. 14
Landesdenkmalrat (1) 1Der Landesdenkmalrat berät die Staatsregierung in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege. 2Er wirkt an der Festlegung von Ensembles mit.
(2) 1In den Landesdenkmalrat werden folgende Mitglieder jeweils für die Dauer der Legislaturperiode entsandt:
1. sechs von den Fraktionen des Bayerischen Landtags gemäß ihren Besetzungsrechten nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers,
2. je zwei von der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche,
3. je eines
a) von den israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
b) vom Verein zur Erhaltung privater Baudenkmäler und sonstiger Kulturgüter in Bayern e.V.,
c) von der Deutschen Burgenvereinigung, Landesgruppe Bayern,
d) vom Landesverband der Bayerischen Haus- und Grundbesitzer e.V.,
e) vom Familienbetriebe Land und Forst Bayern e.V.,
f) von der Bayerischen Akademie der Schönen Künste,
g) von der Bayerischen Architektenkammer,
h) von der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung, Landesgruppe Bayern,
i) vom Bayerischen Landesverein für Heimatpflege,
j) vom Bayerischen Bauernverband,
k) von der Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Handwerkskammern,
l) vom Bayerischen Gemeindetag,
m) vom Bayerischen Städtetag,
n) vom Bayerischen Landkreistag,
o) vom Bayerischen Bezirketag,
p) von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau,
4. bis zu sechs vom Staatsministerium.
2Es wird entsprechend Satz 1 jeweils ein Stellvertreter bestimmt. 3Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag bestellt, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Stelle.
(3) 1Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes wie ein Ehrenbeamter.
(4) 1Der Landesdenkmalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter. 2Der Landesdenkmalrat gibt sich im Übrigen eine Geschäftsordnung. 3Das Staatsministerium führt seine Geschäfte.
(5) Ohne Stimmrecht nehmen an den Beratungen des Landesdenkmalrats bei Bedarf Sachverständige nach Einladung des Landesdenkmalrats teil.
Art. 15
Erlaubnisverfahren und Wiederherstellung (1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach den Art. 6, 7 und 10 Abs. 1 und auf Verpflichtung des Eigentümers nach Art. 7 Abs. 5 ist schriftlich bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzureichen, die ihn unverzüglich der Gemeinde zur Stellungnahme übermittelt. 2Art. 75 und 76 BayBO gelten in den Fällen der Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Die zuständige Denkmalschutzbehörde soll vor einer Entscheidung nach den Teilen 2 bis 4 das Landesamt für Denkmalpflege hören. 2Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BayBO gilt entsprechend.
(3) Für eine Erlaubnis nach den Teilen 2 bis 4 gilt Art. 69 BayBO entsprechend.
(4) Werden Handlungen nach Art. 6, 7, 8 Abs. 2 oder Art. 10 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis, Baugenehmigung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung durchgeführt, so kann die Untere Denkmalschutzbehörde verlangen, daß der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, soweit dies noch möglich ist, oder daß Bau- und Bodendenkmäler und eingetragene bewegliche Denkmäler auf andere Weise wieder instandgesetzt werden.
(5) Wer widerrechtlich Bau- oder Bodendenkmäler oder eingetragene bewegliche Denkmäler vorsätzlich oder grob fahrlässig zerstört oder beschädigt, ist unabhängig von der Verhängung einer Geldbuße zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem Umfang verpflichtet.
(6) Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis, Baugenehmigung, baurechtliche Zustimmung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung auf höchstens zwei Jahre aussetzen, soweit dies zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes, insbesondere für Untersuchungen des Baudenkmals und seiner Umgebung, erforderlich ist.
(7) Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 findet aus Gründen des Schutzes kulturellen Erbes keine Anwendung.
Art. 16
Betretungs- und Auskunftsrecht (1) Die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege sind berechtigt, im Vollzug dieses Gesetzes Grundstücke auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten, soweit das zur Erhaltung eines Bau- oder Bodendenkmals oder eines eingetragenen beweglichen Denkmals dringend erforderlich erscheint.
(2) Eigentümer und Besitzer von Bau- und Bodendenkmälern und von eingetragenen beweglichen Denkmälern und sonstige Berechtigte sind verpflichtet, den Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für Denkmalpflege alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 17
Kostenfreiheit 1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nicht erhoben. 2Schließt die Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 3 die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO oder die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ein, werden für die Zustimmung oder die Abweichung Kosten nach dem Kostengesetz erhoben.
Art. 18
Zulässigkeit der Enteignung 1Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Bau- oder Bodendenkmals oder eines eingetragenen beweglichen Denkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. 2Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Bau- oder Bodendenkmals oder des eingetragenen beweglichen Denkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint.
(3) bis (5) (aufgehoben)
Art. 19
Entschädigungsfonds (1) 1Für Entschädigungen bei Enteignung nach Art. 18, Ausgleich unzumutbarer Kostenbelastungen nach Art. 4 Abs. 3 sowie bei Instandsetzungsmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 1 wird ein Entschädigungsfonds vorgehalten, der von der Obersten Denkmalschutzbehörde als staatliches Sondervermögen unterhalten wird. 2Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind bei Zahlungen an den Betroffenen in angemessenem Umfang anzurechnen.
(2) 1Der Freistaat Bayern und die Gemeinden haben die Entschädigung grundsätzlich gemeinsam zu tragen. 2Die Ansprüche des Berechtigten sind gegen den Freistaat Bayern zu richten. 3Der Entschädigungsfonds erstattet dem Freistaat Bayern auf Antrag der örtlich zuständigen Regierung die dem Betroffenen gewährten Entschädigungsleistungen.
(3) 1Der Freistaat Bayern und die Gemeinden tragen den Fonds durch Beiträge von je 16 Millionen Euro jährlich. 2Die staatlichen Beiträge sind in zwei gleichen Teilbeträgen im Januar und im Juli zahlbar. 3Die von den Gemeinden zu tragenden Einzelbeiträge errechnen sich nach dem Verhältnis der jeweiligen gemeindlichen Umlagegrundlagen für die Kreisumlage oder die Bezirksumlage. 4Sie werden jährlich vom Landesamt für Statistik berechnet und sollen entsprechend bis 31. März des jeweiligen Beitragsjahres gegenüber den Gemeinden durch Beitragsbescheid festgesetzt werden. 5Die Beiträge werden mit der Auszahlung der Schlüsselzuweisungen für das dritte Vierteljahr fällig, staatlicherseits einbehalten und an den Fonds abgeführt. 6Soweit Gemeinden keine Schlüsselzuweisungen erhalten, zahlen sie die Beiträge bis zum 15. September an die Staatsoberkasse.
(4) Erfolgt eine Enteignung zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen.
Art. 20
Leistungen (1) 1Der Freistaat Bayern beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen in Höhe der jeweils im Staatshaushalt ausgewiesenen Mittel an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an den Kosten der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern. 2Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Falls und nach der Leistungsfähigkeit des Eigentümers.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften beteiligen sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den Kosten der in Abs. 1 genannten Maßnahmen.
Art. 21
Ordnungswidrigkeiten (1) Mit Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Handlungen nach Art. 4 Abs. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung untersagt wurde,
2. ohne die nach Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 Satz 1 oder Art. 10 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt,
3. ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälern gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt oder wer ohne die nach Art. 7 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis Arbeiten in einem Grabungsschutzgebiet durchführt, die Bodendenkmäler gefährden können,
4. die gemäß Art. 8 Abs. 1 oder Art. 10 Abs. 2 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
5. die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 unverändert läßt,
6. seiner Übergabepflicht gemäß Art. 8 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt,
7. entgegen Art. 7 Abs. 6 ohne Erlaubnis technische Ortungsgeräte einsetzt.
(2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.
Art. 22
Grundrechtseinschränkung Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung), der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 101 der Verfassung) und des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 103 der Verfassung) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Art. 23
Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen vom Landesamt für Denkmalpflege erteilt.
Art. 24
Kirchliche Denkmäler (1) Art. 10 §§ 3 und 4 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und Art. 18 und 19 des Vertrags zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 bleiben unberührt.
(2) 1Sollen Entscheidungen über Bau- oder Bodendenkmäler oder über eingetragene bewegliche Denkmäler getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der Katholischen Kirche oder der Evangelisch-Lutherischen Kirche dienen, so haben die Denkmalschutzbehörden die von den zuständigen kirchlichen Oberbehörden festgestellten kirchlichen Belange zu berücksichtigen. 2Die Kirchen sind am Verfahren zu beteiligen. 3Die zuständige kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der Obersten Denkmalschutzbehörde, falls die Untere und Höhere Denkmalschutzbehörde die geltend gemachten kirchlichen Belange nicht anerkennen. 4Gegenüber anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß.
Art. 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft1).
(2) Art. 6 Abs. 5 sowie Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Satz 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSchG/true
Teil II:
Für Sondengänger besonders relevant:
§ 3
Bodendenkmale
...
(3) Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht Gewähr dafür gegeben ist, daß die Durchführung der Grabung dem Schutze und der Pflege der Bodendenkmale gerecht wird.
Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1167) |
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln) vom 24. April 1995 | 07.05.1995 |
Erster Abschnitt - Aufgaben, Gegenstand und Organisation des Denkmalschutzes | 07.05.1995 |
§ 1 - Aufgaben | 07.05.1995 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 05.12.2005 |
§ 3 - Bodendenkmale | 07.05.1995 |
§ 4 - Denkmalliste | 07.05.1995 |
§ 5 - Denkmalfachbehörde | 17.02.2016 |
§ 6 - Denkmalschutzbehörden | 17.02.2016 |
§ 7 - Landesdenkmalrat | 07.05.1995 |
Zweiter Abschnitt - Allgemeine Schutzvorschriften | 07.05.1995 |
§ 8 - Erhaltung von Denkmalen | 07.05.1995 |
§ 9 - Nutzung von Denkmalen | 07.05.1995 |
§ 10 - Schutz der unmittelbaren Umgebung | 07.05.1995 |
Dritter Abschnitt - Maßnahmen des Denkmalschutzes; öffentliche Förderung; Verfahrensvorschriften | 07.05.1995 |
§ 11 - Genehmigungspflichtige Maßnahmen | 07.10.2021 |
§ 12 - Genehmigungsverfahren | 16.02.2018 |
§ 13 - Wiederherstellung; Stillegung | 07.05.1995 |
§ 14 - Auskunfts- und Duldungspflichten | 25.10.2020 |
§ 15 - Öffentliche Förderung | 07.05.1995 |
Vierter Abschnitt - Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung, Enteignung, Vorkaufsrecht | 07.05.1995 |
§ 16 - Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung | 07.05.1995 |
§ 17 - Enteignung | 07.05.1995 |
§ 18 - (aufgehoben) | 05.12.2005 |
Fünfter Abschnitt - Bußgeldvorschriften | 07.05.1995 |
§ 19 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften | 07.05.1995 |
§ 20 - Verwaltungsvorschriften | 05.12.2005 |
§ 21 - Religionsgemeinschaften | 07.05.1995 |
§ 22 - Überleitungsvorschrift | 07.05.1995 |
§ 23 - Inkrafttreten | 07.05.1995 |
§ 1
Aufgaben
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Denkmale nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und den Denkmalgedanken und das Wissen über Denkmale zu verbreiten.
(2) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind in die städtebauliche Entwicklung, Landespflege und Landesplanung einzubeziehen und bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale sowie Bodendenkmale.
(2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Baudenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) Ein Denkmalbereich (Ensemble, Gesamtanlage) ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist. Auch Siedlungen können Denkmalbereiche sein.
(4) Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung, deren oder dessen Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Gartendenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(5) Ein Bodendenkmal ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die sich im Boden oder in Gewässern befindet oder befunden hat und deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt.
§ 3
Bodendenkmale
(1) Wer ein Bodendenkmal entdeckt, hat die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind der Entdecker und der Verfügungsberechtigte; wird das Bodendenkmal bei der Durchführung eines Bauvorhabens entdeckt, so ist auch der Bauleiter zur Anzeige verpflichtet. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann diese Frist angemessen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist das Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, soll die Frist von vier Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird. Die zuständige Denkmalbehörde ist unbeschadet des Eigentumsrechts berechtigt, den Bodenfund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Bodendenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen, grundsätzlich jedoch nicht länger als sechs Monate vom Eingang der Anzeige an gerechnet.
(2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin.
(3) Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht Gewähr dafür gegeben ist, daß die Durchführung der Grabung dem Schutze und der Pflege der Bodendenkmale gerecht wird.
(4) Abgegrenzte Flächen, in denen Bodendenkmale vorhanden sind oder vermutet werden, kann die zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklären. In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale zu Tage fördern oder gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. § 13 gilt entsprechend. Eine bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt ohne Genehmigung zulässig, sofern sie bodendenkmalverträglich ist.
§ 4
Denkmalliste
(1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Bewegliche Bodendenkmale im Eigentum staatlicher oder kommunaler Museen und Sammlungen sind nur in den dort zu führenden Inventaren einzutragen.
(2) Die Eintragung erfolgt von Amts wegen oder auf Anregung des Verfügungsberechtigten. Eintragungen in den Denkmallisten werden von Amts wegen oder auf Anregung des Verfügungsberechtigten gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet ist. Die Verfügungsberechtigten werden umgehend von der Eintragung sowie der Löschung unterrichtet.
(3) Die Denkmallisten werden ortsüblich bekannt gemacht. Die Einsicht in die Denkmallisten ist jedermann gestattet.
§ 5
Denkmalfachbehörde
(1) Denkmalfachbehörde ist eine der zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde.
(2) Der Denkmalfachbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes und nach Maßgabe weiterer einschlägiger Bestimmungen,
2.
systematische Erfassung von Denkmalen (Inventarisierung) und Erstellen einer Denkmaltopographie sowie deren Veröffentlichung,
3.
nachrichtliche Aufnahme von Denkmalen in ein Verzeichnis (Denkmalliste) und dessen Führung,
4.
wissenschaftliche Untersuchungen der Denkmale und Unterhaltung denkmalfachlicher Sammlungen als Beitrag zur Landesgeschichte,
5.
Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Denkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung,
6.
Hinwirken auf die Berücksichtigung von Denkmalen bei der städtebaulichen Entwicklung,
7.
Herausgabe von Rundschreiben zur Pflege von Denkmalen,
8.
fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege,
9.
Vergabe von Denkmalpflegezuschüssen,
10.
Veröffentlichung und Verbreitung von denkmalfachlichen Erkenntnissen,
11.
Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
12.
Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben nach diesem Gesetz, soweit Aufgaben der Hauptverwaltung,
13.
Entscheidung über die Zustimmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1.
(3) Die Denkmalfachbehörde untersteht der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung (oberste Denkmalschutzbehörde).
§ 6
Denkmalschutzbehörden
(1) Den Denkmalschutzbehörden als Sonderordnungsbehörden obliegt der Schutz der Denkmale im Sinne des § 2 Abs. 1.
(2) Oberste Denkmalschutzbehörde ist die zuständige Senatsverwaltung.
(3) Untere Denkmalschutzbehörden sind die Bezirksämter; sie sind für alle Ordnungsaufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg obliegen in bezug auf denkmalgeschütztes Stiftungsvermögen die Aufgaben einer unteren Denkmalschutzbehörde nach Absatz 3. Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde vorliegt. Kommt kein Einvernehmen zustande, so trifft die oberste Denkmalschutzbehörde als zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung. Bei Gefahr im Verzug können die unteren Denkmalschutzbehörden vorläufig ohne Einvernehmen mit der Fachbehörde zum Schutze der Denkmale entscheiden. In diesen Fällen ist eine einvernehmliche Entscheidung mit der Fachbehörde unverzüglich nachzuholen. Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Denkmalfachbehörde berichtet vor Einvernehmenserteilung der obersten Denkmalschutzbehörde regelmäßig über überwiegend Wohnzwecken (Neubau- oder Sanierungsmaßnahmen) dienende Vorhaben, für die eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht besteht und für die eine Erteilung des Einzeleinvernehmens erforderlich wird.
§ 7
Landesdenkmalrat
(1) Der Landesdenkmalrat berät das zuständige Mitglied des Senats. In allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist er zu hören.
(2) In den Landesdenkmalrat werden auf Vorschlag des zuständigen Mitglieds des Senats vom Senat für die Dauer von vier Jahren zwölf Mitglieder berufen. Der Landesdenkmalrat soll sich aus Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, der Geschichte und der Architektur sowie paritätisch aus sachberührten Bürgern und Institutionen Berlins zusammensetzen.
(3) Die Mitglieder des Landesdenkmalrates sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(4) Der Landesdenkmalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesdenkmalrates, die vom Senat erlassen wird.
Zweiter Abschnitt
§ 8
Erhaltung von Denkmalen
(1) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, ein Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen. Mängel, die die Erhaltung des Denkmals gefährden, hat er der zuständigen Denkmalbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Verfügungsberechtigte kann durch die zuständige Denkmalbehörde verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen. Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nach und droht hierdurch eine unmittelbare Gefahr für den Bestand eines Denkmals, kann die zuständige Denkmalbehörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. Der Verfügungsberechtigte kann im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden. Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
(3) Für Denkmale kann die Erstellung von Denkmalpflegeplänen durch den Verfügungsberechtigten von der zuständigen Denkmalbehörde angeordnet werden, sofern dies zur dauerhaften Erhaltung der Denkmale sowie zur Vermittlung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmale erforderlich ist. Denkmale sind nach diesen Denkmalpflegeplänen im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen.
§ 9
Nutzung von Denkmalen
Denkmale sind so zu nutzen, daß ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist.
§ 10
Schutz der unmittelbaren Umgebung
(1) Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, darf durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, daß die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das Denkmal prägend auswirkt.
§ 11
Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1) Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde
1.
in seinem Erscheinungsbild verändert,
2.
ganz oder teilweise beseitigt,
3.
von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder
4.
instand gesetzt und wiederhergestellt werden.
Dies gilt auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Denkmals. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
(2) Einer Genehmigung bedarf ferner die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Bei Werbeanlagen sind entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes gemäß Absatz 1 Satz 3 oder eine wesentliche Beeinträchtigung gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht anzunehmen, wenn sie für höchstens sechs Monate angebracht werden und der Werbeinhalt vorrangig im öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. Gebietet es die besondere Eigenart eines Denkmals, kann die Genehmigung auch mit der Bedingung verbunden werden, daß bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen ausgeführt werden, die die zuständige Denkmalbehörde bestimmt.
(5) Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht obliegt dem Eigentümer, dem sonstigen Nutzungsberechtigten oder dem Veranlasser nach zumutbarer Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde.
(6) Die Denkmalbehörden berücksichtigen bei ihren Entscheidungen die Belange von Menschen mit Behinderungen.
§ 12
Genehmigungsverfahren
(1) Der Genehmigungsantrag ist der zuständigen Denkmalbehörde in Schriftform oder elektronisch und mit aus denkmalfachlicher Sicht prüffähigen Unterlagen einzureichen; bei bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben ist der Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens kann eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 und 2 auch gesondert beantragt werden. Im Ausnahmefall kann die beantragte Genehmigung bis zu zwölf Monate ausgesetzt werden, soweit vorbereitende Untersuchungen am Denkmal oder seiner unmittelbaren Umgebung erforderlich sind. Satz 2 gilt entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder wenn die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
(3) Durch die Erteilung von Genehmigungen auf Grund dieses Gesetzes werden Genehmigungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. Wird im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 und 2 nicht gesondert beantragt, schließt die Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung die denkmalrechtliche Genehmigung ein. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalbehörde. Im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Denkmalschutzbehörde dann, wenn in der Denkmalliste eingetragene Denkmale betroffen sind. Diese Regelung gilt entsprechend für Entscheidungen, die die unmittelbare Umgebung eines Denkmals betreffen (§ 10 Abs. 1).
§ 13
Wiederherstellung; Stillegung
(1) Ist ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden oder ist es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden, so kann die zuständige Denkmalbehörde anordnen, daß derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Die Denkmalbehörde kann die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint. Sie kann von dem Verpflichteten einen angemessenen Kostenvorschuß verlangen. Verfügungsberechtigte, Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
(2) Werden genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung begonnen, so kann die zuständige Denkmalbehörde die vorläufige Einstellung anordnen. Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die zuständige Denkmalbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. Die vorläufige Einstellung gilt für höchstens einen Monat.
§ 14
Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz den Denkmalbehörden oder ihren Beauftragten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Notare, andere Personen und Stellen haben Urkunden, die sich auf ein Denkmal beziehen, den Denkmalbehörden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten haben zu ermöglichen, daß die Beauftragten der Denkmalbehörden in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz auf Verlangen Grundstücke, Gebäude und Räume zu angemessener Tageszeit betreten können. Wohnungen dürfen gegen den Willen des Nutzungsberechtigten nur zur Verhütung einer dringenden Gefahr für ein Denkmal betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 19 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständigen Denkmalbehörden und ihre Beauftragten sind berechtigt, Bodendenkmale zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.
(4) Der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal ist unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde von dem Veräußerer und im Falle der Erbfolge von dem Erben anzuzeigen.
(5) Die Berliner Denkmalbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 15
Öffentliche Förderung
(1) Für Maßnahmen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Bau-, Garten- und Bodendenkmalen sowie sonstigen Anlagen von denkmalpflegerischem Interesse können im Rahmen der im Haushaltsplan von Berlin bereitgestellten Mittel Darlehen oder Zuschüsse gewährt werden.
(2) Die Gewährung eines Darlehens oder eines Zuschusses kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Auflagen und Bedingungen, die sich auf den Bestand oder das Erscheinungsbild der Anlagen beziehen, sind auf Ersuchen der Denkmalfachbehörde als Baulasten in das Baulastenverzeichnis nach der Bauordnung für Berlin einzutragen. Das Nähere regelt die zuständige Senatsverwaltung durch Förderrichtlinien.
§ 16
Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung
(1) Soweit durch die Anordnung von Maßnahmen nach § 8 und § 9 besondere Aufwendungen erforderlich werden, die in der Eigenschaft des Denkmals begründet sind und über das auch bei einem Denkmal wirtschaftlich zumutbare Maß hinausgehen, kann der Verfügungsberechtigte für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht, soweit der Verfügungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger die besonderen Aufwendungen durch mangelnde Instandhaltung selbst zu verantworten hat.
(2) Wird durch die Versagung einer nach § 11 Abs. 1 oder 2 erforderlichen Genehmigung oder durch sonstige behördliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes eine bisher rechtmäßig ausgeübte wirtschaftliche Nutzung eines Denkmals oder seiner unmittelbaren Umgebung wirtschaftlich unzumutbar erschwert, so kann ebenfalls ein angemessener Ausgleich in Geld verlangt werden.
(3) § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß. Öffentliche Fördermaßnahmen und staatliche Begünstigungen sind auf den Ausgleich anzurechnen.
(4) Würde der Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 mehr als 50 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks oder des Verfügungsrechts betragen, so kann das Land Berlin die Übertragung des Eigentums oder sonstigen Verfügungsrechts verlangen. Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zustande, so kann das Land Berlin die Enteignung zu seinen Gunsten verlangen.
§ 17
Enteignung
(1) Kann eine Gefahr für den Bestand, die Eigenart oder das Erscheinungsbild eines Denkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Landes Berlin zulässig.
(2) Der Eigentümer von Zubehör und Ausstattung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, der nicht zugleich Verfügungsberechtigter des Bau- oder Gartendenkmals ist, kann zur Aufrechterhaltung der Einheit von Denkmalwert verpflichtet werden, die Zubehör- und Ausstattungsstücke auch nach Beendigung seines Nutzungsrechts in dem Bau- oder Gartendenkmal zu belassen. Soweit ihm hierdurch wirtschaftlich nicht zumutbare Nachteile entstehen, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Eine Enteignung zugunsten des Verfügungsberechtigten des Bau- oder Gartendenkmals ist zulässig, wenn die Einheit von Denkmalwert auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.
(3) Für die Enteignung und Entschädigung, auch bei beweglichen Sachen, gelten die Vorschriften des Berliner Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 30. November 1984 (GVBl. S. 1664), soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 18
(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nach Entdeckung eines Bodendenkmals die Arbeiten an der Fundstelle nicht sofort einstellt oder die Entdeckung der zuständigen Behörde nicht unverzüglich anzeigt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Fund oder die Fundstelle bis zum Ablauf von vier Werktagen nach Abgabe der Anzeige nicht in unverändertem Zustand beläßt, sofern die oberste Denkmalschutzbehörde der Fortsetzung der Arbeit nicht zugestimmt hat,
3.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 ohne Einwilligung der zuständigen Denkmalbehörde nach Bodendenkmalen gräbt,
4.
entgegen § 8 Abs. 2 einer von der zuständigen Denkmalbehörde zur Erhaltung des Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt oder deren Durchführung nicht duldet,
5.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 ein Gartendenkmal nicht erhält oder pflegt,
6.
ohne die nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung eine dort genannte Handlung vornimmt oder eine gemäß § 11 Abs. 3 mit der Genehmigung verbundene Auflage oder Bedingung nicht erfüllt,
7.
einer zur Wiederherstellung eines Denkmals von der zuständigen Denkmalbehörde erlassenen vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 13 Abs. 1 Satz 4 die Durchführung der Maßnahmen nicht duldet,
8.
entgegen § 14 Abs. 1 der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt oder entgegen § 14 Abs. 2 einem Beauftragten einer Denkmalbehörde das Betreten eines Grundstücks oder Besichtigen eines Denkmals nicht gestattet,
9.
entgegen § 14 Abs. 4 den Eigentumswechsel nicht unverzüglich anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro geahndet werden.
§ 20
Verwaltungsvorschriften
Die für den Denkmalschutz zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 21
Religionsgemeinschaften
(1) Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Denkmalbehörde über Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, sind im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Religionsgemeinschaften und unter Berücksichtigung der von diesen festgestellten gottesdienstlichen Belange zu treffen.
(2) § 16 Abs. 4 und § 17 finden auf Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dienen, keine Anwendung.
§ 22
Überleitungsvorschrift
Die in dem Baudenkmalbuch und in dem Bodendenkmalbuch bislang eingetragenen Denkmale sowie die als in das Baudenkmalbuch eingetragen geltenden Denkmale gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als in die Denkmalliste nachrichtlich eingetragen. Bestands- und rechtskräftige Entscheidungen wirken gegenüber den Verfügungsberechtigten und Dritten fort.
§ 23
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Denkmalschutzgesetz Berlin vom 22. Dezember 1977 (GVBl. S. 2540), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 30. November 1981 (GVBl. S. 1470), außer Kraft.
(3) Die nach § 17 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 22. Dezember 1977 (GVBl. S. 2540) erlassenen Rechtsverordnungen treten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/…95rahmen/part/X
Teil II:
Für Sondengänger besonders relevant:
Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
Teil I:
Das Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg:
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
(Denkmalschutzgesetz - DSchG)
in der Fassung vom 6. Dezember 1983
Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 42) |
Titel | |
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983 | 01.01.1984 |
1. ABSCHNITT - Denkmalschutz und Denkmalpflege | 01.01.1984 |
§ 1 - Aufgabe | 01.01.1984 |
2. ABSCHNITT - Gegenstand und Organisation des Denkmalschutzes | 01.01.1984 |
§ 2 - Gegenstand des Denkmalschutzes | 01.01.1984 |
§ 3 - Denkmalschutzbehörden | 08.01.2022 |
§ 3a - Landesamt für Denkmalpflege | 11.02.2023 |
§ 4 - Denkmalrat | 16.12.2014 |
§ 5 - Entschädigungen | 01.01.1984 |
3. ABSCHNITT - Allgemeine Schutzvorschriften | 01.01.1984 |
§ 6 - Erhaltungspflicht | 11.02.2023 |
§ 7 - Maßnahmen und Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden | 11.02.2023 |
§ 8 - Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen | 01.01.1984 |
§ 9 - Sammlungen | 01.01.1984 |
§ 10 - Auskunfts- und Duldungspflichten | 01.01.1984 |
§ 11 - Kulturdenkmale, die dem Gottesdienst dienen | 01.01.2005 |
4. ABSCHNITT - Zusätzlicher Schutz für eingetragene Kulturdenkmale | 01.01.1984 |
§ 12 - Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung | 01.01.1984 |
§ 13 - Eintragungsverfahren | 01.01.1984 |
§ 14 - Denkmalbuch | 01.01.1984 |
§ 15 - Wirkung der Eintragung | 11.02.2023 |
§ 16 - Anzeigepflichten | 01.01.1984 |
§ 17 - Vorläufiger Schutz | 01.01.1984 |
§ 18 - Besonderer Schutz bei Katastrophen | 01.01.1984 |
5. ABSCHNITT - Gesamtanlagen | 01.01.1984 |
§ 19 | 16.12.2014 |
6. ABSCHNITT - Fund von Kulturdenkmalen | 01.01.1984 |
§ 20 - Zufällige Funde | 16.12.2014 |
§ 21 - Nachforschungen | 16.12.2014 |
§ 22 - Grabungsschutzgebiete | 16.12.2014 |
§ 23 - Schatzregal | 01.01.1984 |
7. ABSCHNITT - Entschädigung | 01.01.1984 |
§ 24 | 01.01.1984 |
8. ABSCHNITT - Förmliche Enteignung | 01.01.1984 |
§ 25 - Voraussetzungen der Enteignung | 01.01.1984 |
§ 26 - Enteignung beweglicher Sachen | 01.01.1984 |
9. ABSCHNITT - Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen | 01.01.1984 |
§ 27 - Ordnungswidrigkeiten | 16.12.2014 |
§ 28 - Übergangsbestimmungen | 01.01.1984 |
§ 29 - Inkrafttreten | 01.01.1984 |
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken.
(2) Diese Aufgabe wird vom Land und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden erfüllt.
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.
(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
1.
die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3), sowie
2.
Gesamtanlagen (§ 19).
(1) Denkmalschutzbehörden sind
1.
das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Denkmalschutzbehörde,
2.
die Regierungspräsidien als höhere Denkmalschutzbehörden,
3.
die unteren Baurechtsbehörden als untere Denkmalschutzbehörden,
4.
das Landesamt für Denkmalpflege,
5.
das Landesarchiv als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Archivwesen.
(2) Die oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie über andere wichtige Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung, insbesondere über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms.
(3) Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach Absatz 1 Nr. 3 übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.
(4) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege nach Absatz 1 Nr. 4. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung des Landesamtes für Denkmalpflege abweichen, so hat sie dies der höheren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig vorher mitzuteilen. Im Bereich des Archivwesens tritt an die Stelle des Landesamtes für Denkmalpflege das Landesarchiv.
(5) Ist das Land als Eigentümer oder Besitzer betroffen, entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Landesbehörde.
(6) Leistet eine Denkmalschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Denkmalschutzbehörde treffen. § 129 Abs. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(1) Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die fachliche Denkmalpflege. Es unterstützt die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege bei der Ausführung dieses Gesetzes. Dabei hat es im Rahmen der Vorgaben der obersten Denkmalschutzbehörde insbesondere die Aufgabe,
1.
fachliche Grundlagen und Leitlinien für Methodik und Praxis der Denkmalpflege zu erarbeiten und deren landeseinheitliche Umsetzung sicherzustellen,
2.
die Aufstellung von Denkmalförderprogrammen vorzubereiten und abzuwickeln,
3.
Kulturdenkmale und Gesamtanlagen in Listen zu erfassen, zu dokumentieren und zu erforschen,
4.
Dritte, insbesondere die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen, denkmalfachlich zu beraten,
5.
die zentrale denkmalfachliche Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und das vom Denkmalschutz umfasste kulturelle Erbe des Landes und die Maßnahmen zu seinem Erhalt in der Öffentlichkeit zu vermitteln,
6.
zentrale Fachbibliotheken, Dokumentationen, Fachdatenbanken sowie sonstige zentrale Dienstleistungen zu unterhalten und
7.
Steuerbescheinigungen nach § 10g des Einkommensteuergesetzes zu erteilen, soweit keine Zuständigkeit des Landesarchivs besteht.
(2) Die Öffentlichkeit wird im Rahmen ihres berechtigten Informationsinteresses und insbesondere zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in geeigneter Weise über den Bestand unbeweglicher Kulturdenkmale unterrichtet; die Informationen können auch auf einem vom Landesamt für Denkmalpflege betriebenen jedermann zugänglichen zentralen Internetportal bereitgestellt werden. Informationen werden nicht bereitgestellt, soweit die Veröffentlichung zu einer Gefährdung des Kulturdenkmals führen kann oder einer Veröffentlichung sonstige, insbesondere datenschutzrechtlich geschützte Belange entgegenstehen. Das Landesamt für Denkmalpflege gewährleistet durch technische und organisatorische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird und datenschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden.
(1) Bei der obersten Denkmalschutzbehörde wird ein Denkmalrat gebildet. Der Denkmalrat soll von der obersten Denkmalschutzbehörde bei allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden.
(2) Die Mitglieder des Denkmalrats werden von der obersten Denkmalschutzbehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitgliederzahl kann bis zu 40 Personen betragen. Dem Denkmalrat sollen insbesondere Vertreter der Denkmalschutzbehörden, der staatlichen Hochbauverwaltung, der Kirchen, der kommunalen Landesverbände und der Kulturdenkmaleigentümer sowie weitere Personen angehören, die mit den Fragen des Denkmalschutzes vertraut sind. Dem Denkmalrat sollen Personen aus allen Regierungsbezirken angehören.
(3) In den Sitzungen führt die oberste Denkmalschutzbehörde den Vorsitz. Die Mitglieder des Denkmalrats sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die oberste Denkmalschutzbehörde erläßt eine Geschäftsordnung für den Denkmalrat, die auch das Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß der Denkmalrat Fachausschüsse bildet, an die Aufgaben delegiert werden können.
Die oberste Denkmalschutzbehörde kann mit Zustimmung des Finanzministeriums durch Rechtsverordnung die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die Beauftragten der Denkmalschutzbehörden regeln. Dabei können Durchschnittssätze festgesetzt werden.
(1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Das Land trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.
(2) Soweit ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört oder beseitigt, in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt oder auf sonstige Weise verändert wird, ist der Veranlasser der Zerstörung, Beeinträchtigung oder sonstigen Veränderung im Rahmen des Zumutbaren zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation des Kulturdenkmals verpflichtet. §§ 7, 8, 15 und 19 Absatz 2 bleiben unberührt.
(1) Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die Vorschriften der §§ 6, 7 und 9 des Polizeigesetzes finden sinngemäß Anwendung.
(2) Soweit ein Vorhaben einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf, kann diese mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden. Bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus gegenüber denkmalschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen.
(3) Bedarf ein Vorhaben nach anderen Vorschriften einer Genehmigung, tritt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der Genehmigung nach diesem Gesetz.
(4) Soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig. Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so kann das Landesamt für Denkmalpflege oder im Bereich des Archivwesens das Landesarchiv oder, falls diese nicht rechtzeitig tätig werden können, die höhere Denkmalschutzbehörde oder, falls auch diese nicht rechtzeitig tätig werden kann, der Polizeivollzugsdienst die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(5) Ist als Eigentümer oder Besitzer eine kommunale Körperschaft betroffen, so entscheidet
1.
die höhere Denkmalschutzbehörde
bei Stadt- und Landkreisen, Großen Kreisstädten sowie Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes, die der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums unterstehen, und den ihnen angehörenden Gemeinden,
2.
das Landratsamt als untere Denkmalschutzbehörde
bei Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, und den ihnen angehörenden Gemeinden, bei sonstigen Gemeinden mit Baurechtszuständigkeit sowie bei sonstigen Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit und den ihnen angehörenden Gemeinden.
(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1.
zerstört oder beseitigt werden,
2.
in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder
3.
aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Dies gilt für bewegliche Kulturdenkmale nur, wenn sie allgemein sichtbar oder zugänglich sind.
Von den Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz sind Kulturdenkmale ausgenommen, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann andere Sammlungen von den Genehmigungspflichten ausnehmen, soweit sie fachlich betreut werden.
(1) Eigentümer und Besitzer sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes notwendig sind.
(2) Die Denkmalschutzbehörden oder ihre Beauftragten sind berechtigt, Grundstücke und zur Verhütung dringender Gefahr für Kulturdenkmale Wohnungen zu betreten und Kulturdenkmale zu besichtigen, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist. Sie sind zu den erforderlichen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen - wie der Inventarisation - berechtigt; insbesondere können sie in national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive oder entsprechende andere Sammlungen Einsicht nehmen. Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) Kirchen, die nicht dauernd für die Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen nur mit Zustimmung betreten werden. Öffentliche Kirchenräume dürfen nur außerhalb des Gottesdienstes besichtigt werden.
(1) Die Denkmalschutzbehörden haben bei Kulturdenkmalen, die dem Gottesdienst dienen, die gottesdienstlichen Belange, die von der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Denkmalschutzbehörden mit der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft ins Benehmen.
(2) § 7 Abs. 1, § 8 sowie § 15 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale, die im kirchlichen Eigentum stehen, soweit sie dem Gottesdienst dienen und die Kirchen im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde eigene Vorschriften zum Schutz dieser Kulturdenkmale erlassen. Vor der Durchführung von Vorhaben im Sinne der erwähnten Bestimmungen ist die höhere Denkmalschutzbehörde zu hören. Kommt eine Einigung mit der höheren Denkmalschutzbehörde nicht zustande, so entscheidet die obere Kirchenbehörde im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde.
(3) Der 8. Abschnitt dieses Gesetzes ist auf kircheneigene Kulturdenkmale nicht anwendbar.
(1) Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch.
(2) Bewegliche Kulturdenkmale werden nur eingetragen,
1.
wenn der Eigentümer die Eintragung beantragt oder
2.
wenn sie eine überörtliche Bedeutung haben oder zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen oder
3.
wenn sie national wertvolles Kulturgut darstellen oder
4.
wenn sie national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder
5.
wenn sie auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind.
(3) Die Eintragung ist zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(1) Für die Eintragung und Löschung ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig.
(2) Bei einem unbeweglichen Kulturdenkmal ist die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet es sich befindet.
(3) Bestehen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erhebliche Zweifel, wer Eigentümer eines Kulturdenkmals ist, so können Verwaltungsakte der Denkmalschutzbehörden öffentlich bekanntgegeben werden.
(4) Die Eintragung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger.
(1) Das Denkmalbuch wird von der höheren Denkmalschutzbehörde geführt.
(2) Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
(1) Ein eingetragenes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1.
wiederhergestellt oder instand gesetzt werden,
2.
in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert werden,
3.
mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden,
4.
von seinem Stand- oder Aufbewahrungsort insoweit entfernt werden, als bei der Eintragung aus Gründen des Denkmalschutzes verfügt wird, das Kulturdenkmal dürfe nicht entfernt werden.
Einer Genehmigung bedarf auch die Aufhebung der Zubehöreigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2.
(2) Aus einer eingetragenen Sachgesamtheit, insbesondere aus einer Sammlung, dürfen Einzelsachen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde entfernt werden. Die höhere Denkmalschutzbehörde kann allgemein genehmigen, daß Einzelsachen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung entfernt werden.
(3) Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Andere Vorhaben bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen.
(4) Bis zur Erreichung des Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg stehen der Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen denkmalfachliche Belange nicht entgegen, soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines in höchstem Maße raumwirksamen eingetragenen Kulturdenkmals errichtet, verändert oder beseitigt werden; die Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 ist regelmäßig zu erteilen. Entsprechendes gilt für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen.
(1) Eigentümer und Besitzer haben Schäden oder Mängel, die an eingetragenen Kulturdenkmalen auftreten und die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Wird ein eingetragenes Kulturdenkmal veräußert, so haben Veräußerer und Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb von einem Monat einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
Die höhere Denkmalschutzbehörde kann anordnen, daß Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen, mit deren Eintragung als Kulturdenkmal in das Denkmalbuch zu rechnen ist, vorläufig als eingetragen gelten. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Eintragung nicht binnen eines Monats eingeleitet und spätestens nach sechs Monaten bewirkt wird. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.
(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz eingetragener Kulturdenkmale für den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Dabei können insbesondere die Eigentümer und Besitzer verpflichtet werden,
1.
den Aufbewahrungsort von Kulturdenkmalen zu melden,
2.
Kulturdenkmale mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichen versehen zu lassen,
3.
Kulturdenkmale zu bergen, besonders zu sichern, bergen oder besonders sichern zu lassen oder sie zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung an Bergungsorten auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde abzuliefern,
4.
die wissenschaftliche Erfassung von Kulturdenkmalen oder sonstige zu ihrer Dokumentierung, Sicherung oder Wiederherstellung von der Denkmalschutzbehörde angeordnete Maßnahmen zu dulden.
Soweit in der Rechtsverordnung eine Ablieferungspflicht vorgesehen wird, ist anzuordnen, daß die abgelieferten Sachen unverzüglich den Berechtigten zurückzugeben sind, sobald die weitere Verwahrung an einem Bergungsort zum Schutz der Kulturdenkmale nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann von der obersten Denkmalschutzbehörde durch Rechtsverordnung auf die nachgeordneten Denkmalschutzbehörden übertragen werden.
(1) Die Gemeinden können Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege durch Satzung unter Denkmalschutz stellen.
(2) Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Die Denkmalschutzbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören.
(1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, daß an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten oder Nachteile verbunden sind und die Denkmalschutzbehörde es ablehnt, hierfür Ersatz zu leisten.
(2) Das Landesamt für Denkmalpflege und seine Beauftragten sind berechtigt, den Fund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Kulturdenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekanntwerdenden Funde unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege mitzuteilen.
Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde ist ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären.
(2) In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung vorgenommen werden. Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt.
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Denkmalschutzbehörde.
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit die Erhaltung eines eingetragenen Kulturdenkmals oder seines Erscheinungsbildes oder die Erhaltung einer geschützten Gesamtanlage auf andere zumutbare Weise nicht gesichert werden kann.
(2) Die Enteignung ist außerdem zulässig
1.
bei Funden, soweit auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, daß ein Kulturdenkmal wissenschaftlich ausgewertet werden kann oder allgemein zugänglich ist,
2.
bei Kulturdenkmalen, soweit auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, daß sie wissenschaftlich erfaßt werden können.
(3) Zum Zwecke von planmäßigen Nachforschungen ist die Enteignung zulässig, wenn eine begründete Vermutung dafür besteht, daß durch die Nachforschung Kulturdenkmale entdeckt werden.
(1) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein Recht an einer beweglichen Sache oder ein Recht, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung der beweglichen Sache beschränkt, gelten §§ 4, 5, 7 bis 13, 17, § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23, 27 bis 36, 39, 40, 42 und 43 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend. In der Ausführungsanordnung können der Eigentümer und der Besitzer verpflichtet werden, die Sache an den Enteignungsbegünstigten herauszugeben.
(2) Ist zur Erhaltung, wissenschaftlichen Erfassung oder Auswertung eines Kulturdenkmals die sofortige Herausgabe an den Antragsteller dringend geboten, kann die Enteignungsbehörde den Eigentümer oder Besitzer verpflichten, die Sache an den Antragsteller herauszugeben. Im übrigen gelten § 37 Abs. 2 bis 5 und § 38 Abs. 2 und 3 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde die in § 8, § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder den in Genehmigungen enthaltenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt,
2.
den ihn nach § 16, § 20 Abs. 1 treffenden Pflichten zuwiderhandelt,
3.
den Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden nach § 7 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt, sofern die Behörde auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
den Vorschriften einer nach § 18 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 Veränderungen an dem geschützten Bild einer Gesamtanlage vornimmt oder den in Genehmigungen enthaltenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt, soweit die Gesamtanlage durch Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung unter Denkmalschutz gestellt wurde,
6.
den Vorschriften einer nach § 19 Abs. 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.
(1) Als Eintragung in das Denkmalbuch gemäß § 12 gilt die Eintragung in
1.
das Denkmalbuch und das Buch der Bodenaltertümer nach dem bad. Landesgesetz zum Schutz der Kulturdenkmale,
2.
das auf Grund von Artikel 97 Abs. 7 der württ. Bauordnung angelegte Landesverzeichnis der Baudenkmale,
3.
das auf Grund von § 34 der bad. Landesbauordnung angelegte Verzeichnis der Baudenkmale,
4.
das Verzeichnis der Denkmäler nach Artikel 8 und 10 des hess. Gesetzes den Denkmalschutz betreffend vom 16. Juli 1902 (RegBl. S. 275),
5.
das Denkmalverzeichnis gemäß Verfügung des württ. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend den Schutz von Denkmalen und heimatlichem Kunstbesitz, vom 25. Mai 1920 (RegBl. S. 317).
(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 sollen in das nach diesem Gesetz anzulegende Denkmalbuch nach den für Neueintragungen geltenden Bestimmungen übertragen werden.
(3) Straßen-, Platz- und Ortsbilder, die nach dem bad. Denkmalschutzgesetz geschützt waren, behalten diese Eigenschaft gemäß § 19, soweit der Schutz im Einvernehmen mit der Gemeinde verfügt worden ist. Gebiete, die nach dem bad. Denkmalschutzgesetz zu Grabungsschutzgebieten erklärt waren, werden Grabungsschutzgebiete gemäß § 22.
(4) Kulturdenkmale im Eigentum des Staates und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, die nicht in das Denkmalbuch eingetragen sind, aber eine besondere Bedeutung besitzen, stehen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den eingetragenen Kulturdenkmalen gleich.
(5) Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Fideikommißauflösung zum Schutz von Gegenständen und Sachgesamtheiten von besonderem künstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatlichen Wert getroffen sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Solche Maßnahmen können geändert, an die Vorschriften dieses Gesetzes angepaßt oder aufgehoben werden. Zuständig hierfür sind die höheren Denkmalschutzbehörden. Sie haben auch die zur Durchsetzung der Maßnahmen erforderlichen Anordnungen zu treffen. Soweit zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes oder zur Vornahme einer Handlung die Genehmigung des Fideikommißgerichts erforderlich war, geht die Genehmigungszuständigkeit auf die höhere Denkmalschutzbehörde über.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.1
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Gesetz entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere
1.
das bad. Landesgesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Badisches Denkmalschutzgesetz) vom 12. Juli 1949 (GVBl. S. 303),
2.
das württ. Gesetz betreffend den vorläufigen Schutz von Denkmalen im Eigentum bürgerlicher oder kirchlicher Gemeinden sowie öffentlicher Stiftungen vom 14. März 1914 (RegBl. S. 45),
3.
das württ. Gesetz betreffend den vorläufigen Schutz von Denkmalen und heimatlichem Kunstbesitz vom 14. Mai 1920 (RegBl. S. 305),
4.
die Verfügung des württ. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend den Schutz von Denkmalen und heimatlichem Kunstbesitz, vom 25. Mai 1920 (RegBl. S. 317),
5.
§ 131 des Polizeistrafgesetzbuches für Baden vom 31. Oktober 1863 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1923 (GVBl. S. 216),
6.
die bad. Verordnung vom 27. November 1914, Ausgrabungen und Funde betreffend (GVBl. S. 290),
7.
das preuß. Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914 (GS S. 41),
8.
die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern über Baudenkmale vom 14. Januar 1912 (RegBl. S. 10),
9.
Artikel 97 der württ. Bauordnung vom 28. Juli 1910 (RegBl. S. 333),
10.
§§ 6 und 7 des Gesetzes über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) und § 7 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 (RGBl. I S. 509), soweit sie den Schutz und die Sicherung von Gegenständen und Sachgesamtheiten von besonderem künstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen und heimatlichen Wert betreffen,
11.
die Verfügungen Nr. 41 und 42 des württ.-bad. Kultministeriums betr. den Denkmalschutz von Innenräumen vom 18. Juli 1946 (RegBl. S. 215) und vom 19. Dezember 1946 (RegBl. 1947 S. 1).
Quelle: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quell…x=true&aiz=true
Leider redet der Kerl so schnell, dass es teils schwer ist zu Verstehen
Cooles Video: Nokta Legend am Strand. Einige gute Info's drin. Sprache: Englisch!
Bin überrascht, wieviel Handarbeit in der Fertigung steckt(e). Video von 2017.
Alex, herzlich willkommen.
Nokta Simplex, da hast Du eine Gute Sonde in der Hand
Kommt ein Mann in die Apotheke und verlangt 100 Mottenkugeln. Am nächsten Tag kauft er 120 und am übernächsten verlangt er 150.
Der Apotheker fragt ihn, was er mit den ganzen Mottenkugeln mache. Darauf der Käufer: Ja denken Sie denn, jede Kugel trifft ne Motte?
in Augenarzt feierte seinen 40. Geburtstag und hatte viele Freunde und Verwandte in seinem Haus versammelt. Seine Frau hatte ihm eine Überraschungstorte gebacken und führte ihren Mann mit verbundenen Augen zu einem Tisch, auf dem die Torte stand. Gespannt nahm der Arzt die Augenbinde ab, schaute auf die Torte hinunter und brach sofort in schallendes Gelächter aus, denn vor ihm stand eine riesige Torte mit 40 Marzipanaugen. Überrascht fragten ihn die Gäste, warum er lachte. Nach einigen Minuten des Lachens und Abwischens seiner Augen sagte der Arzt schließlich: "Ich denke gerade an meinen Kumpel, der nächste Woche 50 wird. Er ist Gynäkologe."
Gott schuf den ersten Schweizer und fragte ihn:
"Was willst du?" "Berge", antwortete der Schweizer.
Gott schuf Berge für den Schweizer und fragte ihn: "Was willst du noch?" "Kühe", sagte der Schweizer.
Gott schuf Kühe für die Schweizer. Der Schweizer melkte die Kühe, kostete die Milch und fragte: "Willst du kosten, lieber Gott?" Die Schweizer füllten einen Becher mit Milch und reichten ihn Gott. Der liebe Gott nahm die Tasse, trank sie aus und sagte: "Die Milch ist wirklich sehr gut. Was willst du noch?"
"1,20 Schweizer Franken."
Witze über Gegenden, Länder, etc nicht zu ernst nehmen. Es sind Witze!
Die Doku zeigt deutlich, wie gefährlich die Suche nach Munition und Munitionsresten ist. Dass selbst nach 70 Jahren noch eine imense Gefahr von diesen Teilen ausgehen kann.
Gepostet als Warnung und Abschreckung. Nicht als Idee und Einladung dazu.