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Aktualisierungen:
Dieses Update ermöglicht ein einfaches Umschalten der Bluetooth-Kopfhörerverbindung zwischen AccuPOINT und The Legendund bessere Kompatibilität mit Ihren Geräten.
Aktualisierungen:
1. Der Eisenfilter-Einstellung (IF) in den Modi Park, Field und Goldfield wurde eine neue Stufe „0“ hinzugefügt. Darüber hinaus wurde der Eisenfilter-Einstellung (IF) eine neue Stufe 9 hinzugefügt.
An den Stufen 1-8 hat sich nichts geändert. Stufe 9 ist praktisch, wenn Sie versuchen, einige unerwünschte Mittelleiter wie Schrotpatronen als Eisen zu unterscheiden.
2. Die Hintergrundbeleuchtung wurde wie folgt neu konfiguriert:
Die Stufen der Hintergrundbeleuchtung wurden von 6 auf 5 erhöht. Die Stufen 1–5 in der Softwareversion 1.09 entsprechen jetzt 2–6 in dieser Version. Level 1 ist in dieser Version jetzt das reduzierte Level.
3. Die automatische Einstellung der Hintergrundbeleuchtung wurde so umkonfiguriert, dass sie wie folgt funktioniert:
a) Wenn die automatische Hintergrundbeleuchtung eingeschaltet war, wurde die automatische Hintergrundbeleuchtung nicht aktiviert, wenn die Pinpoint-Taste gedrückt wurde, um die Verfolgung im Bodenausgleichsbildschirm einzuschalten. Dies wurde nun aktualisiert.
b) Wenn die automatische Einstellung der Hintergrundbeleuchtung aktiviert war, wurde die Hintergrundbeleuchtung ausgeschaltet, sobald Sie das Einstellungsmenü verlassen. Dies wurde jetzt so aktualisiert, dass die Hintergrundbeleuchtung innerhalb der normalen Zeitüberschreitung erlischt.
c) Wenn die automatische Hintergrundbeleuchtung eingeschaltet war, wurde die automatische Hintergrundbeleuchtung nicht aktiviert, wenn die Pinpoint-Taste im Kerbunterscheidungsmuster gedrückt wurde. Dies wurde nun aktualisiert.
d) Im automatischen Bodenabgleich leuchtet nun die automatische Hintergrundbeleuchtung, bis der Bodenabgleich abgeschlossen ist.
4. M3 multi Frequenz im PARK-Modus wurde aktualisiert, um zu verhindern, dass Münzen durch Aluminiumfolie verdeckt werden.
5. Die Einstellung Flaschenverschluss-Ablehnung wurde hinzugefügt.
Wenn das Gerät in ist multi Frequenz, Wählen Sie die Einstellung „Wiederherstellungsgeschwindigkeit“ und drücken Sie die Pinpoint-Taste. Wenn Sie mit den Rechts- und Linkstasten navigieren, sehen Sie die Buchstaben „bC“ auf der rechten Seite des Bildschirms. Mit den Tasten + und – können Sie den bC-Wert zwischen 1-8 einstellen. Wenn bC 0 ist, bedeutet dies, dass es ausgeschaltet ist.
6. Ground Suppressor-Einstellung wurde hinzugefügt.
Es wird verwendet, um falsche Bodensignale in schwierigem Gelände zu eliminieren. Um auf die Einstellung zuzugreifen, wählen Sie die Einstellung Wiederherstellungsgeschwindigkeit und drücken Sie die Pinpoint-Taste. Wenn Sie mit den Rechts- und Linkstasten navigieren, sehen Sie die Buchstaben „GS“ auf der rechten Seite des Bildschirms. Mit den Tasten + und – können Sie den GS-Wert zwischen 1-8 einstellen. Wenn der GS 0 ist, bedeutet dies, dass er ausgeschaltet ist. Es wird empfohlen, diese Einstellung in der Aus-Position zu belassen, sofern dies nicht erforderlich ist.
7. Das Audio, das ausgegeben wird, wenn die Tone Break Points geändert werden, während es sich im 60-Tone-Modus befindet, wurde mit erhöhtem Bass modifiziert.
8. Die Audio-Gain-Einstellung wurde im Gold Field-Modus aktiviert.
9. Den Schaltflächen wurden Warntöne hinzugefügt.
Die Tasten geben nun in folgenden Fällen einen Warnton aus:
a) Zur Angabe der miniMutter- und Höchststufen der Einstellungen.
b) Wenn eine inaktive Einstellung in einem bestimmten Modus aktiviert werden soll.
Die Lautstärke der Warntöne arbeitet direkt proportional zur Lautstärkeeinstellung.
10. Die Bluetooth-Chip-Version wird nun angezeigt.
Wenn die Bluetooth-Kopfhörer mit dem Gerät gekoppelt und die Bluetooth-Einstellung ausgewählt ist, halten Sie die Discrimination-Taste gedrückt. Die Version des Bluetooth-Chips wird im Uhrenbereich angezeigt. Beim Loslassen der Taste wird die Uhr wieder angezeigt.
11. Die Lautstärke der Lautstärkestufe 1 wurde in den Modi PARK, FIELD und BEACH reduziert.
12. Allgemeine Verbesserungen wurden implementiert.
Lust auf gesunden Joghurt?
Lässt sich einfach selbst machen - Vorteil: Wissen, was drin ist.
Zutaten:
1l Milch
Joghurtkulturen - entweder aus einem gekauften Naturjoghurt (2-3 Esslöffel) oder Kulturen aus dem Versand
Zubereitung:
Die Milch in einem Topf bis auf maximal 40° Celsius erwärmen (Rohmilch muss abgekocht und dann entsprechend abgekühlt werden).
Naturjoghurt oder die Kulturen hinzugeben und verrühren.
Die Flüssigkeit wird in Gläser füllen. Diese sind am Besten vorher abgekocht um eventuell ungewollte Bakterien abzutöten.
Die Gläser dann in den (vorgeheizten) Backofen stellen. Bei gleichbleibenden 40° Celsius erledigen die Kulturen ihre Arbeit. Wichtig: Backofen darf 45° nicht überschreiten, da ansonsten die Kulturen absterben.
Kontrollierter und Energiesparender ist die Verwendung eines Joghurtbereiters, das lohnt sich, sobald man öfters selbst Joghurt herstellt.
Nach ca. 8 Stunden hat der Joghurt eine gute Konsistenz. 2 Stunden mehr erhöhrt die Festigkeit. Also je nach Belieben.
Zum Abkühlen kommt der Joghurt nun direkt in den Kühlschrank zum Abkühlen.
Fertig. Guten Appetit.
Selbstgemachter Joghurt hält sich im Kühlschrank etwa 1 Woche. Lässt sich nach Belieben vor dem Verzehr süssen oder mit Früchten aromatisieren.
Tip zur Milch:
Je höher der Fettgehalt der Milch, desto cremiger wird der Joghurt. Je nach Belieben kann die Milch dafür mit Magermilchpulver im Fettgehalt angepasst und somit die Cremigkeit erhöht werden werden.
Durch die Zugabe von Inulin wird der Joguhurt fester und erhält für den Darm wichtige Bakterien. So wird der selbstgemachte Joghurt nicht nur lecker sondern auch noch mega gesund.
Moin!
Gerne stelle ich mich hier einmal vor.
L4K3D3V1L -> LAKEDEVIL, nur ein bischen anders geschrieben .
Ich bin aktuell 53 Jahre alt, habe Familie. Ursprünglich aus dem Süden des Landes, nun an der Küste zu hause.
Von hier kommt auch mein Name "Lakedevil", der Bezug zum Bodensee. Passt aber auch prima zur Nordsee würde ich mal meinen.
Das Interesse für Sondeln kam bei mir, wie bei vielen Anderen wohl auch, über entsprechende Beiträge und Dokus im Fernsehen.
Von der Goldsuche in Australien über Auftragssucher in Schrebergärten bis hin zum Magnetangeln habe ich mir sehr vieles angeschaut. Wieder und wieder.
Irgendwann dann gemerkt, das ist interessanter als ich dachte und macht bestimmt auch Spaß das selbst zu machen.
Der Kauf eines Detektors - Nokta The Legend - und Pinpointer von SunPow sowie Grabungsmesser war der nächste Schritt.
Erst dann fing ich an, mich zu Informieren. Oh, Gesetze ... ach.
Aktuell ist meine Nachforschungsgenehmigung im Entstehungsprozess, daher bin ich selbst noch nicht wirklich aktiv auf den Feldern unterwegs.
Den Stand meiner Genehmigung kann man bei Interesse hier verfolgen: Thema im Forum
Was mich bei meinen Recherchen doch sehr gestört hatte, war die ungeheure Anzahl an Foren zum Thema Sondeln. Aber nicht ein einziges hat zu 100% funktioniert.
Da war es die unmögliche Registrierung, weil keine Mail kommt. Dort muss erst eine Vorstellung schreiben, die auch noch gefallen muß. Bei einem anderen Forum waren die Beiträge alle schon älter als 1 Jahr, also inaktiv.
Sehr viele waren nicht auf Information und Erfahrungsaustausch ausgelegt, sondern reine Verlinkungen zu diversen Onlineshops für Metalldetektoren.
Die Bedienfreundlichkeit und die Nutzungserfahrung auf diesen Foren haben mich dann dazu veranlasst, ein eigenes Forum auf die Beine zu stellen.
Meine Ansprüche sind hoch -> Vorteil für die künftigen Nutzer meines Sondel-Forums. Denn ich lege sehr viel Wert darauf, dass die Dinge funktionieren.
Es würde mich sehr freuen, wenn sich hier ein paar gleichgesinnte niederlassen würden und wir zusammen das Forum entsprechend zum Leben erwecken könnten.
Auch für gemeinsame Unternehmungen auf den Äckern und Feldern hätte ich ein offenes Ohr.
Hier möchte ich gerne den bisherigen Weg zu meiner Nachforschungsgenehmigung festhalten.
Sommer 2023 | Erwerb der Sondelausrüstung samt Zubehör |
Sommer 2023 | Informationssuche und Recherche im Internet zum Thema Sondeln |
Sommer 2023 | Kontaktaufnahme mit dem Landratsamt (Untere Denkmalschutzbehörde) via Email |
Herbst 2023 | Telefonischen Kontakt sowohl mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Landratsamt als auch mit der zuständigen Archäologin für meinen Kreis |
Dezember 2023 | Persönliches Vorstellungsgespräch beim Sachbearbeiter des Landratsamtes |
Dezember 2023 | Anmeldung zum Theoriekurs für Sondengänger durch den Sachbearbeiter des Landratsamtes |
Dezember 2023 | Bestätigung und Terminzusage zum Theoriekurs durch die zuständige Stelle des Landes Niedersachsens |
Juli 2024 | Bestätigung der verbindlichen Anmeldung zum Theoriekurs |
September 2024 | 06. September - Onlineseminar mit den theoretischen Inhalten |
September 2024 | 17. September - Teilnahmebescheinigung für Therorie Seminar erhalten |
??? | Zum praktischen Kurs angemeldet |
??? | Praktischer Teil |
??? | Bescheinigung erhalten und an die UDB weitergeleitet mit Antrag auf Ausstellung der Genehmigung |
??? | NFG erhalten! |
Bisher ein recht langer Verlauf, der auch entsprechend Geduld und Ausdauer verlangt. Es würde mich nicht wirklich verwundern, wenn diese Verzögerung absicht ist, damit man die möglichen Eintagsfliegen ohne großen Aufwand gleich aussortiert.
Sowohl durch Coronanachwirkungen und Umstellung des Ablaufs zur Ausstellung einer NFG, wurde alles etwas mehr als wohl sonst üblich in die Länge gezogen. Es ist halt auch nicht so, dass der Sachbearbeiter sich nur um die NFG's kümmert, sondern das absolutes Beiwerk zu seinen regulären Aufgaben ist. Dass mittlerweile sehr viele Stellen bei den diversen Ämtern unbesetzt sind, beschleunigt die Bearbeitung eines Termins auch nicht gerade.
Nun warte ich natürlich, dass der Theoriekurs dann stattfindet. Verständlicherweise hoffe ich darauf, dass die Zeitspanne zwischen Theoriekurs und Praktikkurs nicht wieder so lange ausfällt und ich dann im Herbst 2024 eine Gemarkung zugewiesen bekomme, auf welcher ich dann ohne rechtliche Probleme dem Hobby nachgehen kann.
Den weiteren Verlauf oder etwaige Änderungen/Verschiebungen werde ich versuchen hier zu ergänzen.
LΛKΞÐΞVIL hat einen neuen Artikel veröffentlicht:
Artikel
Das Wetter und Sondeln
Sondeln ist ein Outdoor-Hobby und damit Wetterabhängig.
Kann man aber bei jedem Wetter sondeln gehen oder schliesst zum Beispiel Regen das Sondengehen aus?
LΛKΞÐΞVIL
ZitatSondeln ist ein Outdoor-Hobby und damit Wetterabhängig.
Kann man aber bei jedem Wetter sondeln gehen oder schliesst zum Beispiel Regen das Sondengehen aus?
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Artikel
Im Wald Sondeln
Natur und Outdoor verbinden viele Menschen nahezu automatisch mit Wald. Sonden ist ein Outdoorhobby in der Natur.
Hier ein paar Informationen zum Sondeln im Wald.
LΛKΞÐΞVIL
ZitatNatur und Outdoor verbinden viele Menschen nahezu automatisch mit Wald. Sonden ist ein Outdoorhobby in der Natur.
Hier ein paar Informationen zum Sondeln im Wald.
LΛKΞÐΞVIL hat einen neuen Artikel veröffentlicht:
Artikel
Wann ist die Beste Zeit für Sondeln?
Wann ist die Beste Zeit für Sondeln? Hier ein paar Überlegungen mit Pro und Contra dazu
LΛKΞÐΞVIL
ZitatWann ist die Beste Zeit für Sondeln? Hier ein paar Überlegungen mit Pro und Contra dazu
LΛKΞÐΞVIL hat einen neuen Artikel veröffentlicht:
Artikel
Denkmalschutzgesetze der Bundesländer
Eine Übersicht der Denkmalschutzgesetze der deutschen Bundesländer. Das Gesetz, was für die Sondengänger so wichtig ist.
LΛKΞÐΞVIL
ZitatEine Übersicht der Denkmalschutzgesetze der deutschen Bundesländer. Das Gesetz, was für die Sondengänger so wichtig ist.
Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg:
Teil I:
Gesetzestext
Teil II:
Für Sondengänger besonders relevanter Teil des Gesetzestextes
Denkmalschutzgesetz Berlin:
Teil I:
Gesetzestext
Teil II:
Für Sondengänger besonders relevanter Teil des Gesetzestextes
Denkmalschutzgesetz Byern:
Teil I:
Gesetzestext
Teil II:
Für Sondengänger besonders relevanter Teil des Gesetzestextes
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.215)
geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023
(GVBl.I/23, [Nr. 16])
§ 1 Grundsätze
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Denkmalliste
§ 4 Denkmalbereiche
§ 5 Grabungsschutzgebiete
§ 6 Denkmalpflegepläne
§7 Erhaltungspflicht
§ 8 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
§ 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen
§ 10 Nachforschungen
§ 11 Funde
§ 12 Schatzregal
§ 13 Anzeigepflicht
§ 14 Auskunftspflicht und Betretungsrecht
§ 15 Kennzeichnung der Denkmale
§16 Denkmalschutzbehörden
§ 17 Denkmalfachbehörde
§ 18 Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege
§19 Erlaubnisverfahren
§ 20 Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben
§ 21Denkmale, die der Religionsausübung dienen
§ 22 Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
§ 23 Enteignung
§ 24 Ausgleich
§ 25 Berechtigte und Verpflichtete
§26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Verordnungsermächtigung für die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
§ 28 Überleitungsbestimmungen
(1) Denkmale sind als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und zu erforschen.
(2) Das Land, Gemeinden und Gemeindeverbände, Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu unterstützen. Sie haben die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(3) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden wirken darauf hin, dass Denkmale in die Raumordnung, Landesplanung, städtebauliche Entwicklung und Landespflege einbezogen und sinnvoll genutzt werden.
(4) Denkmalschutz und Denkmalpflege berücksichtigen die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen der geltenden Gesetze.
(1) Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Denkmale können sein:
(3) Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die nähere Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist (Umgebungsschutz).
(1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig. Die Eintragung beweglicher Denkmale und beweglicher Bodendenkmale öffentlich-rechtlicher Museen und Sammlungen in die Inventare ersetzt die Eintragung in die Denkmalliste.
(2) Die Denkmalliste wird durch die Denkmalfachbehörde geführt. Eintragungen erfolgen von Amts wegen. Eintragungen sind zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Eintragungen oder Löschungen können von Dritten angeregt werden.
(3) Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben über das Denkmal enthalten:
Die Denkmalliste ist mit der Bezeichnung des Denkmals und den Angaben zum Ort fortlaufend im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen; dies gilt nicht für bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist. Die Denkmalliste wird mit diesen Angaben von der Denkmalfachbehörde zusätzlich aktualisiert und in elektronischer Form veröffentlicht.
(4) Die untere Denkmalschutzbehörde erhält die Denkmalliste für ihr Gebiet. Sie hat die Verfügungsberechtigten der Denkmale zu ermitteln und unverzüglich über die Eintragung oder Löschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten über die Eintragung oder Löschung durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann, unterrichtet werden.
(5) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedermann gestattet. Soweit es sich um bewegliche Denkmale oder Bodendenkmale handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen.
(6) Soweit ein Denkmal aufgrund dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen wurde, hat die Denkmalfachbehörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt festzustellen.
(1) Denkmalbereiche können von den Gemeinden im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde durch Satzung unter Schutz gestellt werden. Für den Inhalt der Satzung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(2) Hat eine Gemeinde keine Satzung erlassen, kann die Denkmalschutzbehörde den Denkmalbereich durch eine ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen, wenn eine Gefährdung der Substanz der Anlagen des Denkmalbereichs oder ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder des sie prägenden sonstigen Bezugs zu besorgen ist. Zuständig für den Erlass der Verordnung ist der Landrat. Bei kreisfreien Städten tritt an die Stelle der unteren Denkmalschutzbehörde die oberste Denkmalschutzbehörde. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gemeinde eine Satzung nach Absatz 1 erlassen hat.
Abgegrenzte Flächen, die bekannte oder nach begründeter Vermutung Bodendenkmale von besonderer Bedeutung bergen, an denen ein herausragendes wissenschaftliches Interesse besteht, können durch Rechtsverordnung der Landesregierung zum Zweck der dauerhaften Bewahrung der Bodendenkmale vor Zerstörung oder bis zur ihrer wissenschaftlichen Untersuchung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden.
Gemeinden können Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthält auf der Grundlage der Erfassung und Bewertung des Denkmalbestandes ein Planungs- und Handlungskonzept, wie die Erhaltung und Nutzung der Denkmale gewährleistet werden soll.
(1) Verfügungsberechtigte von Denkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu schützen und zu pflegen.
(2) Denkmale sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Die bisher rechtmäßig ausgeübte oder eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung ist zulässig. Denkmale sollen im Rahmen des für die Verfügungsberechtigten Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(3) Soweit in ein Denkmal eingegriffen wird, hat der Veranlasser des Eingriffs im Rahmen des Zumutbaren die Kosten zu tragen, die für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung oder Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen.
(4) Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Denkmaleigenschaft begründeten sozialen Bindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Unzumutbar sind insbesondere in der Eigenschaft des Denkmals begründete besondere Belastungen, die zur Aufhebung der Privatnützigkeit führen, soweit sie durch Verwaltungsakte oder Maßnahmen nach diesem Gesetz entstehen. Eine wirtschaftliche Belastung ist insbesondere unzumutbar, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden. Eine unzumutbare Belastung liegt auch dann vor, soweit durch die Versagung einer Erlaubnis oder Maßnahmen nach diesem Gesetz eine bisher rechtmäßige oder zulässige, der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende, insbesondere wirtschaftliche Nutzung des Denkmals unmöglich oder in einer Weise erschwert wird, so dass von dem Denkmal kein vernünftiger Gebrauch gemacht werden kann. Können Verfügungsberechtigte oder Veranlasser Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen oder werden anderweitig Kompensationen eingeräumt, ist dies bei der Bestimmung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.
(5) Die Unzumutbarkeit ist durch die Verfügungsberechtigten oder Veranlasser nachzuweisen. Sie können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, soweit sie oder ihre Rechtsvorgänger die erhöhten Erhaltungskosten durch Unterlassen erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht verursacht haben. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.
(6) Verfügungsberechtigte und Veranlasser haben in Verfahren nach diesem Gesetz Anspruch auf Beratung. Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale, insbesondere wenn Verfügungsberechtigte und Veranlasser wirtschaftlich unzumutbar belastet würden, nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.
(1) Die Denkmalschutzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Denkmale erforderlich sind.
(2) Kommen Verfügungsberechtigte oder Veranlasser ihren Pflichten nach § 7 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung des Denkmals ein, können sie im Rahmen des Zumutbaren von der Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, die zum Schutz des Denkmals erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
(3) Erfordert der Zustand eines Denkmals Maßnahmen zu seinem Schutz, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, kann die Denkmalschutzbehörde diese Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren auf Kosten der Verfügungsberechtigten oder Veranlasser selbst durchführen oder durchführen lassen.
(4) Wer ein Denkmal
hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wieder herzustellen oder das Denkmal auf andere seiner Eigenart entsprechende Weise instand zu setzen. Die Denkmalschutzbehörde kann die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten selbst durchführen oder durchführen lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint.
(5) Verfügungsberechtigte oder Veranlasser sind zur Duldung von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 verpflichtet. Dritte können von der Denkmalschutzbehörde zur Duldung verpflichtet werden, soweit dies für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist.
(1) Einer Erlaubnis bedarf, wer
will.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit
Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien überwiegt in der Regel, wenn die daraus folgende Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes reversibel und nicht erheblich ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird. Der Errichtung oder Veränderung von Windenergieanlagen stehen Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen, soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines besonders landschaftsprägenden Denkmals errichtet oder verändert werden. Das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt die näheren Voraussetzungen der Erlaubnisfähigkeit von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien durch Verwaltungsvorschrift in enger Abstimmung mit den für Energie, Umwelt, Infrastruktur und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung.
(3) Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Denkmalschutzbehörde zu dokumentieren.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals kann mit der Nebenbestimmung verbunden werden, bestimmte Teile zu erhalten oder bei einer anderen baulichen Anlage wieder zu verwenden. Weiter kann insbesondere bestimmt werden, dass Maßnahmen nur nach einem von der Denkmalschutzbehörde genehmigten Konzept oder bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen, deren Auswahl die Denkmalfachbehörde zustimmt, ausgeführt werden. In die Nebenbestimmungen zu Maßnahmen an Bodendenkmalen sind Art und Ausmaß der erforderlichen Bergung und Dokumentation aufzunehmen.
(1) Wer nach Bodendenkmalen zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln suchen, nach Bodendenkmalen graben oder Bodendenkmale aus einem Gewässer bergen will, bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbehörde. Dies gilt nicht für Nachforschungen, die von der Denkmalfachbehörde oder unter ihrer Mitwirkung vorgenommen oder veranlasst werden.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Bodendenkmale oder Quellen für die Forschung nicht gefährdet werden oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nachforschung besteht.
(1) Funde sind Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Denkmale (§ 2 Abs. 1) handelt. Deren Entdeckung ist unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.
(3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängern, wenn die Bergung und Dokumentation des Fundes dies erfordert. Besteht an der Bergung und Dokumentation des Fundes aufgrund seiner Bedeutung ein besonderes öffentliches Interesse, kann die Frist auf Verlangen der Denkmalfachbehörde um einen weiteren Monat verlängert werden. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt. Innerhalb der in Satz 2 genannten Frist hat die Denkmalschutzbehörde dem Veranlasser die mit der Bergung und Dokumentation verbundenen Kosten mitzuteilen.
(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.
(1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverzüglich an die Denkmalfachbehörde zu übergeben, wenn sie bei archäologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind.
(2) Dem Entdecker zufälliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist durch die Denkmalfachbehörde eine angemessene Belohnung in Geld zu gewähren, es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden.
(1) Verfügungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an Denkmalen auftreten oder die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich der Denkmalschutzbehö;rde anzuzeigen.
(2) Wird ein Grundstück mit einem in die Denkmalliste eingetragenen Denkmal veräußert, so hat der Veräußerer den Erwerber auf den bestehenden Schutz hinzuweisen und unverzüglich der Denkmalschutzbehörde den Eigentumswechsel anzuzeigen.
(1) Verfügungsberechtigte und Veranlasser sind verpflichtet, den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, nicht eingefriedete Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung eingefriedete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zu betreten, um Denkmale festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Denkmalfachbehörde kann insbesondere verlangen, rechtzeitig vor Beginn eines Eingriffs Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Denkmalen oder zu deren Bergung zu erhalten. Hierzu sind ihr rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekannt zu geben. Die Arbeiten der Denkmalfachbehörde haben so zu erfolgen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung des Vorhabens entstehen. Das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für ein Denkmal erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.
Denkmale sollen gekennzeichnet werden. Dabei soll von der obersten Denkmalschutzbehörde eine Plakette herausgegeben werden. Verfügungsberechtigte haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie sind für die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.
(2) Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ist untere Denkmalschutzbehörde für die in ihrem Vermögen befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen.
(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalschutz zuständige Ministerium.
(4) Die Denkmalschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die oberste Denkmalschutzbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde.
(5) Für den Vollzug der Aufgaben und auf das Aufsichtsrecht findet das Ordnungsbehördengesetz Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Die Sonderaufsichtsbehörde kann anstelle der unteren Denkmalschutzbehörde auf deren Kosten tätig werden, wenn ihre Weisung innerhalb der bestimmten Frist nicht ausgeführt wurde. Die untere Denkmalschutzbehörde ist davon unverzüglich zu unterrichten.
(1) Denkmalfachbehörde ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum.
(2) Die Denkmalfachbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die Denkmalfachbehörde ist bei der Erstellung von Gutachten nicht an fachliche Weisungen gebunden.
(4) Die Denkmalfachbehörde ist Träger öffentlicher Belange.
(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde beruft einen ehrenamtlichen Beirat für Denkmalpflege mit bis zu zehn Mitgliedern. Er soll zu Grundsatzentscheidungen gehört werden, die Denkmalschutz und Denkmalpflege betreffen. Er ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Die Mitglieder des Beirats sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Dem Beirat gehören neben Vertretern der kommunalen Spitzenverbände Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Vertreter der Fachwissenschaften an, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen oder zu den Belangen des Denkmalschutzes einen engen Bezug haben.
(3) Vertreter der Denkmalfachbehörde nehmen von Amts wegen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Beirats, die die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt.
(5) Die unteren Denkmalschutzbehörden können einen ehrenamtlichen Beirat oder ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 ist schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Dokumentationen, Bestandsuntersuchungen, Fotografien, Gutachten oder Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen.
(2) Die Denkmalschutzbehörde hat binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags zu prüfen, ob der Antrag vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Denkmalschutzbehörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(3) Sind die Antragsunterlagen vollständig, holt die Denkmalschutzbehörde eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde ein. Gibt die Denkmalfachbehörde innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens keine Stellungnahme ab, gilt das Benehmen als hergestellt. Will die Denkmalschutzbehörde von einer Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, kann die Denkmalfachbehörde innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass der Vorgang der obersten Denkmalschutzbehörde vorgelegt wird. Die oberste Denkmalschutzbehörde soll innerhalb eines Monats den Vorgang entscheiden.
(4) Liegen für bestimmte erlaubnispflichtige Maßnahmen denkmalpflegerische Sammelgutachten der Denkmalfachbehörde vor, so entfällt die Beteiligung der Denkmalfachbehörde. Die Denkmalschutzbehörde soll innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden.
(5) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 ist schriftlich bei der Denkmalfachbehörde einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Die Denkmalfachbehörde soll innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden.
(6) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt vier Jahre nach ihrer Erteilung. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag einmalig um zwei Jahre verlängert werden.
(1) Die bauordnungsrechtliche Genehmigung schließt die Erlaubnis nach § 9 ein. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Benehmen mit der Denkmalschutzbehörde. § 19 Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt. Im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Denkmalschutzbehörde, wenn in der Denkmalliste eingetragene Denkmale oder in Bauleitpläne übernommene Denkmale betroffen sind; dies gilt entsprechend für Entscheidungen, die die nähere Umgebung eines Denkmals betreffen.
(2) Für die Überwachung der Bauausführung nach den unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Teilen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.
Bei Entscheidungen über Denkmale, die der Religionsausübung dienen, haben die Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder der zuständigen Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft.
(1) Für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde sind Auszüge aus Büchern, Schriftstücken und Flurkarten des Liegenschaftskatasters, auch in elektronisch gespeicherter Form, frei von Gebühren und Auslagen.
(2) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Denkmalschutzbehörde ausgestellt.
(1) Die Enteignung ist gegen Entschädigung zulässig, wenn auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, dass
(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn der Enteignungszweck zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts gehört und seine Erfüllung im Einzelfall gesichert erscheint.
(3) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg anzuwenden.
(1) Soweit Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen nach diesem Gesetz zu einer unzumutbaren Belastung (§ 7 Abs. 4) führen würden, ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach zu entscheiden. Für die Bemessung des Ausgleichs ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.
(1) Entschädigung nach § 23 oder Ausgleich nach § 24 kann verlangen, wer in seinem Recht durch Enteignung oder Eigentumsbeschränkung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung nach § 23 oder des Ausgleichs nach § 24 ist das Land verpflichtet. Erfolgt eine Enteignung aufgrund eines Enteignungsverfahrens zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen entgegen diesem Gesetz die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals erteilt.
(4) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(5) Bewegliche Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 oder nach einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.
(1) Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die in ihrem Vermögen befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg vollstreckt die Geldbuße nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg. Die Stiftung kann mit der Landeshauptstadt Potsdam oder den Landkreisen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln, dass Vollstreckungsaufgaben durch diese wahrgenommen werden.
(2) Zuständig für den Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Generaldirektor.
(3) Die ordnungsbehördliche Verordnung ist im Amtsblatt für Brandenburg zu verkünden.
(1) Soweit die nach § 9 der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes geführten Verzeichnisse der Denkmale nach der Verordnung über das Verzeichnis der Denkmale vom 30. April 1992 (GVBl. II S. 179) bekannt gemacht sind oder nach § 34 Abs. 1 der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes als für die Führung des Verzeichnisses der Denkmale übernommen gelten, werden sie Bestandteil der Denkmalliste nach § 3.
(2) Denkmale mit Gebietscharakter nach dem Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik (Denkmalpflegegesetz) vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458), geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191), die in das Verzeichnis der Denkmale eingetragen waren, gelten als nach § 3 in die Denkmalliste eingetragen. Die Eintragungen sind innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes um die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Angaben zu ergänzen.
(3) Die Denkmalliste nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ist spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amtsblatt für Brandenburg erstmalig bekannt zu machen.
Veröffentlichungsdatum:20.12.2018 Inkrafttreten21.12.2018
Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 631
Gliederungsnummer:2131-a-1
Zitiervorschlag:
"Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler, (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG) vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 631)"
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
(1) Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen, zu pflegen, zu schützen und zu erhalten sowie auf ihre Einbeziehung in die städtebauliche Entwicklung, die Raumordnung und die Landespflege hinzuwirken.
(2) Denkmalpflege und Denkmalschutz sind Angelegenheiten des Landes. Bei der Durchführung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes arbeiten die zuständigen Behörden des Landes und der Stadtgemeinden mit den Eigentümern von Kulturdenkmälern und den sonstigen Verfügungsberechtigten zusammen. Soweit das Land oder die Stadtgemeinden oder Einrichtungen, auf die das Land oder die Stadtgemeinden aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die deren Tätigkeit regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, nach § 9 Absatz 2 Verpflichtete sind, haben sich die zuständigen Behörden und Einrichtungen in besonderem Maße der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes anzunehmen.
(1) Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, deren Erhaltung aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technikgeschichtlichen, heimatgeschichtlichen oder städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Kulturdenkmäler im Sinne des Absatzes 1 können sein:
1.
unbewegliche Denkmäler, wie Baudenkmäler, andere feststehende Denkmäler der Kunst, Kultur oder Technik und deren Inneres, Gartenanlagen und andere flächenhafte Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, jeweils auch als Sachgesamtheiten;
2.
Mehrheiten unbeweglicher Sachen, die aufgrund eines übergeordneten Bezugs Kulturdenkmäler sind, ohne dass jeder einzelne Bestandteil die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen muss (Ensembles), wie Orts-, und Platzgefüge, Siedlungen oder Straßenzüge;
3.
bewegliche Denkmäler einschließlich Urkunden und Sammlungen;
4.
Bodendenkmäler als mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben.
(3) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine kulturelle Einheit bildet.
(4) Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die Umgebung der unbeweglichen Kulturdenkmäler im Sinne von Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4.
(1) Kulturdenkmäler nach § 2 werden unter Denkmalschutz gestellt. Aufgrund der Unterschutzstellung unterliegen sie den Schutzvorschriften dieses Gesetzes.
(2) Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 unterliegen der Schutzvorschrift des § 10 bereits vor der Unterschutzstellung.
(3) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des unmittelbar geltenden europäischen Rechts und der ratifizierten internationalen und europäischen Übereinkommen zum Schutz des materiellen kulturellen Erbes sind in die städtebauliche Entwicklung und die Landesplanung einzubeziehen und bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(1) Denkmalschutzbehörden für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen sind das Landesamt für Denkmalpflege und die Landesarchäologie; für den Bereich Stadtgemeinde Bremerhaven werden die Aufgaben dem Magistrat übertragen. Ist die Zuständigkeit nicht eindeutig bestimmbar oder wird sie bestritten, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde über die Zuständigkeit.
(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist der Senator für Kultur.
(3) Den Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1 und 2 obliegt es, die unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler zu schützen. Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, obliegt es den Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1, zu diesem Zweck die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu gewährleisten. Die Denkmalschutzbehörden sind Träger öffentlicher Belange. Sie sind bei allen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, frühzeitig zu beteiligen.
(4) Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet nach Anhörung der Denkmalfachbehörden. Die Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit den Denkmalfachbehörden; kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.
(5) Die Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1 und 2 dürfen Kontaktdaten der Personen nach § 9 Absatz 2 sowie weitere personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An andere Behörden dürfen personenbezogene Daten gemäß Satz 1 übermittelt werden, wenn und soweit diese die Denkmalschutzbehörden nach diesem oder einem anderen Gesetz in ihre Aufgabenerfüllung einbeziehen und die personenbezogenen Daten auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
(1) Denkmalfachbehörden sind das Landesamt für Denkmalpflege und die Landesarchäologie.
(2) Den Denkmalfachbehörden obliegt es, die Kulturdenkmäler nach § 2 nach anerkannten wissenschaftlichen Standards zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und zu pflegen sowie ihre Erkenntnisse in geeigneter Form der Öffentlichkeit zu vermitteln. § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Die Denkmalfachbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachwerkstätten einrichten und betreiben.
(1) Für die Denkmalfachbehörden wird ein unabhängiger und sachverständiger Denkmalrat gebildet. Der Denkmalrat soll die Denkmalfachbehörden beraten und von diesen in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden.
(2) Die Mitglieder des Denkmalrates werden von der oberen Denkmalschutzbehörde bestellt. Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung des Denkmalrates, die Bestimmung des Vorsitzenden des Denkmalrates, die Anzahl der Mitglieder, die Amtszeit der Mitglieder und das Vorschlagsrecht für die Benennung der Mitglieder zu regeln.
(1) Die Unterschutzstellung der Kulturdenkmäler erfolgt von Amts wegen. Die zuständige Denkmalfachbehörde nimmt durch Bescheid die Unterschutzstellung vor; im Falle des Landeseigentums tritt an die Stelle eines Bescheides die Mitteilung an die zuständige Stelle des Landes.
(2) Der Bescheid ist dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder Nießbraucher bekannt zu geben. Ist dieser der zuständigen Denkmalfachbehörde nicht bekannt oder nicht zweifelsfrei durch oder aufgrund von öffentlichen Urkunden bestimmbar, steht der Bekanntgabe durch Bescheid eine öffentliche Bekanntmachung der Unterschutzstellung nach dem Bremischen Bekanntmachungsgesetz gleich. Widerspruch und Klage gegen die Unterschutzstellung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Unterschutzstellung soll auf Ersuchen der Denkmalfachbehörde ins Grundbuch eingetragen werden. Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Unterschutzstellung zu regeln.
(3) Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 abweichend von Absatz 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung unter Denkmalschutz zu stellen. Mit Behörden, deren Belange unmittelbar betroffen sind, ist Einvernehmen über die Unterschutzstellung im Wege der Rechtsverordnung herzustellen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die nach Absatz 1 oder 3 unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler werden nachrichtlich in die Denkmalliste eingetragen.
(5) Die Denkmallisten dienen als Verzeichnis aller unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler; sie werden bei den Denkmalfachbehörden geführt und enthalten Angaben zur Kennzeichnung des Kulturdenkmals, insbesondere zu Straße, Hausnummer, Liegenschaftskataster und baurechtlichen Festsetzungen, sowie Name und Anschrift der Personen nach § 9 Absatz 2. Ihr wesentlicher Inhalt wird ohne Name und Anschrift der Personen nach § 9 Absatz 2 in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Unabhängig hiervon können die Denkmallisten von jeder Person eingesehen werden; eine Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten, insbesondere Name und Anschrift der Personen nach § 9 Absatz 2, ist jedoch nur zulässig, wenn dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderlich ist und kein schutzwürdiges, überwiegendes Interesse dieser Personen entgegensteht. Auf Verlangen erteilen die Denkmalfachbehörden und der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven Auskunft darüber, ob ein Kulturdenkmal besteht oder ein Verfahren zur Unterschutzstellung eingeleitet wurde.
(6) Nach dem Verlust der Eigenschaft als Kulturdenkmal wird die Unterschutzstellung von Amts wegen durch die zuständige Denkmalfachbehörde aufgehoben. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten für die Aufhebungsentscheidung entsprechend.
(1) Teilt die Denkmalfachbehörde dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder Nießbraucher die Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens über ein Kulturdenkmal nach § 2 mit, unterliegt das Kulturdenkmal ab Zugang der Mitteilung vorläufig den Schutzvorschriften dieses Gesetzes (vorläufiger Schutz). Die Denkmalfachbehörde weist in ihrer Mitteilung auf den vorläufigen Schutz hin. § 7 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Der vorläufige Schutz entfällt, wenn das Kulturdenkmal nicht binnen 6 Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 unter Denkmalschutz gestellt wird.
(1) Kulturdenkmäler sind zu pflegen. Sie sind vor Gefährdung zu schützen, zu erhalten und, soweit notwendig, instand zu setzen. Maßnahmen nach Satz 1 und 2 sind fachgerecht durchzuführen.
(2) Verpflichtet zu Maßnahmen in Erfüllung des Absatzes 1 sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher, neben diesen jeder, der die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt (sonstige Verfügungsberechtigte). Das Land und die Stadtgemeinden tragen zur Erfüllung der Maßnahmen nach Absatz 1 durch Zuschüsse nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.
(3) Soll in ein Kulturdenkmal eingegriffen werden, es insbesondere von seinem Standort entfernt oder ganz oder teilweise beseitigt oder der Zusammenhang einer Sachgesamtheit zerstört werden, trägt der Verursacher des Eingriffs alle Kosten, die für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation anfallen. Mehrere Verursacher tragen die Kosten gesamtschuldnerisch.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten nur, wenn und soweit eine Maßnahme hinsichtlich der Beeinträchtigung oder der Kosten für den Verpflichteten zumutbar ist. Unzumutbar ist eine Maßnahme insbesondere nicht, wenn
1.
der Gebrauch des Kulturdenkmals für den Verpflichteten nur vorübergehend oder unter Berücksichtigung der Eigenart und der Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals unwesentlich eingeschränkt wird oder
2.
die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals stehen und in diesem Rahmen durch den Gebrauchs- oder Verkehrswert des Kulturdenkmals oder im Fall von Absatz 3 durch den wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzen des Eingriffs aufgewogen werden.
Der Verpflichtete kann sich nicht auf Umstände berufen, die aus einer Unterlassung der Verpflichtungen nach Absatz 1 resultieren oder die sich aus einer Nutzung ergeben, die nicht der Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals entspricht.
(5) Bei öffentlichen Bauvorhaben sind Aufwendungen zum Schutz von Kulturdenkmälern sowie zur Herstellung der Barrierefreiheit Teil der Baukosten. Dies gilt auch für öffentliche Bauvorhaben in privatrechtlicher Trägerschaft.
(1) Ein nach §§ 3 und 8 geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1.
zerstört oder beseitigt werden;
2.
von seinem Standort entfernt werden;
3.
in seinem Bestand oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder verändert werden;
4.
wieder hergestellt oder instandgesetzt werden;
5.
mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden.
(2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedürfen ferner Maßnahmen nach Absatz 1 in der Umgebung geschützter unbeweglicher Kulturdenkmäler.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Ein öffentliches Interesse ist unter anderem gegeben, wenn die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen hergestellt oder verbessert wird.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann die Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, dass die Ausführung der Arbeiten nur nach einem von der Denkmalschutzbehörde genehmigten Plan und unter Aufsicht einer Denkmalschutzbehörde oder eines von ihr benannten Sachverständigen erfolgt. Ist für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit oder für die Durchführung der genehmigten Maßnahmen die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig, trägt der Antragsteller im Rahmen des Zumutbaren die dadurch entstehenden Kosten.
(5) Die Denkmalschutzbehörden beachten bei ihren Entscheidungen die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, die Barrierefreiheit im Sinne des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes bei allen öffentlich zugänglichen Denkmälern möglichst zu erreichen.
(6) Wer eine Maßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 ohne Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde beginnt oder eine genehmigte anders ausführt als in der Genehmigung vorgeschrieben wurde, hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere von der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu bestimmende Weise instand zu setzen.
(7) Ist für eine Maßnahme nach Absatz 1 und 2 die Genehmigung durch eine Bauordnungsbehörde erforderlich, so entscheidet die Bauordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde. Bedingungen und Auflagen nach Absatz 4 werden Inhalt des Genehmigungsbescheids. Der Denkmalschutzbehörde obliegt hierbei die Überwachung des in ihren Aufgabenbereich fallenden Teils nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(8) Die Denkmalfachbehörden können Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von beweglichen Denkmälern einschließlich Urkunden und Sammlungen durch Bescheid von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit das Kulturdenkmal von einer geeigneten Institution fachlich betreut wird.
(1) Eigentümer, Besitzer und sonstige Verfügungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an geschützten Kulturdenkmälern auftreten und die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde zu melden.
(2) Jeder Eigentumswechsel an einem geschützten Kulturdenkmal ist von dem bisherigen Eigentümer unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Eigentumsübergang einer Denkmalfachbehörde anzuzeigen.
(3) Bei jedem Eigentumswechsel an einem geschützten Kulturdenkmal ist der bisherige Eigentümer verpflichtet, den neuen Eigentümer auf den bestehenden Denkmalschutz hinzuweisen.
(1) Wenn der Eigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte nicht für die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals sorgt, kann die zuständige Denkmalschutzbehörde ihm eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen setzen; nach Ablauf der Frist kann sie die unabweisbar gebotenen Sicherungsmaßnahmen durchführen. Der Eigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte ist zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 zur Durchführung verpflichtete Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte kann zur Deckung der Kosten der unabweisbar gebotenen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des § 9 Absatz 4 herangezogen werden.
(1) Der Eigentümer und der sonstige Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes notwendig sind.
(2) Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden sind nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und der Besitzer berechtigt, Grundstücke und zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen zu betreten, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. Sie dürfen geschützte Kulturdenkmäler und Anlagen, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass sie nach § 3 zu schützen sein werden, besichtigen und die notwendigen Erfassungsmaßnahmen durchführen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Geschützte Kulturdenkmäler sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern es ihre Zweckbestimmung und die Wahrung der schutzwürdigen Belange der Eigentümer, der sonstigen Verfügungsberechtigten und der Nutzer erlauben.
(1) Wer Anlass zu der Annahme hat, eine Sache entdeckt oder gefunden zu haben, die ein Kulturdenkmal oder Überreste oder Spuren eines solchen sein oder beinhalten kann, hat dies unverzüglich einer Denkmalfachbehörde mitzuteilen.
(2) Diese Verpflichtung obliegt auch dem Eigentümer oder dem sonst Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem die Entdeckung oder der Fund erfolgt ist, sowie die leitende Person der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung eines Verpflichteten befreit die Übrigen.
(3) Die nach Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte, wenn und soweit dies ohne Gefährdung der Allgemeinheit möglich ist, in unverändertem Zustand zu belassen und vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen. Diese Verpflichtung erlischt nach Aufhebung durch die zuständige Denkmalfachbehörde, spätestens nach Ablauf einer Woche seit Zugang der Mitteilung nach Absatz 1.
(4) Die zuständige Denkmalfachbehörde oder von ihr beauftragte Personen sind, auch nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2, berechtigt, die Fundstätte zu betreten und dort die gebotenen Maßnahmen für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation der Funde durchzuführen. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Wer nach Bodendenkmälern gräbt oder diese mit technischen Hilfsmitteln sucht, bedarf hierfür der schriftlichen Genehmigung der Landesarchäologie. Dies gilt entsprechend für das Suchen und Bergen von Kulturdenkmälern aus einem Gewässer. Wer ohne Genehmigung gräbt oder birgt, hat auf Anforderung der Landesarchäologie unverzüglich den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Auflagen können insbesondere die Ausführung der Grabung, die Mitteilung von gefundenen und entdeckten Sachen und deren Sicherung und Erhaltung betreffen. Wer die Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, hat auf Anordnung der Landesarchäologie den früheren Zustand wiederherzustellen.
(1) Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, abgegrenzte Gebiete, in denen Bodendenkmäler vermutet werden, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären. Die Behörden, deren Belange berührt werden, sind zu beteiligen.
(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde.
(3) Die Denkmalschutzbehörden können in Grabungsschutzgebieten die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, auf dem sich ein geschütztes Kulturdenkmal befindet oder vermutet wird. Die Beschränkung ist auf Ersuchen der Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen.
(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte eines gefundenen beweglichen Kulturdenkmals sind verpflichtet, es auf Verlangen der zuständigen Denkmalfachbehörde dieser oder einer von ihr beauftragten Person vorübergehend zur wissenschaftlichen Auswertung und Durchführung der wissenschaftlich gebotenen Maßnahmen für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation zugänglich zu machen oder an sie auszuhändigen.
(2) Nach Absatz 1 ausgehändigte Kulturdenkmäler sind an den Berechtigten zurückzugeben, sobald die gebotenen Maßnahmen durchgeführt sind, spätestens nach 12 Monaten seit der Ablieferung. Der Zeitraum kann angemessen verlängert werden, wenn die gebotenen Maßnahmen dies erfordern und eine Unterschutzstellung des Kulturdenkmals erfolgt ist.
(1) Bewegliche Kulturdenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen oder Suchen entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.
(2) Das Land kann sie einer geeigneten Kulturgut bewahrenden Einrichtung überlassen oder sein Eigentum an den Finder, den Veranlasser eines Bodeneingriffs oder den Eigentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.
(1) Die Enteignung ist zulässig zu Gunsten des Landes oder einer Stadtgemeinde, wenn und soweit auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, dass
1.
ein geschütztes Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt;
2.
ein Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 ausgegraben, wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann;
3.
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
(2) Die Enteignung kann auf Zubehör, das mit der Hauptsache eine Einheit bildet, ausgedehnt werden.
(3) Ein beweglicher Bodenfund kann enteignet werden, wenn
1.
Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass er wesentlich verschlechtert wird, und die Erhaltung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
2.
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die Allgemeinheit zugänglich ist und hieran ein erhebliches Interesse besteht, oder
3.
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gehalten wird.
(4) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(5) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren und für die bei einer Enteignung zu leistende Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen. Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.
Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen. § 20 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
in § 10 Absatz 1 und 2 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichnete Handlungen ohne Genehmigung oder entgegen einer Auflage oder Bedingung nach § 10 Absatz 4 oder § 16 Absatz 2 Satz 1 vornimmt,
3.
der Duldungspflicht nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
der Anzeige- und Auskunftspflicht nach §§ 11 und 13 Absatz 1 nicht nachkommt oder entgegen 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten oder das Besichtigen nicht gestattet,
5.
ein Kulturdenkmal, dessen Ablieferung nach § 18 Absatz 1 verlangt worden ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
6.
der Anzeigepflicht nach § 15 Absatz 1 oder den Verpflichtungen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 nicht nachkommt,
7.
entgegen § 15 Absatz 4 der zuständigen Denkmalfachbehörde oder von ihr beauftragten Personen nicht gestattet, die Fundstätte zu betreten oder dort die gebotenen Maßnahmen durchzuführen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
1.
unrichtige Angaben macht oder
2.
unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um ein Tätigwerden der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in besonders schweren Fällen bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Denkmalschutzbehörden nach § 4 Absatz 1.
(1) Wer vorsätzlich
1.
ohne die nach § 10 Absatz 1 erforderliche Genehmigung handelt und dadurch ein Kulturdenkmal beschädigt oder zerstört oder
2.
ohne die in § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 2 erforderliche Genehmigung handelt und dadurch ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert oder seinen Fundzusammenhang beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Gegenstände können eingezogen werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Denkmalschutzgesetz vom 27. Mai 1975 (Brem.GBl. S. 265 - 2131-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, außer Kraft.
Quelle: https://www.transparenz.bremen.de/metainformatio…g_meta_detail_d
Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26.06.2020 (HmbGVBl. S. 380, 384) |
Fußnoten
*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Neuerlass des Denkmalschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142)
Titel | Gültig ab |
---|---|
Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 5. April 2013 | 01.05.2013 |
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | 01.05.2013 |
§ 1 - Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege | 01.05.2013 |
§ 2 - Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger | 01.05.2013 |
§ 3 - Denkmalrat | 04.07.2020 |
§ 4 - Gegenstand des Denkmalschutzes | 01.05.2013 |
§ 5 - Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler | 01.05.2013 |
§ 6 - Nachrichtliche Denkmalliste, konstitutives Verzeichnis beweglicher Denkmäler | 01.05.2013 |
Abschnitt II - Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren | 01.05.2013 |
§ 7 - Denkmalgerechte Erhaltung, Instandsetzung, Ersatzvornahme | 01.05.2013 |
§ 8 - Umgebungsschutz | 01.05.2013 |
§ 9 - Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von Denkmälern | 01.05.2013 |
§ 10 - Denkmalpflegepläne, Denkmalpflegerische Zielstellung | 01.05.2013 |
§ 11 - Entscheidung über einen Genehmigungsantrag | 01.05.2013 |
§ 12 - Änderungen im Verfügungsrecht | 01.05.2013 |
§ 13 - Wiederherstellung, Stilllegung | 01.05.2013 |
§ 14 - Genehmigungspflicht für Ausgrabungen | 01.05.2013 |
§ 15 - Grabungsschutzgebiete | 01.05.2013 |
§ 16 - Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten | 01.05.2013 |
§ 17 - Funde | 01.05.2013 |
§ 18 - Überlassungspflicht | 01.05.2013 |
Abschnitt III - Enteignung und ausgleichspflichtige Maßnahmen | 01.05.2013 |
§ 19 - Enteignungsgründe | 01.05.2013 |
§ 20 - Begünstigte | 01.05.2013 |
§ 21 - Ausgleichspflichtige Maßnahmen | 01.05.2013 |
§ 22 - Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg | 01.05.2013 |
§ 23 - Verfahren | 01.05.2013 |
Abschnitt IV - Ausführungs- und Schlussbestimmungen | 01.05.2013 |
§ 24 - Denkmäler, die der Religionsausübung dienen | 01.05.2013 |
§ 25 - Besichtigung von Denkmälern und Fundstellen | 01.05.2013 |
§ 26 - Einschränkung von Grundrechten | 01.05.2013 |
§ 27 - Ordnungswidrigkeiten | 01.05.2013 |
§ 28 - Fortführung der Denkmalliste | 01.05.2013 |
§ 29 - Verordnungsermächtigung | 01.05.2013 |
§ 1
Aufgaben des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Denkmäler wissenschaftlich zu erforschen und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten, sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landespflege einbezogen werden.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg soll auch als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte und als obligatorisch Berechtigte durch vorbildliche Unterhaltungsmaßnahmen an Denkmälern für den Wert des kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit eintreten und die Privatinitiative anregen. Dazu gehört auch die Verbreitung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmäler in der Öffentlichkeit.
§ 2
Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger,
Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger
Der Senat bestellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde eine Kunsthistorikerin oder einen Kunsthistoriker oder eine kunsthistorisch vorgebildete Architektin oder einen kunsthistorisch vorgebildeten Architekten als Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger und eine Archäologin oder einen Archäologen als Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger.
§ 3
Denkmalrat
(1) Für die Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird der zuständigen Behörde der Denkmalrat als unabhängiger sachverständiger Beirat beigeordnet. Der Denkmalrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Er soll sich zusammensetzen aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sowie aus in der Sache engagierten Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Denkmalrats teil.
(2) Die Mitglieder des Denkmalrates werden auf Vorschlag der zuständigen Behörde vom Senat ernannt. Die zuständige Behörde hat Vorschläge der Fachverbände und des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Erzbistums Hamburg einzuholen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Das Amt wird fortgeführt, bis ein neues Mitglied ernannt worden ist. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Eine erneute dritte Ernennung ist frühestens drei Jahre nach dem Ausscheiden möglich. Für die Berechnung der Amtszeit ist das Kalenderjahr maßgebend. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so ernennt der Senat ein Ersatzmitglied, falls der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds mehr als ein Vierteljahr beträgt.
(3) Beamtete Mitglieder des Denkmalrates sind an Weisungen nicht gebunden.
(4) Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der Denkmalrat kann andere Sachverständige und die Bezirksämter hören.
(5) Der Denkmalrat berät die zuständige Behörde. Er nimmt Stellung zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalrat ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Der Senat berichtet alle zwei Jahre der Bürgerschaft über die Arbeit des Denkmalrates zu Denkmalschutz und Denkmalpflege. Die Beschlüsse des Denkmalrates sollen auf der Internetseite der zuständigen Behörde unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen veröffentlicht werden.
§ 4
Gegenstand des Denkmalschutzes
(1) Nach diesem Gesetz sind Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler und Bodendenkmäler als Denkmäler geschützt. Das Gleiche gilt für bewegliche Denkmäler, deren Verfügung über die Unterschutzstellung unanfechtbar geworden ist oder wenn sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
(2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Zu einem Baudenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) Ein Ensemble ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Zu einem Ensemble gehören auch das Zubehör und die Ausstattung seiner Bestandteile, soweit sie mit den Bestandteilen des Ensembles eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(4) Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung einschließlich der Wasser- und Waldflächen oder Teile davon, deren oder dessen Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Zu einem Gartendenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(5) Ein Bodendenkmal ist ein Überrest, eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache, der oder die von Epochen und Kulturen zeugt, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind und deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Sachen, die nicht unter die Absätze 2 bis 5 fallen und deren Erhaltung aus den in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere:
1.
bewegliche Einzelgegenstände,
2.
Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen.
§ 5
Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler
(1) Die Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt verfügt. Die zuständige Behörde ist in Fällen der Gefahr befugt, zur Sicherung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen anzuordnen, dass bewegliche Denkmäler vorläufig in das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler (§ 6 Absatz 4) eingetragen werden. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Unterschutzstellung nicht innerhalb von drei Monaten eingeleitet und nach weiteren sechs Monaten verfügt worden ist.
(2) Bewegliche Sachen werden als bewegliche Denkmäler nur unter Schutz gestellt, wenn sie von besonderer Bedeutung sind.
§ 6
Nachrichtliche Denkmalliste,
konstitutives Verzeichnis beweglicher Denkmäler
(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Denkmalliste für die Denkmäler im Sinne des § 4 Absätze 2 bis 5 geführt. In dieser Denkmalliste werden eine Identitätsnummer, die Belegenheit und eine Denkmalkurzbezeichnung aufgeführt. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung dieser Denkmäler in die Denkmalliste abhängig. Die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten kann von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden. Die Denkmalliste kann von jeder natürlichen und jeder juristischen Person eingesehen werden. Soweit es sich um eine Einsichtnahme im Hinblick auf die Bodendenkmäler handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen.
(2) Die Eintragung erfolgt von Amts wegen oder auf Anregung der bzw. des Verfügungsberechtigten. Eintragungen in der Denkmalliste werden gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet ist.
(3) Verfügungsberechtigte, deren Denkmäler bis zum 30. April 2013 noch nicht in die Denkmalliste eingetragen waren, werden von der Eintragung unterrichtet. Ist die Ermittlung der bzw. des Verfügungsberechtigten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten möglich, ist die Eintragung öffentlich bekannt zu machen. Ebenso kann die Eintragung oder Löschung öffentlich bekannt gemacht werden, wenn mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen sind.
(4) Bei der zuständigen Behörde wird gesondert ein konstitutives Verzeichnis der beweglichen Denkmäler geführt. In diesem Verzeichnis werden die Identitätsnummer und eine Denkmalkurzbezeichnung aufgeführt. Es kann von jeder natürlichen und jeder juristischen Person eingesehen werden.
§ 7
Denkmalgerechte Erhaltung, Instandsetzung, Ersatzvornahme
(1) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, vor Gefährdungen zu schützen und instand zu setzen. Unzumutbarkeit ist insbesondere gegeben, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Können die Verfügungsberechtigten Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. Die Verfügungsberechtigten können sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern nach Maßgabe der im Haushalt hierfür bereit gestellten Mittel bei.
(3) Bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die berechtigten Interessen der Verfügungsberechtigten über das Denkmal, insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, zu berücksichtigen.
(4) Die Verfügungsberechtigten haben der zuständigen Behörde das Auftreten offenkundiger Mängel anzuzeigen, welche die Erhaltung des Denkmals gefährden.
(5) Wird in ein Denkmal eingegriffen, es von seinem Standort entfernt oder beseitigt, so hat die Verursacherin oder der Verursacher des Eingriffes im Rahmen des Zumutbaren alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation des Denkmals anfallen.
(6) Die Verfügungsberechtigten können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen. Kommen die Verfügungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die zuständige Behörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. Die Kosten der Maßnahmen tragen im Rahmen des Zumutbaren die Verfügungsberechtigten. Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Erhaltung von Bau- und Gartendenkmälern sowie Ensembles zu erlassen. Der Senat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplänen für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben. Dabei besteht insbesondere die Möglichkeit, Ensembles baulich zu verdichten, wenn hierfür eine denkmalverträgliche Planung vorliegt.
(8) Bei Maßnahmen und Planungen ist die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes gemäß dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 215) zu berücksichtigen.
(9) Bescheide und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.
§ 8
Umgebungsschutz
Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild oder Bestand von prägender Bedeutung ist, darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durch Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen oder privaten Flächen oder in anderer Weise nicht dergestalt verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 9
Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen
von Denkmälern
(1) Denkmäler dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Einer Genehmigung für eine Standortveränderung beweglicher Denkmäler innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf es nicht; die Verfügungsberechtigten sind jedoch verpflichtet, bei der zuständigen Behörde den jeweiligen Standort anzuzeigen.
(2) Die beantragte Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Sie ist zu erteilen, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, dabei sind insbesondere Belange des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Der Senat kann alle Entscheidungen selbst treffen. Entscheidet der Senat, ist die Frist des § 11 Absatz 1 während dieses Zeitraums gehemmt.
(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals oder zur Dokumentation erforderlich ist. Insbesondere kann eine Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, dass die Ausführung nur nach einem von der zuständigen Behörde gebilligten Plan gemäß § 10, einer gebilligten denkmalpflegerischen Zielstellung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder unter Leitung einer oder eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen erfolgt.
(4) Die Genehmigung der Beseitigung eines Denkmals und die Genehmigung der Entfernung eines Denkmals von seinem Standort können an die Bedingung der Wiedererrichtung des Denkmals an geeigneter Stelle und für eine seiner Eigenart entsprechenden Verwendung auf Kosten der Verfügungsberechtigten geknüpft werden. Die Wiedererrichtung kann auch auf einem Grundstück gefordert werden, das den über das Denkmal Verfügungsberechtigten nicht gehört.
§ 10
Denkmalpflegepläne,
Denkmalpflegerische Zielstellung
(1) Für Denkmäler kann die Erstellung von Denkmalpflegeplänen durch die oder den Verfügungsberechtigten von der zuständigen Behörde angeordnet werden, sofern dies zur dauerhaften Erhaltung der Denkmäler sowie zur Vermittlung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmäler erforderlich ist. Denkmäler sind nach diesen Denkmalpflegeplänen im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen.
(2) Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und die Festsetzungen der Bauleitplanung wieder. Er kann insbesondere enthalten:
1.
die Bestandsaufnahme und Analyse des Plangebietes unter denkmalfachlichen und denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten,
2.
die topographischen Angaben über Lage und Ausdehnung der Denkmäler und der Bodendenkmäler,
3.
die denkmalpflegerischen Zielstellungen, unter deren Beachtung die Pflege und Erhaltung der Denkmäler jeweils zu verwirklichen ist.
§ 11
Entscheidung über einen Genehmigungsantrag
(1) Wird ein Genehmigungsantrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Antrags und Vorlage vollständiger Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 bei der zuständigen Behörde beschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Wird die Antragstellerin oder der Antragsteller dahin beschieden, dass der Antrag noch nicht abschließend geprüft werden konnte, so verlängert sich die Frist nach Satz 1 um drei Monate.
(2) Mit dem Genehmigungsantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das können insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten, Nutzungskonzepte sowie Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sein. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Unterlagen anfordern und verlangen, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
(4) Über den Eingang eines Genehmigungsantrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.
§ 12
Änderungen im Verfügungsrecht
Änderungen im Verfügungsrecht über Denkmäler sind der zuständigen Behörde durch die oder den Verfügungsberechtigten, im Erbfall durch die Erbin, den Erben, die Testamentsvollstreckerin oder den Testamentsvollstrecker unverzüglich anzuzeigen.
§ 13
Wiederherstellung, Stilllegung
(1) Ist ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden oder ist es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden, so soll die zuständige Behörde anordnen, dass derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Die zuständige Behörde soll die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint. Sie kann von dem Verpflichteten einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Verfügungsberechtigte, Mieterinnen, Mieter, Pächterinnen, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
(2) Werden genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung begonnen, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die zuständige Behörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
§ 14
Genehmigungspflicht für Ausgrabungen
(1) Wer Bodendenkmäler ausgraben, aus einem Gewässer bergen oder unter Einsatz von technischen Suchgeräten entdecken will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle. Die Genehmigung kann insbesondere gemäß § 7 Absatz 5 an Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Ausführung der Ausgrabungen, der Dokumentation, des Fundverbleibes sowie der Konservierung und Restaurierung der aufzufindenden Überreste, Sachen oder Spuren geknüpft werden.
(2) Beabsichtigte Änderungen der Bodennutzung an einem Grundstück, welches Bodendenkmäler enthält, sind von den Verfügungsberechtigten bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Nach Eingang der Anzeige darf die Änderung der Bodennutzung nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten vorgenommen werden. Die Änderung der Bodennutzung bedarf der Genehmigung, sofern sie die Bodendenkmäler beeinträchtigen kann. Ob eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, entscheidet die zuständige Stelle. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Auffindung von Bodendenkmälern zwar nicht bezweckt wird, der Antragstellerin oder dem Antragsteller aber bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass solche bei Erdarbeiten voraussichtlich entdeckt werden könnten.
(4) §§ 11 und 18 gelten entsprechend.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine zuständige Stelle für die Ausübung der Bodendenkmalpflege zu bestimmen und dieser den Gebührenanspruch für diesen Bereich zu übertragen.
§ 15
Grabungsschutzgebiete
(1) Bestimmte abgegrenzte Flächen, in denen Bodendenkmäler vorhanden oder zu vermuten sind, können vom Senat durch Rechtsverordnung befristet oder auf unbestimmte Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, um die Bodendenkmäler zu erhalten.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.
§ 16
Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten
In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Maßnahmen, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Stelle. § 9 Absatz 3, § 7 Absatz 5 und § 11 gelten entsprechend.
§ 17
Funde
(1) Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten Sachen oder Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher unbekannte Bodendenkmäler handeln kann, so haben die Finderin oder der Finder und die oder der Verfügungsberechtigte den Fund unverzüglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und Erhaltung ergehenden Anordnungen zu befolgen. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.
(3) Denkmäler, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.
(4) Liegt kein Fall nach § 14 vor, dürfen die Arbeiten vor Ablauf von drei Tagen - Sonnabende, Sonn- und Feiertage nicht gerechnet - nach Anzeigeerstattung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, die zuständige Stelle genehmigt die vorzeitige Fortsetzung.
§ 18
Überlassungspflicht
Bewegliche Funde, die unter die Anzeigepflicht nach § 17 Absätze 1 und 2 fallen, sind der zuständigen Stelle vorübergehend zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu überlassen.
§ 19
Enteignungsgründe
Enteignungen im Rahmen dieses Gesetzes sind zulässig
1.
zur Erhaltung eines gefährdeten Denkmals,
2.
zur Entfernung eines Denkmals von seinem Standort und zur Wiedererrichtung eines Denkmals auf einem anderen geeigneten Grundstück gemäß § 9 Absatz 4,
3.
zur Erhaltung oder Umgestaltung der Umgebung eines Denkmals, soweit sie aus zwingenden Gründen des Denkmalschutzes erforderlich sind,
4.
zur Vornahme von Ausgrabungen von Bodendenkmälern.
§ 20
Begünstigte
Maßnahmen nach §§ 19, 21 und 22 sollen zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen werden. Sie dürfen zu Gunsten Dritter getroffen werden, wenn die Verwirklichung des Zwecks der Enteignung oder sonstigen Maßnahme erreicht und durch die Begünstigten dauerhaft gesichert wird.
§ 21
Ausgleichspflichtige Maßnahmen
Soweit Maßnahmen nach diesem Gesetz zu einer wirtschaftlich unzumutbaren, die Grenzen der Sozialbindung überschreitenden Belastung des Eigentums führen, ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in andere Weise ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist durch die zuständige Behörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach zu entscheiden.
§ 22
Übertragungsanspruch
der Freien und Hansestadt Hamburg
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann von der durch eine ausgleichspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümerin oder von dem durch eine ausgleichspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümer die Übertragung des Eigentums verlangen, wenn der an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu zahlende Ausgleich mehr als 50 vom Hundert des Wertes betragen würde. Die Übertragung eines Grundstücksteils kann verlangt werden, wenn die Teilung nach dem Baugesetzbuch zulässig ist. Der Übertragungsanspruch erlischt durch Verzicht der Eigentümerin oder des Eigentümers auf den Mehrbetrag.
(2) Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zustande, so kann das Eigentum durch Enteignung entzogen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erbbauberechtigte.
§ 23
Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 24
Denkmäler, die der Religionsausübung dienen
(1) Sollen Entscheidungen über Denkmäler getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der Kirchen oder anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, beziehungsweise deren Gemeindeleben, so hat die zuständige Behörde die von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde festgestellten liturgischen und gemeindlichen Belange und Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind im Verfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde entscheidet nur im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde.
(2) Der Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (heutige Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland) vom 29. November 2005 (HmbGVBl. 2006 S. 430) und der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2005 (HmbGVBl. 2006 S. 436) bleiben hiervon unberührt.
§ 25
Besichtigung von Denkmälern und Fundstellen
(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen nach vorheriger Benachrichtigung Grundstücke, zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Denkmal auch Wohnungen, betreten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. Sie dürfen Denkmäler oder als Denkmal in Betracht kommende Sachen besichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen, insbesondere zur Inventarisation, durchführen. Im Falle einer Gefahr für das Denkmal ist das Betreten von Grundstücken auch ohne vorherige Benachrichtigung zulässig.
(2) Verfügungsberechtigte von Denkmälern oder als Denkmal in Betracht kommenden Sachen haben der zuständigen Behörde sowie ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 26
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Maßnahmen, die nach § 8, § 9, § 14 oder § 16 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
2.
Anordnungen, Bedingungen oder Auflagen nach § 9 Absätze 3 und 4, § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 14 oder § 17 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt,
3.
den ihr oder ihm nach § 7 Absatz 1, § 18 oder § 25 Absatz 2 obliegenden Pflichten nicht nachkommt,
4.
im Falle des § 17 Absatz 4 die Arbeiten vorzeitig fortsetzt, ohne dass eine der dort genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer ihm nach § 7 Absatz 4, § 12, § 14 Absatz 2 oder § 17 Absätze 1 bis 3 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer ein Denkmal im Sinne von § 4 fahrlässig zerstört.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(6) Gegenstände, die durch ordnungswidrige Handlungen unter Verletzung des § 12 oder § 14 erlangt worden sind, können eingezogen werden.
§ 28
Fortführung der Denkmalliste
Das Verzeichnis der erkannten Denkmäler wird zusammen mit der bisherigen Denkmalliste als Denkmalliste fortgeführt. Es gilt als nach diesem Gesetz angelegt. Die in der bisherigen Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler werden in das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler überführt und gelten als rechtskräftig eingetragen. Die Denkmalliste wird spätestens bis zum 1. November 2013 öffentlich bekannt gemacht. Dies gilt nicht für Bodendenkmäler, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist.
§ 29
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebührenordnungen zu erlassen.
Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/…2013pP13/part/X
Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) vom 28. November 2016 | 06.12.2016 |
Inhaltsverzeichnis | 06.12.2016 |
§ 1 - Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege | 06.12.2016 |
§ 2 - Begriffsbestimmung | 06.12.2016 |
§ 3 - UNESCO-Welterbe | 06.12.2016 |
§ 4 - Denkmalschutzbehörden | 06.12.2016 |
§ 5 - Denkmalfachbehörde | 06.12.2016 |
§ 6 - Landesdenkmalrat | 06.12.2016 |
§ 7 - Denkmalbeirat und ehrenamtliche Denkmalpflege | 06.12.2016 |
§ 8 - Zuständigkeiten der Denkmalschutzbehörden | 06.12.2016 |
§ 9 - Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden | 06.12.2016 |
§ 10 - Denkmalverzeichnis | 06.12.2016 |
§ 11 - Unbewegliche Kulturdenkmäler | 06.12.2016 |
§ 12 - Bewegliche Kulturdenkmäler | 06.12.2016 |
§ 13 - Erhaltungspflicht | 06.12.2016 |
§ 14 - Durchsetzung der Erhaltung | 06.12.2016 |
§ 15 - Nutzung von Kulturdenkmälern | 06.12.2016 |
§ 16 - Auskunfts- und Duldungspflichten | 06.12.2016 |
§ 17 - Zugang zu Kulturdenkmälern | 06.12.2016 |
§ 18 - Genehmigungspflichtige Maßnahmen | 06.12.2016 |
§ 19 - Anzeigepflichtige Maßnahmen | 06.12.2016 |
§ 20 - Genehmigungsverfahren | 06.12.2016 |
§ 21 - Funde | 06.12.2016 |
§ 22 - Nachforschungen | 06.12.2016 |
§ 23 - Grabungsschutzgebiete | 06.12.2016 |
§ 24 - Nutzungsbeschränkungen | 06.12.2016 |
§ 25 - Schatzregal | 06.12.2016 |
§ 26 - Enteignung | 06.12.2016 |
§ 27 - Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen | 06.12.2016 |
§ 28 - Bußgeldbestimmungen | 06.12.2016 |
§ 29 - Staatskirchenverträge | 06.12.2016 |
§ 30 - Aufhebung bisherigen Rechts | 06.12.2016 |
§ 31 - Rechtsverordnungen | 06.12.2016 |
§ 32 - Inkrafttreten | 06.12.2016 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege |
§ 2 | Begriffsbestimmung |
§ 3 | UNESCO-Welterbe |
§ 4 | Denkmalschutzbehörden |
§ 5 | Denkmalfachbehörde |
§ 6 | Landesdenkmalrat |
§ 7 | Denkmalbeirat und ehrenamtliche Denkmalpflege |
§ 8 | Zuständigkeiten der Denkmalschutzbehörden |
§ 9 | Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden |
§ 10 | Denkmalverzeichnis |
§ 11 | Unbewegliche Kulturdenkmäler |
§ 12 | Bewegliche Kulturdenkmäler |
§ 13 | Erhaltungspflicht |
§ 14 | Durchsetzung der Erhaltung |
§ 15 | Nutzung von Kulturdenkmälern |
§ 16 | Auskunfts- und Duldungspflichten |
§ 17 | Zugang zu Kulturdenkmälern |
§ 18 | Genehmigungspflichtige Maßnahmen |
§ 19 | Anzeigepflichtige Maßnahmen |
§ 20 | Genehmigungsverfahren |
§ 21 | Funde |
§ 22 | Nachforschungen |
§ 23 | Grabungsschutzgebiete |
§ 24 | Nutzungsbeschränkungen |
§ 25 | Schatzregal |
§ 26 | Enteignung |
§ 27 | Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen |
§ 28 | Bußgeldbestimmungen |
§ 29 | Staatskirchenverträge |
§ 30 | Aufhebung bisherigen Rechts |
§ 31 | Rechtsverordnungen |
§ 32 | Inkrafttreten |
(1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und den Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaft einbezogen werden.
(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, Ehrenamtliche in der Denkmalpflege sowie Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern zusammen.
(1) Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile einschließlich Grünanlagen, an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Bodendenkmäler sind Kulturdenkmäler, die Zeugnisse menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens von wissenschaftlichem Wert darstellen und die im Boden verborgen sind oder waren oder aus urgeschichtlicher Zeit stammen. Die Oberste Denkmalschutzbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung den Umfang, in dem Fossilien als Bodendenkmäler geschützt werden sollen. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
(3) Gesamtanlagen sind Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen bestehen und an deren Erhalt im Ganzen aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt.
(4) Kulturdenkmäler, die sachenrechtlich unbeweglich sind, sind unbewegliche Kulturdenkmäler. Kulturdenkmäler, die sachenrechtlich beweglich sind, sind bewegliche Kulturdenkmäler.
(5) Kulturdenkmäler sind auch die nach dem Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) im hessischen „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ eingetragenen Kulturgüter.
(6) Denkmalschutz ist hoheitliches Handeln, Denkmalpflege die Gesamtheit der staatlichen Hilfen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturdenkmälern und das Werben für Erhalt und die Pflege der Kulturdenkmäler.
(1) Das UNESCO-Welterbe in Hessen steht unter dem besonderen Schutz des Landes.
(2) Die Denkmalfachbehörde nimmt die dem Land Hessen obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem UNESCO-Welterbe wahr, soweit Welterbestätten nach § 2 Kulturdenkmäler sind und Aufgaben nicht von der Obersten Denkmalschutzbehörde wahrgenommen werden.
(1) Oberste Denkmalschutzbehörde ist die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(2) Untere Denkmalschutzbehörde ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Magistrat, in den Landkreisen der Kreisausschuss. Die Aufgaben des Denkmalschutzes obliegen den Gemeinden und Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung.
§ 5
Denkmalfachbehörde
(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.
(2) Die Denkmalfachbehörde erfüllt ihre Aufgaben nach § 1 Abs. 1 insbesondere, indem sie:
1.
Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern bei Pflege, Untersuchung und Wiederherstellung berät und unterstützt,
2.
als Trägerin öffentlicher Belange das Interesse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnimmt,
3.
Kulturdenkmäler systematisch inventarisiert,
4.
das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen führt,
5.
Kulturdenkmäler wissenschaftlich untersucht und damit zur Erforschung der Landesgeschichte beiträgt,
6.
Öffentlichkeitsarbeit leistet, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern.
(1) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister beruft zu ihrer oder seiner Beratung den Hessischen Landesdenkmalrat.
(2) Dem Hessischen Landesdenkmalrat sollen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Denkmalpflege und Denkmalschutz befassten Fachgebiete wie
1.
Kunstgeschichte,
2.
Archäologie,
3.
Architektur,
4.
Städtebau,
5.
Geschichte,
6.
Volkskunde und
7.
bildende Künste
angehören. Ihm sollen ferner je eine Vertreterin oder ein Vertreter
1.
des Hessischen Museumsverbandes,
2.
des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde,
3.
der Hochbauverwaltung des Landes Hessen,
4.
der evangelischen Kirchen,
5.
der katholischen Kirche,
6.
der Kommunalen Spitzenverbände,
7.
der Verbände der hessischen Haus- und Grundeigentümerinnen und -eigentümer,
8.
der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen,
9.
der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern und
10.
des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in Hessen
angehören, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen.
(3) Die im Hessischen Landtag vertretenen politischen Parteien entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Vertreter der für Denkmalschutz, Umweltschutz, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden.
(5) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Hessischen Landesdenkmalrats, die die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit dem Landesdenkmalrat erlässt.
(6) Den Denkmalschutz oder die Denkmalpflege betreffende Verwaltungsvorschriften sollen mit dem Hessischen Landesdenkmalrat beraten werden.
(1) Bei der Unteren Denkmalschutzbehörde wird nach Anhörung der Denkmalfachbehörde vom Kreisausschuss oder Magistrat ein sachverständiger, weisungsunabhängiger Denkmalbeirat berufen, der die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben berät und unterstützt.
(2) Die Untere Denkmalschutzbehörde kann sachkundige Ehrenamtliche in der Denkmalpflege im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde bestellen. Sie sind fachlich und organisatorisch der Unteren Denkmalschutzbehörde unterstellt. Sie unterstützen die Denkmalschutzbehörden in der Denkmalpflege.
(1) Für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes sind die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern, die im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen stehen, entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. § 13 Abs. 2 und die §§ 14, 26 und 27 finden auf Kulturdenkmäler im Eigentum des Landes Hessen keine Anwendung.
(1) Denkmalschutzbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und zu bergen sowie Gefahren von ihnen abzuwenden. Sie haben bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern Rechnung zu tragen. Die Behörden haben bei allen Entscheidungen und Genehmigungen die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes besonders zu berücksichtigen. Bei öffentlich zugänglichen Denkmälern sind auch die Belange der Barrierefreiheit besonders zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Vorhaben nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedarf, kann diese unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
(3) Durch die Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Gesetzes werden Genehmigungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen schließen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ein.
(4) Wer eine Maßnahme, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den bei der Genehmigung erteilten Bedingungen oder Auflagen durchführt, ist auf Anordnung der Unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den alten Zustand wieder herzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere Weise entsprechend den Bedingungen oder Auflagen der Unteren Denkmalschutzbehörde instand zu setzen.
(1) Kulturdenkmäler werden in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen. Der Inhalt des Denkmalverzeichnisses bestimmt sich nach den §§ 11 und 12.
(2) Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis ist jedermann gestattet. Davon ausgenommen sind Angaben zum Eigentum und bei beweglichen Kulturdenkmälern auch zum Standort des Kulturdenkmals. Die Daten des Denkmalverzeichnisses können über geeignete, öffentlich verfügbare elektronische Kommunikationsmittel bereitgestellt werden.
(1) Unbewegliche Kulturdenkmäler werden im Benehmen mit der Gemeinde erfasst und nachrichtlich in das Denkmalverzeichnis eingetragen. Eigentümerinnen und Eigentümer sind zu unterrichten, wenn ihr Kulturdenkmal erfasst wurde. Dies kann auf elektronischem Weg erfolgen. Der Schutz unbeweglicher Kulturdenkmäler ist nicht davon abhängig, dass sie in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen sind.
(2) Die Öffentlichkeit wird in geeigneter Weise über den Bestand unbeweglicher Kulturdenkmäler unterrichtet, über Bodendenkmäler jedoch nur, wenn sie oberirdisch sichtbar sind.
(1) Als bewegliche Kulturdenkmäler können in das Denkmalverzeichnis eingetragen werden:
1.
Zubehör eines unbeweglichen Kulturdenkmals, das mit diesem eine Sachgesamtheit nach § 2 Abs. 1 bildet,
2.
Gegenstände, deren Zugehörigkeit zu einem bestimmten Ort historisch begründet ist und deren Verbleib an Ort und Stelle im öffentlichen Interesse liegt, und
3.
Dokumente und Sammlungen, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 erfüllen.
(2) Eine bewegliche Sache wird durch Eintrag in das Denkmalverzeichnis Kulturdenkmal. National wertvolles Kulturgut nach § 2 Abs. 5 gilt als im Denkmalverzeichnis eingetragen.
(3) Vor einer Eintragung nach Abs. 1 ist die Eigentümerin oder der Eigentümer zu hören und von der Vornahme einer Eintragung unverzüglich zu unterrichten.
(4) Eine Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht mehr vorliegen. Hiervon ist die Eigentümerin oder der Eigentümer unverzüglich zu unterrichten.
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Unterhaltungspflichtige von Kulturdenkmälern sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.
(2) Das Land sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bei.
(1) Kommt die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder kommen sonstige Unterhaltungspflichtige ihren Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 nicht nach und wird hierdurch das Kulturdenkmal gefährdet, können sie von der Unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen.
(2) Erfordert der Zustand eines Kulturdenkmals zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet wäre, kann die Untere Denkmalschutzbehörde diejenigen Maßnahmen selbst durchführen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Kulturdenkmals geboten sind. Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Besitzerin oder der Besitzer sind verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden.
Werden Kulturdenkmäler nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, sollen die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Nutzung anstreben, die einen möglichst weitgehenden Erhalt der Substanz auf die Dauer gewährleistet.
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörde sind nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers berechtigt, Grundstücke zu betreten und Kulturdenkmäler zu besichtigen, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist. Wohnungen dürfen gegen den Willen der Besitzerin oder des Besitzers nur zur Abwendung drohender Gefahr für Kulturdenkmäler betreten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Kulturdenkmäler sollen der Öffentlichkeit so weit wie möglich zugänglich gemacht werden, wenn der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann. Die Denkmalfachbehörde soll in solchen Fällen Vereinbarungen über den freien Zutritt treffen; dies gilt insbesondere dann, wenn für die Erhaltung des Denkmals öffentliche Mittel aufgewendet werden oder aufgewendet worden sind.
(1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
1.
zerstören oder beseitigen,
2.
an einen anderen Ort verbringen,
3.
umgestalten oder instand setzen,
4.
mit Werbeanlagen versehen will.
(2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf ferner, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen,
1.
wenn Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen,
2.
wenn und soweit ihre Ablehnung der Eigentümerin oder dem Eigentümer wirtschaftlich unzumutbar wäre oder
3.
wenn überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen.
(4) Eine Maßnahme in einer Gesamtanlage ist zu genehmigen, wenn sie diese in Substanz oder Wirkung nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Wenn das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Maßnahme entgegenstehenden Gründen des Denkmalschutzes überwiegt, ist die Maßnahme zu genehmigen.
(5) Soweit in ein Kulturdenkmal eingegriffen wird, hat der Veranlasser des Eingriffs im Rahmen des Zumutbaren die Kosten zu tragen, die für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung oder Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen.
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer haben Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmälern auftreten und deren Denkmalwert oder Substanz beeinträchtigen, unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Wird ein bewegliches Kulturdenkmal veräußert, so haben Veräußerin oder Veräußerer und Erwerberin oder Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(1) Der Genehmigungsantrag ist schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Im Einzelfall kann verlangt werden, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal ergänzt wird.
(2) Der Eingang des vollständigen Genehmigungsantrages nach Abs. 1 ist unter Angabe des Datums schriftlich zu bestätigen. Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Genehmigungsantrages zu entscheiden; die Denkmalschutzbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Das Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Soweit die besondere Eigenart eines Kulturdenkmales dies gebietet, kann verlangt werden, dass die Leitung oder Ausführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen erfolgt.
(5) Die Unteren Denkmalschutzbehörden beteiligen die Denkmalfachbehörde an ihren Entscheidungen. Kommt zwischen Unterer Denkmalschutzbehörde und Denkmalfachbehörde kein Einvernehmen zustande, ist die Weisung der Obersten Denkmalschutzbehörde einzuholen.
(6) In Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entscheidet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde.
(7) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(8) Für Maßnahmen, die Kulturdenkmäler nur in geringem Maß verändern, kann die Denkmalfachbehörde mit Unteren Denkmalschutzbehörden Verwaltungsvereinbarungen über eine Vereinfachung des Beteiligungsverfahrens nach Abs. 5 Satz 1 treffen. Die fachliche Qualifizierung und personelle Ausstattung der Unteren Denkmalschutzbehörde muss Gewähr dafür bieten, dass die so übertragene Zuständigkeit fachgerecht erfüllt werden kann.
(1) Wer Bodendenkmäler entdeckt, hat dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde oder der Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu.
(2) Anzeigepflichtig sind die Entdeckerin oder der Entdecker, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks sowie die Leiterin oder der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt worden ist.
(3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalfachbehörde soll der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn deren Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.
§ 22
Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Denkmalfachbehörde.
(1) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung bestimmte abgegrenzte Gebiete befristet oder auf unbefristete Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklären, wenn eine begründete Vermutung besteht, dass sie Bodendenkmäler bergen.
(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der Obersten Denkmalschutzbehörde. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß unberührt.
(1) Die Oberste Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, in dem sich Bodendenkmäler befinden.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 ist auf Ersuchen der Obersten Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen. Berechtigter ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde.
(1) Bodendenkmäler, die als bewegliche Sachen herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie
1.
einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben,
2.
bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder
3.
bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden.
Die Finderin oder der Finder wird von Kosten und Aufwand der Überlassung freigestellt.
(2) Erwirbt das Land Eigentum nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, haben die Finderin oder der Finder einerseits, die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer andererseits je zur Hälfte Anspruch auf eine Fundprämie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren einen Antrag bei der Denkmalfachbehörde stellen. Die Höhe der Fundprämie bemisst sich entsprechend § 971 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Aufwendungen des Landes zur Sicherung und zum Erhalt der Funde sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Über den Antrag entscheidet die Denkmalfachbehörde.
(1) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen Stiftung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit
1.
ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,
2.
ein Bodendenkmal wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann,
3.
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
(2) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung. Antragsberechtigt ist die Denkmalfachbehörde.
(1) Soweit Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums führen, hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann.
(2) Die Grundsätze der Entschädigung bei der förmlichen Enteignung sind entsprechend anzuwenden. Enteignungsbegünstigt ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen sich an der Entschädigung im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 18 Abs. 1 und 2, § 22 oder § 23 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet,
3.
der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 1 nicht nachkommt,
4.
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder das Besichtigen von Kulturdenkmälern nicht gestattet,
5.
entgegen § 19 Abs. 1 Schäden und Mängel nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
6.
entgegen § 19 Abs. 2 den Eigentumswechsel eines beweglichen Kulturdenkmals nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
7.
entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt,
8.
entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand lässt,
9.
den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt oder
10.
einer Nutzungsbeschränkung nach § 24 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Abweichend von Satz 1 können Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Denkmalschutzbehörde.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 begangen worden, können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden.
(1) Art. 20 Satz 2 des Vertrages des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960 (GVBl. S. 54) und Art. V Satz 2 des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963 (GVBl. I S. 102) bleiben unberührt. § 18 Abs. 1 Nr. 3 und § 19 Abs. 2 finden insoweit keine Anwendung.
(2) Bei kircheneigenen Kulturdenkmälern ist die Kirchenleitung in den Verfahren nach den §§ 11 und 12 zu beteiligen.
(3) Bei Entscheidungen der Denkmalschutzbehörden sind bei Kulturdenkmälern, die der unmittelbaren Religionsausübung dienen, die von den Leitungen der Religionsgemeinschaften festgelegten religiösen Belange vorrangig zu berücksichtigen.
Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 523), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 76-4
Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
1.
den Umfang, in dem Fossilien als Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 Satz 3 geschützt werden sollen,
2.
die Übertragung einzelner Zuständigkeiten der Obersten Denkmalschutzbehörde auf andere Behörden nach § 8 Abs. 2 Satz 1,
3.
die Erfassung der Kulturdenkmäler nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1, 3 und 4,
4.
Form und Führung des Denkmalverzeichnisses und seiner Auszüge nach § 10 Abs. 1 Satz 1,
5.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 Satz 2,
6.
die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach § 20 und § 22 und
7.
Grabungsschutzgebiete nach § 23 Abs. 1.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/…2016pIVZ/part/X
Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 25 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392) |
zur Einzelansicht Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998
Titel | Gültig ab |
---|---|
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 | 01.01.2005 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2006 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2005 |
§ 1 - Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege | 01.01.2005 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 01.01.2005 |
Zweiter Abschnitt - Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege | 01.01.2005 |
§ 3 - Denkmalschutzbehörden | 04.09.2011 |
§ 4 - Denkmalfachbehörde | 04.09.2011 |
§ 5 - Denkmalliste | 01.01.2006 |
Dritter Abschnitt - Maßnahmen für Denkmale | 01.01.2005 |
§ 6 - Erhaltungspflicht | 01.01.2005 |
§ 7 - Genehmigungspflichtige Maßnahmen | 29.07.2006 |
§ 8 - Veräußerungs- und Veränderungsanzeige | 01.01.2005 |
§ 9 - Auskunfts- und Duldungspflichten | 01.01.2006 |
§ 10 - Denkmale der Kirchen und öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften | 01.01.2006 |
Vierter Abschnitt - Besondere Maßnahmen | 01.01.2005 |
§ 11 - Fund von Denkmalen | 01.01.2006 |
§ 12 - Nachforschungen | 01.01.2005 |
§ 13 - Schatzregal | 01.01.2005 |
§ 14 - Grabungsschutzgebiete | 05.11.2005 |
§ 15 - Sonderregelung bei Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen | 01.01.2006 |
Fünfter Abschnitt - Denkmalrechtliche Verfügungen, Zugang zu Denkmalen, Kennzeichnung, Entschädigung | 01.01.2005 |
§ 16 - Allgemeine Maßnahmen der Denkmalbehörden | 01.01.2005 |
§ 17 - Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes | 01.01.2005 |
§ 18 - Zugang zu Denkmalen | 01.01.2005 |
§ 19 - Kennzeichnung der Denkmale | 01.01.2005 |
§ 20 - Durchsetzung der Erhaltung | 01.01.2005 |
§ 21 - Enteignungen | 05.11.2005 |
§ 22 - Vorkaufsrecht | 29.07.2006 |
§ 23 - Entschädigung | 01.01.2005 |
Sechster Abschnitt - Denkmalförderung | 01.01.2005 |
§ 24 - Finanzielle Zuwendungen | 04.09.2011 |
§ 25 - Bescheinigung für steuerliche Zwecke | 01.07.2012 |
Siebter Abschnitt - Schlußvorschriften | 01.01.2005 |
§ 26 - Ordnungswidrigkeiten | 05.11.2005 |
§ 27 - Verwaltungsvorschriften | 05.11.2005 |
§ 28 - Übergangsvorschriften | 01.01.2005 |
§ 29 - (Inkrafttreten) | 01.01.2005 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
Zweiter Abschnitt Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege | |
§ 3 | Denkmalschutzbehörden |
§ 4 | Denkmalfachbehörde |
§ 5 | Denkmalliste |
Dritter Abschnitt Maßnahmen für Denkmale | |
§ 6 | Erhaltungspflicht |
§ 7 | Genehmigungspflichtige Maßnahmen |
§ 8 | Veräußerungs- und Veränderungsanzeige |
§ 9 | Auskunfts- und Duldungspflichten |
§ 10 | Denkmale der Kirchen und öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften |
Vierter Abschnitt Besondere Maßnahmen | |
§ 11 | Fund von Denkmalen |
§ 12 | Nachforschungen |
§ 13 | Schatzregal |
§ 14 | Grabungsschutzgebiete |
§ 15 | Sonderregelung bei Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen |
Fünfter Abschnitt Denkmalrechtliche Verfügungen, Zugang zu Denkmalen, Kennzeichnung, Entschädigung | |
§ 16 | Allgemeine Maßnahmen der Denkmalbehörden |
§ 17 | Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes |
§ 18 | Zugang zu Denkmalen |
§ 19 | Kennzeichnung der Denkmale |
§ 20 | Durchsetzung der Erhaltung |
§ 21 | Enteignungen |
§ 22 | Vorkaufsrecht |
§ 23 | Entschädigung |
Sechster Abschnitt Denkmalförderung | |
§ 24 | Finanzielle Zuwendungen |
§ 25 | Bescheinigungen für steuerliche Zwecke |
Siebter Abschnitt Schlußvorschriften | |
§ 26 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 27 | Verwaltungsvorschriften |
§ 28 | Übergangsvorschriften |
§ 29 | Inkrafttreten |
§ 1
Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(1) Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, die Denkmale als Quellen der Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.
(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen und Gemeinden. Die Landkreise und Gemeinden nehmen diese Aufgaben als Auftragsangelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes wahr.
(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Bei der Abwägung ist eine Erhaltung und sinnvolle Nutzung der Denkmale und Denkmalbereiche anzustreben. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig zu beteiligen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
(2) Baudenkmale sind Denkmale, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmale zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) Denkmalbereiche sind Gruppen baulicher Anlagen, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen erhaltenswert sind, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen, Produktionsstätten und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind. Mit dem Denkmalbereich wird das äußere Erscheinungsbild geschützt.
(4) Bewegliche Denkmale sind alle nicht ortsfesten Denkmale.
(5) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Denkmale, die sich im Boden, in Mooren sowie in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmale gelten auch
-
Zeugnisse, die von menschlichen und mit diesem im Zusammenhang stehenden tierischen und pflanzlichen Leben in der Vergangenheit künden,
-
Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmale hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(6) Auf Archivgut finden die Vorschriften des Gesetzes keine Anwendung.
§ 3
Denkmalschutzbehörden
Denkmalschutzbehörden sind
1.
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als oberste Denkmalschutzbehörde und
2.
die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Denkmalschutzbehörden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgern und ehrenamtlichen Denkmalpflegern zusammen.
§ 4
Denkmalfachbehörde
(1) Fachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät und unterstützt die Gemeinden, Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz. Es wirkt fachlich bei den Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörden und der obersten Denkmalschutzbehörde mit.
(2) Die Denkmalfachbehörde nimmt im Rahmen der Denkmalpflege insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.
Systematische Erfassung der Denkmale (Inventarisierung),
2.
wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmale sowie Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,
3.
Anleitung und Betreuung von Konservierung und Restaurierung von Denkmalen sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,
4.
wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmalen, Überwachung dieser Maßnahmen sowie die Erfassung der beweglichen Bodendenkmale,
5.
Bewirtschaftung der ihnen vom Land bereitgestellten Mittel für Denkmalpflege,
6.
allgemeine Vertretung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen,
7.
die Denkmalfachbehörde kann auf Vorschlag der unteren Denkmalschutzbehörden ehrenamtliche Denkmalpfleger ernennen.
(3) Aufgaben der Denkmalfachbehörde, die Bodendenkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 betreffen, die zugleich die Voraussetzungen eines Naturdenkmals nach § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder eines gesetzlich geschützten Geotops nach § 20 Abs. 2 des Naturschutzausführungsgesetzes erfüllen, nehmen jene im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde wahr. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde in Benehmen mit der Naturschutzbehörde derselben Verwaltungsebene.
§ 5
Denkmalliste
(1) Denkmale sind in die Denkmallisten einzutragen. Die Denkmallisten führen die unteren Denkmalschutzbehörden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen. Bewegliche Denkmale sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historischen Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Werden bewegliche Denkmale in einer öffentlichen Sammlung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste. Der Eigentümer und die Gemeinde sollen vor der Eintragung des Denkmals in die jeweilige Denkmalliste angehört werden und sind von der Eintragung aller Denkmale in die jeweiligen Denkmallisten zu benachrichtigen. Veränderungen an den Denkmallisten dürfen nur nach Anhörung der Denkmalfachbehörde vorgenommen werden.
(2) Der Schutz durch dieses Gesetz ist nicht davon abhängig, daß Denkmale in die Denkmallisten eingetragen sind. Die §§ 6, 7, 8 und 9 gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in die Denkmalliste eingetragen sind.
(3) Die Ausweisung der Denkmalbereiche ergeht nach Anhörung der Denkmalfachbehörde und im Einvernehmen mit den Gemeinden durch Rechtsverordnung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Denkmalbereiche sind von der unteren Denkmalschutzbehörde ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) Die Denkmallisten stehen jedermann zur Einsicht offen. Die Denkmallisten für Bodendenkmale und bewegliche Denkmale können nur von demjenigen eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweist.
§ 6
Erhaltungspflicht
(1) Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtige von Denkmalen sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht instand zu setzen, zu erhalten und pfleglich zu behandeln.
(2) Das Land, die Landkreise sowie die Gemeinden können hierzu durch Zuwendungen beitragen.
(3) Bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die berechtigten Interessen der Eigentümer der Denkmale zu berücksichtigen.
(4) Werden Denkmale nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, ist durch die Eigentümer eine Nutzung abzusichern, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet.
(5) Wird in ein Denkmal eingegriffen, so hat der Verursacher des Eingriffes alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen.
§ 7
Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden bedarf, wer
1)
Denkmale beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
2)
in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird.
Vor der Entscheidung hat die untere Denkmalschutzbehörde die Denkmalfachbehörde zu hören. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn bei Vorhaben nach § 77 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern die Denkmalfachbehörde zugestimmt hat.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei einer unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Im Einzelfall kann verlangt werden, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen, insbesondere durch eine denkmalpflegerische Zielstellung gemäß Absatz 3 Nr. 1, ergänzt wird.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen,
1)
bei Übereinstimmung der in Aussicht genommenen Maßnahmen mit einer von dem fachlich zuständigen Landesamt bestätigten, von dem Eigentümer oder Auftraggeber zu erstellenden denkmalpflegerischen Zielstellung der an dem Denkmal zu ergreifenden Maßnahmen und wenn sonstige Gründe des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege nicht entgegenstehen,
2)
wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt
(4) Im übrigen kann die Genehmigung versagt werden, wenn und soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.
(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist. Bei der Entscheidung sind die berechtigten Belange des Verpflichteten zu berücksichtigen.
(6) Erfordert die genehmigungspflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so ersetzt diese Entscheidung die Genehmigung nach Absatz 1. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben vor der Erteilung einer Genehmigung das Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Landesamt herzustellen. Kann das Einvernehmen nicht binnen vier Wochen hergestellt werden, so entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von vier Wochen abschließend.
§ 8
Veräußerungs- und Veränderungsanzeige
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentümerwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der für die Führung der Denkmalliste fachlich zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit den anderen.
§ 9
Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte sind dazu verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege notwendig sind.
(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden sowie die Denkmalfachbehörde oder ihre Vertreter sind berechtigt, Grundstücke und Wohnungen zu betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anzustellen, soweit dies für die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, insbesondere zur Eintragung in die Denkmalliste oder anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz dringend erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung des Eigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter nur bei Gefahr im Verzuge zulässig.
(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§ 10
Denkmale der Kirchen und öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften
(1) Die Kirchen und das Land tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und Erhalt der kirchlichen Denkmale.
(2) Die Kirchen stellen sicher, daß ihre Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Insoweit sind Enteignungen nach dem Denkmalschutzrecht unzulässig.
(3) Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigen die Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten Belange. Die kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde, falls die untere Denkmalschutzbehörde oder die Denkmalfachbehörde die geltend gemachten Belange nicht anerkennt.
(4) Durch Vereinbarungen können den Kirchen Aufgaben des Denkmalschutzes übertragen werden.
(5) Das Land nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirchen. Es setzt sich dafür ein, daß die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
§ 11
Fund von Denkmalen
(1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, daß an ihrer Erhaltung gemäß § 2 Abs. 1 ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich anzuzeigen. Anzeigepflicht besteht für
-
den Entdecker,
-
den Leiter der Arbeiten,
-
den Grundeigentümer,
-
zufällige Zeugen, die den Wert des Gegenstandes erkennen.
(2) Die Anzeige hat gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde zu erfolgen. Sie leitet die Anzeige unverzüglich an die Denkmalfachbehörde weiter.
(3) Der Fund und die Fundstelle sind in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung erlischt fünf Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens nach einer Woche. Die untere Denkmalschutzbehörde kann die Frist im Rahmen des Zumutbaren verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Denkmals dies erfordert.
(4) Die Denkmalfachbehörde, die unteren Denkmalschutzbehörden mit Genehmigung der Denkmalfachbehörde sowie deren Beauftragte sind berechtigt, das Denkmal zu bergen und für die Auswertung und die wissenschaftliche Erforschung bis zu einem Jahr in Besitz zu nehmen. Dabei sind alle zur Erhaltung des Denkmals notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Denkmalfachbehörde kann die Frist um ein Jahr verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Denkmals oder zu seiner wissenschaftlichen Erforschung erforderlich ist.
§ 12
Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen oder der Einsatz von technischen Suchgeräten, mit dem Ziel, Denkmale, insbesondere Bodendenkmale, zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde.
§ 13
Schatzregal
Bewegliche Denkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
§ 14
Grabungsschutzgebiete
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde kann im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde bestimmte Grundstücke, die voraussichtlich Bodendenkmale enthalten, durch Eintragung in die Denkmalliste zu Grabungsschutzgebieten erklären.
(2) In der Mitteilung an den Eigentümer und die Gemeinde gemäß § 5 Abs. 1 sind die Maßnahmen zu bezeichnen, die einer Genehmigung bedürfen. Die Genehmigung erteilt die untere Denkmalschutzbehörde. Auf die Genehmigung findet § 7 Abs. 2 bis 7 Anwendung.
§ 15
Sonderregelung bei Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen
In Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung Maßnahmen nach dem Bundesberggesetz vorgesehen sind, ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Denkmalfachbehörde Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von vermuteten Denkmalen, insbesondere von Bodendenkmalen, oder zu deren Bergung zu geben. Hierzu sind der unteren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben.
§ 16
Allgemeine Maßnahmen der Denkmalbehörden
Die unteren Denkmalschutzbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Denkmale zu schützen, zu erhalten und zu bergen sowie Gefahren von ihnen abzuwenden.
§ 17
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
(1) Wer eine Handlung, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, ohne Genehmigung, unsachgemäß oder im Widerspruch zu den Auflagen durchführt, muß auf Verlangen der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen. Bei Gefahr im Verzug kann bis zur Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde die Denkmalfachbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Die Baueinstellung nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Wer widerrechtlich ein Denkmal vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist auf Verlangen der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet, das Zerstörte wiederherzustellen.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung.
§ 18
Zugang zu Denkmalen
(1) Denkmale oder Teile derselben sollen im Rahmen des für den Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden sollen mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Denkmalen Vereinbarungen über den Zutritt treffen.
§ 19
Kennzeichnung der Denkmale
Denkmale können gekennzeichnet werden. Das Nähere regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmalen haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.
§ 20
Durchsetzung der Erhaltung
(1) Kommen Eigentümer, Besitzer oder sonstige Unterhaltspflichtige ihren Verpflichtungen nach § 6 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung der Denkmale ein, können sie von der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Zumutbaren durchzuführen.
(2) Erfordert der Zustand eines Denkmals zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, können die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen selbst durchführen oder einleiten, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Denkmals geboten sind. Eigentümer und Besitzer sind verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden. Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden.
§ 21
Enteignungen
(1) Eine Enteignung von Denkmalen ist nach diesem Gesetz zulässig, wenn allein dadurch
1)
ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,
2)
ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder
3)
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
(2) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 22
Vorkaufsrecht
(1) Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Denkmale befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, Lebenspartner oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist. Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und bei Erbbaurechten.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräußerer ausgeübt werden. Die §§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509 und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, so kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruches des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Veräußerungen den Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(4) Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen juristischen Person ausüben; bei juristischen Personen des Privatrechts besteht diese Befugnis nur, sofern die dauernde Erhaltung der in oder auf einem Grundstück liegenden Baudenkmale oder ortsfesten Bodendenkmale zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur ausüben, wenn ihr die Zustimmung des Begünstigten vorliegt.
§ 23
Entschädigung
Haben Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes enteignende Wirkung, ist eine Entschädigung nach Maßgabe des § 5 des Enteignungsgesetzes zu leisten.
§ 24
Finanzielle Zuwendungen
Das Land, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und Gemeinden können Zuwendungen zur Pflege von Denkmalen nach Maßgabe der jeweiligen Haushalte gewähren. Bei der Vergabe von Zuwendungen ist die Leistungsfähigkeit des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Zuwendung setzt einen Antrag voraus.
§ 25
Bescheinigung für steuerliche Zwecke
Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte sind für die Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale für steuerliche Zwecke zuständig.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine nach § 8 oder § 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
2.
Maßnahmen, die nach § 7 Abs. 1 und § 12 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen läßt,
3.
entdeckte Bodendenkmale oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 11 Abs. 3 in unverändertem Zustand erhält,
4.
eine nach § 9 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt,
5.
seinen Verpflichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Denkmale im Rahmen des zumutbaren denkmalgerecht instand zu setzen, zu erhalten und pfleglich zu behandeln, trotz vollziehbarer, diese Verpflichtungen konkretisierender Anordnung der zuständigen Behörden nicht nachkommt. Eine Geldbuße darf jedoch nur festgesetzt werden, wenn die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 150 000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ein Denkmal zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 1 500 000 Euro festgesetzt werden.
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.
§ 27
Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 28
Übergangsvorschriften
Die in den Listen der Bodenaltertümer nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. Nr. 54 S. 547) erfaßten Denkmale unterliegen bis zum 31. Dezember 2006 den Bestimmungen des Gesetzes. Die Listen sind bis zu diesem Zeitpunkt von der Denkmalfachbehörde zu überprüfen und in Denkmallisten nach § 5 zu übernehmen. Diese Listen sind anschließend den unteren Denkmalschutzbehörden zu übergeben.
§ 29
(Inkrafttreten)
Quelle: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/…GMVV2IVZ/part/X
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
vom 30. Mai 1978
(Nds. GVBl. S. 517),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Denkmal-
schutzgesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Grundsatz
1Kulturdenkmale sind zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. 2Im Rahmen
des Zumutbaren sollen sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
§ 2
Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben
(1) 1Aufgabe des Landes ist es, für den Schutz, die Pflege und die wissenschaftliche Erforschung
der Kulturdenkmale zu sorgen. 2Bei der Wahrnehmung von Denkmalschutz und Denkmalpflege
wirken das Land, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Kommunalverbände sowie die in der
Denkmalpflege tätigen Einrichtungen und Vereinigungen und die Eigentümer und Besitzer von
Kulturdenkmalen zusammen.
(2) Dem Land sowie den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Kommunalverbänden obliegt die
besondere Pflicht, die ihnen gehörenden und die von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu pflegen
und sie im Rahmen des Möglichen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) In öffentlichen Planungen und bei öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmal-
schutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des UNESCO-Übereinkommens zum
Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213) recht-
zeitig und so zu berücksichtigen, dass die Kulturdenkmale und das Kulturerbe im Sinne des Über-
einkommens erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere
öffentliche Belange überwiegen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche
Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte.
(2) Baudenkmale sind bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung), Teile
baulicher Anlagen, Grünanlagen und Friedhofsanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschicht-
lichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Inte-
resse besteht.
(3) 1Baudenkmal ist auch eine Gruppe baulicher Anlagen, die aus den in Absatz 2 genannten
Gründen erhaltenswert ist, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Bau-
denkmale sind. 2Pflanzen, Frei- und Wasserflächen in der Umgebung eines Baudenkmals und
Zubehör eines Baudenkmals gelten als Teile des Baudenkmals, wenn sie mit diesem eine Einheit
bilden, die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert ist.
(4) Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachge-
samtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder
Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und aus den in Absatz 2 genann-
ten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Baudenkmale sind.
(5) Bewegliche Denkmale sind bewegliche Sachen und Sachgesamtheiten, die von Menschen
geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit
geben und die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Bo-
dendenkmale sind.
(6) Denkmale der Erdgeschichte sind Überreste oder Spuren, die Aufschluss über die Entwicklung
tierischen oder pflanzlichen Lebens in vergangenen Erdperioden oder die Entwicklung der Erde
geben und an deren Erhaltung aufgrund ihrer herausragenden wissenschaftlichen Bedeutung ein
öffentliches Interesse besteht.
§ 4
Verzeichnis der Kulturdenkmale
(1) 1Die Kulturdenkmale sind in ein Verzeichnis einzutragen, das durch das Landesamt für Denk-
malpflege aufzustellen und fortzuführen ist. 2Bewegliche Denkmale werden in das Verzeichnis nur
eingetragen, wenn ihre besondere Bedeutung es erfordert, sie dem Schutz dieses Gesetzes zu
unterstellen.
(2) 1Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus
dem Verzeichnis. 2Jedermann kann Einblick in das Verzeichnis und die Auszüge nehmen.
3Eintragungen über bewegliche Denkmale und über Zubehör von Baudenkmalen dürfen nur die
Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen
einsehen.
(3) 1Eine Eintragung ist im Verzeichnis zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind. 2Ist
die Eigenschaft als Baudenkmal nach Absatz 5 durch Verwaltungsakt festgestellt worden, so ist
die Eintragung zu löschen, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar aufgehoben worden ist.
(4) 1Vor der Eintragung eines Baudenkmals, eines Bodendenkmals oder eines unbeweglichen
Denkmals der Erdgeschichte in das Verzeichnis ist die Gemeinde zu hören, auf deren Gebiet sich
das Denkmal befindet. 2Die Gemeinde teilt dem Landesamt für Denkmalpflege Namen und An-
schrift des Eigentümers des Denkmals nach Satz 1 mit. 3Das Landesamt für Denkmalpflege hört
vor der Eintragung eines Baudenkmals dessen Eigentümer. 4Das Landesamt für Denkmalpflege
unterrichtet die untere Denkmalschutzbehörde, die Gemeinde und den Eigentümer unverzüglich
über die Neueintragung oder Löschung des Baudenkmals im Verzeichnis. 5Das Landesamt für
Denkmalpflege unterrichtet die untere Denkmalschutzbehörde über die beabsichtigte Eintragung
eines beweglichen Denkmals.
(5) Ist ein Baudenkmal nach dem 30. September 2011 in das Verzeichnis eingetragen worden, so
hat das Landesamt für Denkmalpflege auf Antrag des Eigentümers durch Verwaltungsakt die Ei-
genschaft als Baudenkmal festzustellen.
§ 5
Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis
(1) 1Die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften dieses Gesetzes ist nicht davon abhängig, dass
Kulturdenkmale in das Verzeichnis nach § 4 eingetragen sind. 2Die §§ 6, 10 und 11 gelten jedoch
für bewegliche Denkmale nur, wenn diese in das Verzeichnis eingetragen sind.
(2) 1Ist die Denkmalschutzbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 5 über die beabsichtigte Eintragung eines
beweglichen Denkmals in das Verzeichnis der Kulturdenkmale unterrichtet worden, so kann sie
gegenüber dem Eigentümer anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt. 2Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Anordnung wird unwirksam, wenn die Eintragung nicht innerhalb
von sechs Monaten vorgenommen worden ist. 4Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese
Frist um bis zu drei Monate verlängert werden. 5Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1 haben
keine aufschiebende Wirkung.
Zweiter Teil
Erhaltung von Kulturdenkmalen
§ 6
Pflicht zur Erhaltung
(1) 1Kulturdenkmale sind instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn
nötig, instand zu setzen. 2Verpflichtet sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte und der Nieß-
braucher; neben ihnen ist verpflichtet, wer die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt.
3Die Verpflichteten oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht
durchzuführen.
(2) Kulturdenkmale dürfen nicht zerstört, gefährdet oder so verändert oder von ihrem Platz entfernt
werden, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird.
(3) 1Soll ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört werden, so ist der Veranlasser der Zerstö-
rung im Rahmen des Zumutbaren zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation
des Kulturdenkmals verpflichtet. 2Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die Zerstörung einer Genehmi-
gung nach diesem Gesetz bedarf. 3§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 sowie
§ 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.
§ 7
Grenzen der Erhaltungspflicht
(1) Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, soweit die Erhaltung den Verpflichteten
wirtschaftlich unzumutbar belastet.
(2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, soweit
1. der Eingriff aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt,
2. ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel
a) die nachhaltige energetische Verbesserung des Kulturdenkmals,
b) der Einsatz erneuerbarer Energien oder
c) die Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen,
das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff
zwingend verlangt oder
3. die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet.
(3) 1Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung
und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufge-
wogen werden können. 2Kann der Verpflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mit-
teln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. 3Der Verpflichtete
kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht
wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider
unterblieben sind.
(4) 1Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 gelten nicht für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die
sonstigen Kommunalverbände. 2Sie sind zu Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit verpflichtet.
§ 8
Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen
1In der Umgebung eines Baudenkmals dürfen Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt wer-
den, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. 2Bauliche Anlagen
in der Umgebung eines Baudenkmals sind auch so zu gestalten und instand zu halten, dass eine
solche Beeinträchtigung nicht eintritt. § 7 gilt entsprechend.
§ 9
Nutzung von Baudenkmalen
(1) 1Für Baudenkmale ist eine Nutzung anzustreben, die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet.
2Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen Kommunalverbände sollen die Ei-
gentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten hierbei unterstützen.
(2) Ein Eingriff in ein Baudenkmal, der dessen Nutzbarkeit nachhaltig verbessert, kann auch dann
genehmigt werden, wenn er den Denkmalwert wegen des Einsatzes zeitgemäßer Materialien oder
neuer Modernisierungstechniken nur geringfügig beeinträchtigt.
§ 10
Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1) Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer
1. ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instand setzen oder wiederherstellen,
2. ein Kulturdenkmal oder einen in § 3 Abs. 3 genannten Teil eines Baudenkmals von seinem
Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen,
3. die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder
4. in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beein-
flussen, errichten, ändern oder beseitigen will.
(2) Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie sich nur auf
Teile des Kulturdenkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.
(3) 1Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen
würde. 2Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies
erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu sichern. 3Insbesondere kann verlangt wer-
den, dass ein bestimmter Sachverständiger die Arbeiten leitet, dass ein Baudenkmal an anderer
Stelle wieder aufgebaut wird oder dass bestimmte Bauteile erhalten bleiben oder in einer anderen
baulichen Anlage wieder verwendet werden.
(4) 1Ist für eine Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende
oder ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich, so umfasst diese die Genehmigung nach
Absatz 1. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn
sie an Kulturdenkmalen im Eigentum oder im Besitz des Bundes oder des Landes ausgeführt wer-
den sollen und die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung dem Staatlichen Bau-
management Niedersachsen übertragen sind. 2Maßnahmen nach Absatz 1, die durch die Kloster-
kammer Hannover an Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz einer von ihr verwalteten Stiftung
ausgeführt werden, bedürfen ebenfalls keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
3Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind dem Landesamt für Denkmalpflege mit Planungsbe-
ginn anzuzeigen.
(6) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 an Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz des Bundes oder
des Landes, die nicht durch das Staatliche Baumanagement Niedersachsen betreut werden, ist
der an die Denkmalschutzbehörde gerichtete Antrag auf Genehmigung zeitgleich auch dem Lan-
desamt für Denkmalpflege zu übermitteln.
§ 11
Anzeigepflicht
(1) Wird ein eingetragenes bewegliches Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue
Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Sind Instandsetzungsarbeiten zur Erhaltung eines Kulturdenkmals notwendig oder droht ihm
sonst eine Gefahr, so haben die Erhaltungspflichtigen, wenn sie die Arbeiten nicht ausführen oder
die Gefahr nicht abwenden, dies unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(3) Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die anderen.
Dritter Teil
Ausgrabungen und Bodenfunde
§ 12
Ausgrabungen
(1) 1Wer nach Kulturdenkmalen graben, Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen oder mit
technischen Hilfsmitteln nach Kulturdenkmalen suchen will, bedarf einer Genehmigung der Denk-
malschutzbehörde. 2Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung einer
staatlichen Denkmalbehörde stattfinden.
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen
oder Forschungsvorhaben des Landes beeinträchtigen würde. 2Die Genehmigung kann unter Be-
dingungen und mit Auflagen erteilt werden. 3Insbesondere können Bestimmungen über die Suche,
die Planung und Ausführung der Grabung, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die
Dokumentation der Grabungsbefunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung
der Grabungsstätte getroffen werden. 4Es kann auch verlangt werden, dass ein bestimmter Sach-
verständiger die Arbeiten leitet.
§ 13
Erdarbeiten
(1) Wer Nachforschungen oder Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der er weiß oder
vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden,
bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen
würde. 2Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, soweit dies
erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu sichern. 3§ 12 Abs. 2 Satz 3 und 4 und § 10
Abs. 4 gelten entsprechend.
§ 14
Bodenfunde
(1) 1Wer in der Erde oder im Wasser Sachen oder Spuren findet, bei denen Anlass zu der Annah-
me gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind (Bodenfunde), hat dies unverzüglich einer Denk-
malbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege (§ 22)
anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem
Bodenfund geführt haben, sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks. 3Die Anzeige
eines Pflichtigen befreit die übrigen. 4Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Bodenfund
geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter
oder den Unternehmer der Arbeiten befreit.
(2) Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige
unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen, wenn
nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
(3) Die zuständige staatliche Denkmalbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Boden-
fund zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Siche-
rung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.
(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei genehmigten Ausgrabungen (§ 12) und bei Arbeiten, die
unter Verantwortung einer staatlichen Denkmalbehörde stattfinden. 2Die Denkmalschutzbehörde
kann jedoch durch Auflagen in der Grabungsgenehmigung die Vorschriften für anwendbar erklä-
ren.
§ 15
Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden
1Eigentümer und Besitzer eines Bodenfundes sind verpflichtet, den Bodenfund auf Verlangen der
zuständigen Denkmalschutzbehörde dieser oder einer von ihr benannten Stelle für längstens zwölf
Monate zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation zu überlassen.
2Reicht der Zeitraum zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke im Einzelfall nicht aus, so kann
er von der zuständigen Denkmalschutzbehörde angemessen verlängert werden.
§ 16
Grabungsschutzgebiete
(1) Das Landesamt für Denkmalpflege kann durch Verordnung abgegrenzte Flächen, in denen
Kulturdenkmale von herausragender landes- oder kulturgeschichtlicher Bedeutung vorhanden sind
oder vermutet werden, befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten erklären.
(2) 1In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutage fördern oder
gefährden können, einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. 2§ 13 Abs. 2 gilt entspre-
chend.
(3) 1Wird durch die Versagung einer nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung die bishe-
rige ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränkt, so
hat das Land für die Dauer der Nutzungsbeschränkung für die dadurch verursachten wirtschaftli-
chen Nachteile einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten, sofern nicht eine Ausgleichs-
pflicht nach § 29 besteht. 2Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbu-
ßen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen der bisherigen ordnungsgemäßen land- oder
forstwirtschaftlichen Nutzung. 3Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 4Über den Ausgleich
entscheidet die für die Genehmigung zuständige Denkmalschutzbehörde nach Zustimmung der
obersten Denkmalschutzbehörde.
§ 17
Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken
Die untere Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines
Grundstückteils beschränken, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet.
§ 18
Schatzregal
1Bewegliche Denkmale gemäß § 3 Abs. 5, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind,
dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes
Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten ge-
mäß § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.
2Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten.
3Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Um-
stände des Einzelfalls. 4Das Land kann sein Eigentum an dem beweglichen Denkmal auf den Ei-
gentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.
Vierter Teil
Denkmalbehörden
§ 19
Denkmalschutzbehörden
(1) 1Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen, im Übrigen
die Landkreise, nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde wahr. 2Oberste Denk-
malschutzbehörde ist das Fachministerium.
(2) Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(3) Die oberste Denkmalschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbe-
hörden aus.
(4) 1Die oberste Denkmalschutzbehörde kann anstelle einer unteren Denkmalschutzbehörde tätig
werden oder anordnen, dass das Landesamt für Denkmalpflege an Stelle einer unteren Denkmal-
schutzbehörde tätig wird, wenn diese eine Weisung nicht innerhalb einer bestimmten Frist befolgt
oder wenn Gefahr im Verzuge ist. 2Es hat die zuständige Denkmalschutzbehörde unverzüglich
über die getroffene Maßnahme zu unterrichten.
§ 20
Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden
(1) 1Soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, sind
die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. 2Betrifft die Durchführung dieses Gesetzes den
Bereich einer Bundeswasserstraße oder des Küstengewässers, so ist abweichend von Satz 1 die
oberste Denkmalschutzbehörde zuständig. 3Für Maßnahmen im Bereich des Küstengewässers ist
das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.
(2) 1Die unteren Denkmalschutzbehörden stellen in Angelegenheiten auf dem Gebiet der Boden-
denkmalpflege unverzüglich das Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege her. 2Die
oberste Denkmalschutzbehörde befreit eine untere Denkmalschutzbehörde, die in ausreichendem
Maß mit archäologischen Fachkräften besetzt ist, von dem Erfordernis der Herstellung des Be-
nehmens. 3Archäologische Fachkräfte sind Personen, die nachgewiesen haben, dass sie durch
ihre Ausbildung oder durch archäologische Tätigkeiten hinreichende Fachkenntnisse auf dem Ge-
biet der Bodendenkmalpflege erworben haben. 4Eine untere Denkmalschutzbehörde, die von dem
Erfordernis der Herstellung des Benehmens befreit worden ist, hat der obersten Denkmalschutz-
behörde Veränderungen in der Besetzung mit archäologischen Fachkräften unverzüglich mitzutei-
len.
(3) 1Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei beweglichen Bodenfunden nach dem Fundort. 2Bei
Gefahr im Verzuge kann auch die Denkmalschutzbehörde Anordnungen erlassen, in deren Bezirk
sich der Gegenstand befindet. 3Die zuständige Denkmalschutzbehörde ist unverzüglich zu unter-
richten.
§ 21
Landesamt für Denkmalpflege
(1) 1Das Landesamt für Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausfüh-
rung dieses Gesetzes mit. 2Es hat insbesondere die Aufgaben,
1. die Denkmalschutz-, Bau- und Planungsbehörden, Kirchen und andere, insbesondere Eigentü-
mer und Besitzer von Kulturdenkmalen, fachlich zu beraten,
2. Kulturdenkmale zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und die Ergebnisse zu veröffent-
lichen sowie das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 aufzustellen und fortzuführen,
3. Restaurierungen und Grabungen durchzuführen,
4. wissenschaftliche Grundlagen für die Denkmalpflege zu schaffen,
5. zentrale Fachbibliotheken und Archive zu unterhalten.
(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden stellen bei allen Maßnahmen, die für das Kulturerbe im
Sinne des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von nicht
nur unerheblicher Bedeutung sind, das Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege her.
§ 22
Beauftragte für die Denkmalpflege
(1) 1Die untere Denkmalschutzbehörde kann Beauftragte für die Bau- und Kunstdenkmalpflege
und Beauftragte für die archäologische Denkmalpflege bestellen. 2Sie bestellt die Beauftragten im
Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. 3Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Beauftragten beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenhei-
ten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
(3) 1Das Land ersetzt den Beauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. 2Die
oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlas-
sen.
§ 22a
Beratende Kommissionen
Die oberste Denkmalschutzbehörde kann für den Bereich der Bau- und Kunstdenkmalpflege eine
Landeskommission für Denkmalpflege und für den Bereich der Bodendenkmalpflege eine Archäo-
logische Kommission jeweils mit beratender Funktion für die oberste Denkmalschutzbehörde und
die Denkmalfachbehörde berufen.
Fünfter Teil
Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften
§ 23
Anordnungen der Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die
erforderlich sind, um die Einhaltung der §§ 6 bis 17, 25, 27 und 28 sicherzustellen.
(2) 1Wird ein Baudenkmal dadurch, dass es nicht genutzt wird, oder durch die Art seiner Nutzung
gefährdet, so kann die Denkmalschutzbehörde anordnen, dass ein nach § 6 Abs. 1 Verpflichteter
das Baudenkmal in bestimmter ihm zumutbarer Weise nutzt. 2Dem Verpflichteten ist auf Antrag zu
gestatten, das Baudenkmal in einer angebotenen anderen Weise zu nutzen, wenn seine Erhaltung
dadurch hinreichend gewährleistet und die Nutzung mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist.
§ 24
Genehmigungsverfahren
(1) 1Der Antrag auf eine Genehmigung nach diesem Gesetz ist schriftlich mit den zur Beurteilung
erforderlichen Unterlagen der Gemeinde zuzuleiten, bei beweglichen Denkmalen jedoch unmittel-
bar der Denkmalschutzbehörde. 2Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellung-
nahme an die untere Denkmalschutzbehörde weiter, wenn sie deren Aufgaben nicht selbst wahr-
nimmt.
(2) 1Eine Genehmigung nach diesem Gesetz erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach
ihrer Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre
unterbrochen worden ist. 2Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist verlängern. 3In den Fällen des
§ 10 Abs. 4 richtet sich die Geltungsdauer nach den Vorschriften über die Baugenehmigung oder
die sonstige Entscheidung, die die Genehmigung nach diesem Gesetz umfassen.
(3) 1Für Genehmigungen nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
2Die Vorschriften über die Kosten der Baugenehmigungen und der sonstigen Entscheidungen, die
Genehmigungen nach diesem Gesetz umfassen, bleiben unberührt.
§ 25
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
(1) Wer diesem Gesetz zuwider in ein Kulturdenkmal oder in dessen Umgebung eingreift, hat auf
Verlangen der Denkmalschutzbehörde den bisherigen Zustand wiederherzustellen.
(2) Wer widerrechtlich ein Kulturdenkmal vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist
auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde verpflichtet, das Zerstörte nach ihren Anweisungen zu
rekonstruieren.
§ 26
Zusammenwirken der Denkmalbehörden
1Die Denkmalschutzbehörden werden vom Landesamt für Denkmalpflege bei der Erledigung ihrer
Aufgaben unterstützt und beraten. 2Sie haben dem Landesamt die Genehmigungsanträge für
Maßnahmen von besonderer Bedeutung rechtzeitig anzuzeigen und in dem erforderlichen Umfang
Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren.
§ 27
Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) 1Bedienstete und Beauftragte der Denkmalbehörden dürfen nach vorheriger Benachrichtigung
Grundstücke, zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen, betre-
ten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. 2Sie dürfen Kulturdenkmale be-
sichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen, insbesondere zur In-
ventarisation, durchführen. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben den Denkmalbehörden sowie ihren Be-
auftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 28
Kennzeichnung von Kulturdenkmalen
(1) 1Die Denkmalschutzbehörde kann Eigentümer und Besitzer von Bodendenkmalen und nicht
genutzten Baudenkmalen verpflichten, die Anbringung von Hinweisschildern zu dulden, die die
Bedeutung des Denkmals erläutern und auf seinen gesetzlichen Schutz hinweisen. 2Die Schilder
sind so anzubringen, dass sie die zulässige Bewirtschaftung des Grundstücks nicht erschweren.
(2) Eigentümer können Baudenkmale und Bodendenkmale mit einer von der obersten Denkmal-
schutzbehörde herausgegebenen Denkmalschutzplakette kennzeichnen, um auf den gesetzlichen
Schutz des Denkmals hinzuweisen.
Sechster Teil
Ausgleich und Enteignung
§ 29
Ausgleich
(1) 1Soweit Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belas-
tung des Eigentums führen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich in Geld zu gewähren,
sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. 2Für die Be-
messung des Ausgleichs sind die Regelungen des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes über
die Entschädigung entsprechend anzuwenden. 3Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem
Ausgleichsaufwand beitragen, wenn und soweit durch die die Belastung auslösende Anordnung
auch ihre örtlichen Belange begünstigt werden.
(2) Über den Ausgleich entscheidet die für die Anordnung zuständige Denkmalschutzbehörde
nach Zustimmung der obersten Denkmalschutzbehörde zumindest dem Grunde nach zugleich mit
der Anordnung, die die Belastung auslöst.
§ 30
Zulässigkeit der Enteignung
(1) 1Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit
1. ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,
2. Kulturdenkmale ausgegraben oder wissenschaftlich untersucht werden können,
3. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
2Die Enteignung kann auf Zubehör, das mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet,
ausgedehnt werden. 3Enteignungsmaßnahmen können zeitlich begrenzt werden.
(2) 1Ein beweglicher Bodenfund (§ 14 Abs. 1) kann enteignet werden, wenn
1. Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass er wesentlich verschlechtert wird,
2. nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die Allgemeinheit zugänglich ist,
und hieran ein erhebliches Interesse besteht oder
3. nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die wissenschaftliche Forschung
zur Verfügung gehalten wird.
2Der Enteignungsantrag kann innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem der Bodenfund
angezeigt oder bei Arbeiten nach § 14 Abs. 3 entdeckt worden ist.
(3) 1Die Enteignung nach den Absätzen 1 und 2 ist zugunsten des Landes oder einer anderen ju-
ristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. 2Zugunsten einer juristischen Person des Pri-
vatrechts ist die Enteignung zulässig, wenn der Enteignungszweck zu den satzungsmäßigen Auf-
gaben der juristischen Person gehört und seine Erfüllung im Einzelfall gesichert erscheint.
§ 31
Anwendung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes
(1) Für die Enteignung und Entschädigung, auch bei beweglichen Sachen, gelten die Vorschriften
des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes be-
stimmt ist.
(2) 1Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache und soll nach dem Enteignungsbe-
schluss die Sache herausgegeben werden, so ist im Enteignungsbeschluss auch anzuordnen, an
wen die Sache mit dem Eintritt der Rechtsänderung herauszugeben ist. 2Die Ausführungsanord-
nung (§ 36 NEG) kann in diesem Falle schon vor der Zahlung der Entschädigung erlassen werden.
(3) 1Ist zur Erhaltung oder wissenschaftlichen Auswertung eines beweglichen Denkmals oder eines
beweglichen Bodenfundes (§ 14 Abs. 1) die sofortige Herausgabe dringend geboten, so kann die
Enteignungsbehörde im Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung den Eigentümer oder Be-
sitzer verpflichten, die Sache an einen bestimmten Empfänger herauszugeben. 2§ 35 Abs. 1 Satz 6
NEG findet keine Anwendung.
(4) 1Sofern die Enteignung andere als die in § 3 NEG genannten Gegenstände betrifft, ist § 43
NEG nicht anzuwenden. 2In diesen Fällen kann die Entscheidung der Enteignungsbehörde über
die Höhe der Entschädigung innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Klage vor dem ordent-
lichen Gericht angefochten werden.
Siebenter Teil
Zuschussmittel des Landes, Steuerbefreiung
§ 32
Zuschussmittel des Landes
1Das Land trägt, unbeschadet bestehender Verpflichtungen, zu den Kosten der Erhaltung und In-
standsetzung von Kulturdenkmalen nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel
bei. 2Zuschüsse des Landes können insbesondere mit der Auflage verbunden werden, ein Kultur-
denkmal im Rahmen des Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder Hinweisschil-
der anzubringen.
§ 33
(außer Kraft)
Achter Teil
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 34
Zerstörung eines Kulturdenkmals
(1) Wer ohne die nach § 10 erforderliche Genehmigung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen
des § 7 ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine Tat nach Absatz 1 zerstört worden ist, können
eingezogen werden.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine nach § 11 oder § 14 Abs.1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
2. Maßnahmen, die nach § 10 Abs.1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 der Genehmigung
bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
3. Auflagen nach § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 nicht erfüllt,
4. gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 14 Abs. 2 unverändert lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu
verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
(4) 1Es können eingezogen werden:
1. Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist,
2. Gegenstände, die durch ordnungswidrige Handlungen unter Verletzung des § 12 Abs. 1, § 13
Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 2 erlangt worden sind.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.
Neunter Teil
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 36
Kirchliche Kulturdenkmale
Die Verträge des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
vom 19. März 1955 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 369) und vom 4. März 1965 (Nieders. GVBl. 1966 S.
4), das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 26. Februar
1965 (Nieders. GVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Vertrag vom 29. Oktober 1993 (Nieders.
GVBl. 1994 S. 304), sowie die zur Ausführung dieser Verträge geschlossenen Vereinbarungen
bleiben unberührt.
§ 37
Finanzausgleich
Die Verwaltungskosten, die den Landkreisen und Gemeinden durch die Ausführung dieses Geset-
zes entstehen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt.
§ 38
(überholt)
§ 39
Aufhebung von Vorschriften
Folgende Vorschriften treten außer Kraft, soweit sie nicht bereits aufgehoben worden sind:
1. Bekanntmachung des Staatsministeriums, betreffend die Vornahme von Ausgrabungen etc. bei
den unter Aufsicht der Forstbehörden stehenden Steindenkmälern des Alterthums vom 14. März
1881 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 136), geändert durch Artikel 34 des Ersten Anpassungsgesetzes
vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),
2. Gesetz gegen die Verunstaltung von Stadt und Land vom 1. Februar 1911 (Nieders. GVBl. Sb.
III S. 86), geändert durch § 101 Abs. 1 Nr. 28 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23. Juli
1973 (Nieders. GVBl. S. 259),
3. Denkmalschutzgesetz für das Großherzogtum Oldenburg vom 18. Mai 1911 (Nieders. GVBl. Sb.
III S. 136), zuletzt geändert durch § 101 Abs. 1 Nr. 18 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23.
Juli 1973 (Nieders. GVBl. S. 259),
4. Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 134), zuletzt geändert durch
Artikel 26 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
5. Heimatschutzgesetz vom 17. September 1934 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 415), zuletzt geändert
durch § 101 Abs. 1 Nr. 19 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23. Juli 1973 (Nieders. GVBl.
S. 259),
6. Verordnung zum Schutze des heimischen Kulturgutes vom 23. März 1944 (Nieders. GVBl. Sb. II
S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zweiten Anpassungsgesetzes
vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535).
§ 40
Übergangsvorschrift
Das Verzeichnis der Baudenkmale nach § 94 der Niedersächsischen Bauordnung und die Denk-
malliste nach § 5 des Denkmalschutzgesetzes für das Großherzogtum Oldenburg sind mit allen
Eintragungen Bestandteile des Verzeichnisses der Kulturdenkmale nach § 4 dieses Gesetzes.
§ 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1979 in Kraft.
Quelle: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j…fS&opi=89978449
Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz
(Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW)
Vom 13. April 2022 (Fn 1)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Rücksichtnahmegebot
Teil 2
Schutzvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Schutzvorschriften
§ 4 Vorläufiger Schutz
§ 5 Unterschutzstellung
§ 6 Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht
Abschnitt 2
Baudenkmäler
§ 7 Erhaltung von Baudenkmälern
§ 8 Nutzung von Baudenkmälern
§ 9 Erlaubnispflichten bei Baudenkmälern
Abschnitt 3
Denkmalbereiche
§ 10 Unterschutzstellung von Denkmalbereichen
§ 11 Ersatzvornahme zum Schutz von Denkmalbereichen
Abschnitt 4
Gartendenkmäler
§ 12 Erhaltung und Nutzung von Gartendenkmälern
§ 13 Erlaubnispflichten bei Gartendenkmälern
Abschnitt 5
Bodendenkmäler
§ 14 Erhaltung, Nutzung und Sicherung von Bodendenkmälern
§ 15 Erlaubnispflichten bei Bodendenkmälern
§ 16 Entdeckung von Bodendenkmälern
§ 17 Auswertung und Erforschung von Bodendenkmälern
§ 18 Schatzregal
Abschnitt 6
Bewegliche Denkmäler
§ 19 Erhaltung und Nutzung von beweglichen Denkmälern
§ 20 Erlaubnispflichten bei beweglichen Denkmälern
Teil 3
Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
Abschnitt 1
Denkmalbehörden und Denkmalfachämter
§ 21 Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeit der Denkmalbehörden
§ 22 Aufgaben, Bezeichnungen und Zuständigkeit der Denkmalfachämter
Abschnitt 2
Verfahrensregelungen
§ 23 Denkmalliste
§ 24 Verfahren
§ 25 Einstellung von Arbeiten und Nutzungsuntersagung
§ 26 Auskunfts- und Duldungspflichten
§ 27 Kostentragung und Gebührenfreiheit
Abschnitt 3
Landesdenkmalrat, Landesdenkmalpreis und kommunale Denkmalpflege
§ 28 Landesdenkmalrat
§ 29 Landesdenkmalpreis
§ 30 Kommunale Denkmalpflege und Denkmalpflegeplan
Teil 4
Vorkaufsrecht, Enteignung und Entschädigung
§ 31 Vorkaufsrecht
§ 32 Übernahme von Denkmälern
§ 33 Zulässigkeit der Enteignung
§ 34 Enteignende Maßnahmen und Entschädigung
Teil 5
Denkmalförderung und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
§ 35 Denkmalförderung
§ 36 Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Teil 6
Sonderregelungen
§ 37 UNESCO Welterbe
§ 38 Denkmäler, die der Religionsausübung dienen
§ 39 Gewinnung von Bodenschätzen
§ 40 Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen und Schlussvorschriften
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
§ 42 Rechtsverordnungen
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 44 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(1) Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse. Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege die Denkmäler zu schützen und zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und das Wissen über Denkmäler zu verbreiten. Dabei ist auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.
(2) Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege obliegen dem Land Nordrhein-Westfalen, den Denkmalfachämtern sowie den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dabei wirken sie mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten zusammen.
(3) Die Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie des Kulturgesetzesbuches für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) jeweils in der geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.
(2) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Zu einem Baudenkmal gehören historische Ausstattungstücke, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen, Frei- und Wasserflächen, und zwar auch dann, wenn keine der dazugehörigen baulichen Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge und bauliche Gesamtanlagen sein. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(4) Gartendenkmäler sind Grün-, Garten- oder Parkanlagen, Friedhöfe oder sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Zu einem Gartendenkmal gehören seine historischen Ausstattungsstücke, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(5) Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sowie vermutete Bodendenkmäler, für deren Vorhandensein konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen oder anzunehmen ist, dass sie diese erfüllen.
(6) Welterbestätten sind Denkmäler, Ensembles oder Stätten, die nach den Artikeln 1 und 11 Absatz 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt eingetragen sind.
(7) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler, sofern sie nicht Bodendenkmäler sind.
(8) Auf Archivgut nach § 2 Absatz 3 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 3
Rücksichtnahmegebot
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter sind frühzeitig zu beteiligen und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter wirken darauf hin, dass Denkmäler und Denkmalbereiche in die Raumordnung, Landesplanung, städtebauliche Entwicklung und Landespflege einbezogen und sinnvoll genutzt werden.
Teil 2
Schutzvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Schutzvorschriften
§ 4
Vorläufiger Schutz
(1) Teilt die Untere Denkmalbehörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten die Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens über eine Sache, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen nach § 2 mit, unterliegen diese ab Zugang der Mitteilung vorläufig den Schutzvorschriften dieses Gesetzes (vorläufiger Schutz). Die Untere Denkmalbehörde weist in ihrer Mitteilung auf den vorläufigen Schutz hin. § 23 Absatz 5 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.
(2) Der vorläufige Schutz entfällt, wenn die Unterschutzstellung nicht binnen sechs Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 eingeleitet wird. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.
§ 5
Unterschutzstellung
(1) Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler unterliegen mit der Eintragung in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1, Denkmalbereiche mit ihrer Unterschutzstellung nach § 10 den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Der Schutz von Bodendenkmälern ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig.
(3) Der Schutz dieses Gesetzes umfasst auch den Schutz vor Veränderungen der engeren Umgebung eines Denkmals oder eines Denkmalbereiches, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist.
§ 6
Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht
Die Veräußerung
1. eines Grundstückes mit einem Denkmal oder
2. eines beweglichen Denkmals oder eines beweglichen Bodendenkmals
ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige sind die Veräußerin oder der Veräußerer und die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet. Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Im Falle der Erbfolge ist der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal von der Erbin oder dem Erben gegenüber der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.
Abschnitt 2
Baudenkmäler
§ 7
Erhaltung von Baudenkmälern
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Die in Satz 1 genannten Personen oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch die Untere Denkmalbehörde verpflichtet werden, Maßnahmen nach Absatz 1 ganz oder zum Teil durchzuführen, wenn und soweit diese hinsichtlich der Beeinträchtigung oder der Kosten für die Verpflichteten zumutbar sind. Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Denkmaleigenschaft begründeten sozialen Bindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Die Unzumutbarkeit ist durch die in Absatz 1 genannten Personen nachzuweisen. Sie können sich dabei nicht auf Umstände berufen, die aus einer Unterlassung der Verpflichtungen nach Absatz 1 resultieren.
(3) Bauliche, technische und wirtschaftliche Maßnahmen, die Baudenkmäler in ihrem Bestand, ihrem Erscheinungsbild oder ihrem wissenschaftlichen Wert gefährden oder beeinträchtigen können, sind auf den erforderlichen Umfang zu beschränken.
(4) Kommen die in Absatz 1 genannten Personen ihren Aufgaben nach Absatz 1 nicht nach und droht hierdurch eine unmittelbare Gefahr für das Baudenkmal, kann die zuständige Denkmalbehörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden. Die Kosten der Maßnahmen tragen im Rahmen des Zumutbaren die in Absatz 1 genannten Personen.
(5) Bei öffentlichen Bauvorhaben sind Aufwendungen zum Schutz von Baudenkmälern sowie zur Herstellung der Barrierefreiheit Teil der Baukosten. Dies gilt auch für öffentliche Bauvorhaben in privatrechtlicher Trägerschaft.
§ 8
Nutzung von Baudenkmälern
(1) Baudenkmäler sollen möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden. Können Baudenkmäler nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden, sollen die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eine der ursprünglichen gleiche oder gleichwertige Nutzung anstreben. Soweit dies nicht möglich ist, soll eine Nutzung gewählt werden, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der denkmalwerten Substanz auf Dauer gewährleistet.
(2) Baudenkmäler oder Teile derselben sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dabei soll den Belangen von Menschen mit Behinderung Rechnung getragen werden.
§ 9
Erlaubnispflichten bei Baudenkmälern
(1) Wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Denkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.
(2) Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.
(3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen.
(4) Erfordert eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlaubnispflichtige Maßnahme einer Planfeststellung oder Gestattung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, haben die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann auch gesondert beantragt werden.
Abschnitt 3
Denkmalbereiche
§ 10
Unterschutzstellung von Denkmalbereichen
(1) Denkmalbereiche werden durch Satzung der Gemeinde unter Schutz gestellt (Denkmalbereichssatzung). Mit der Unterschutzstellung unterliegt der Denkmalbereich den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) In der Denkmalbereichssatzung ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem Maßnahmen nach § 9, § 13 oder § 15 erlaubnispflichtig sind. Es ist anzugeben, aus welchen Gründen das Gebiet als Denkmalbereich festgesetzt wird. Der Denkmalbereichssatzung ist das Gutachten des Denkmalfachamtes nach § 22 Absatz 4 Nummer 1 nachrichtlich beizufügen. Ist die Gemeinde auf Grund einer Vereinbarung nach § 21 Absatz 2 nicht zugleich die Untere Denkmalbehörde, ist die Untere Denkmalbehörde in das Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmalbereiches einzubeziehen.
(3) Der Beschluss, eine Denkmalbereichssatzung aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Schutzwirkung nach § 4 Absatz 1 ein. Der vorläufige Schutz entfällt, wenn die Denkmalbereichssatzung nicht binnen zwei Jahren in Kraft tritt.
(4) Der Entwurf der Denkmalbereichssatzung, die Begründung für die Festsetzung des Gebietes als Denkmalbereich sowie die dieser zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Gutachten sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung kann durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, soweit das Bundesrecht dies zulässt. Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Mit Ablauf dieser Frist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen.
(5) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die erhobenen Einwendungen mit dem zuständigen Denkmalfachamt zu erörtern. Danach ist der Entwurf der Denkmalbereichssatzung der Oberen Denkmalbehörde unter Beifügung der zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Gutachten sowie der erhobenen Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1. die Denkmalbereichssatzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist,
2. die Denkmalbereichssatzung diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht oder
3. die Festlegungen zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes nicht ausreichen.
(6) Die Gemeinde hat die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Die Denkmalbereichssatzung, die Begründung und zugrundeliegende entscheidungserhebliche Gutachten sind zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Denkmalbereichssatzung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Denkmalbereichssatzung in Kraft und löst insoweit den vorläufigen Schutz nach Absatz 3 ab.
§ 11
Ersatzvornahme zum Schutz von Denkmalbereichen
Hat eine Gemeinde keine Denkmalbereichssatzung erlassen, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen und nachteilige Veränderungen drohen, so fordert die Obere Denkmalbehörde die Gemeinde auf, eine Denkmalbereichssatzung für die Unterschutzstellung eines Denkmalbereiches innerhalb von zwölf Monaten vorzulegen. Die Aufforderung ist ortsüblich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung tritt die Schutzwirkung nach § 4 Absatz 1 ein. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 kann die Obere Denkmalbehörde den Denkmalbereich durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen. Mit der ordnungsbehördlichen Verordnung tritt der Schutz nach § 5 ein. Die Verordnung nach Satz 3 ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Denkmalbereichssatzung in Kraft getreten ist.
Abschnitt 4
Gartendenkmäler
§ 12
Erhaltung und Nutzung von Gartendenkmälern
Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Gartendenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Sie oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. § 7 Absatz 2 bis 5 und § 8 gelten entsprechend.
§ 13
Erlaubnispflichten bei Gartendenkmälern
(1) Wer ein Gartendenkmal oder einen Teil eines Gartendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Gartendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will oder andere Maßnahmen durchführen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Gartendenkmals auswirken kann.
(3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange der Barrierefreiheit, des Klimas und der Verkehrssicherheit angemessen zu berücksichtigen.
(4) § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Bodendenkmäler
§ 14
Erhaltung, Nutzung und Sicherung von Bodendenkmälern
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Bodendenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Sie oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. § 7 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Bodendenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der denkmalwerten Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Wird ein Bodendenkmal auf eine die denkmalwerte Substanz gefährdende Weise genutzt, können die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, das Bodendenkmal in bestimmter, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen.
(3) Die Sicherung der Bodendenkmäler ist durch die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten.
§ 15
Erlaubnispflichten bei Bodendenkmälern
(1) Der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde bedürfen
1. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmäler aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,
2. das Graben nach Bodendenkmälern sowie
3. die Bergung von Bodendenkmälern.
Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes oder der Denkmalfachämter stattfinden.
(2) Wer ein Bodendenkmal oder einen Teil eines Bodendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Bodendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will oder andere Maßnahmen durchführen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Bodendenkmals auswirken kann.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Quellen für die Forschung dürfen dabei nicht gefährdet werden.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt eine Person insbesondere dann nicht, wenn sie wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 3 kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die insbesondere die Suche, die Planung und Ausführung der Grabung oder Bergung, die Leitung durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der Befunde und Funde, deren Dokumentation, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte betreffen. Sie kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ausführung nach einem von der Denkmalbehörde gebilligten Plan erfolgt.
(6) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 hat die berechtigte Person die Erlaubnis im Original oder in Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
(7) § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 16
Entdeckung von Bodendenkmälern
(1) Wer Bodendenkmäler entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem zuständigen Denkmalfachamt anzuzeigen. Die Stelle, die die Anzeige erhalten hat, unterrichtet die andere Stelle nach Satz 1 sowie die Obere Denkmalbehörde. Zur Anzeige verpflichtet sind auch
1. die Eigentümerin oder der Eigentümer,
2. die Person, die das Grundstück besitzt,
3. die Unternehmerin oder der Unternehmer und
4. die Leiterin oder der Leiter der Arbeiten,
die zu der Entdeckung geführt haben. Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt die Entdeckerin oder der Entdecker an den Arbeiten, die zu der Entdeckung geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird sie oder er durch Anzeige an die Unternehmerin oder den Unternehmer oder die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten befreit.
(2) Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist nach Satz 1 verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordern und dies für die Betroffenen zumutbar ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Arbeiten, die von den zuständigen Denkmalfachämtern sowie unter ihrer Mitwirkung vorgenommen oder veranlasst werden.
(4) Gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler entdeckt werden, kann angeordnet werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Bergung des Bodendenkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden sind.
§ 17
Auswertung und Erforschung von Bodendenkmälern
Bodendenkmäler, die unter die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 fallen, sind dem Land Nordrhein-Westfalen und dem zuständigen Denkmalfachamt unverzüglich zur Bergung, Auswertung und wissenschaftlichen Erforschung bis zu sechs Monate vorübergehend zu überlassen. Die zur Erhaltung des Bodendenkmals notwendigen Maßnahmen sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Bodendenkmals oder für seine wissenschaftliche Erforschung erforderlich ist.
§ 18
Schatzregal
(1) Bewegliche Bodendenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem zuständigen Denkmalfachamt zu melden und zu übergeben. Das Land kann das nach Satz 1 begründete Eigentum unter Berücksichtigung der örtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung des Denkmals auf den Landschaftsverband, den Kreis oder die Gemeinde, in dessen oder deren Gebiet das bewegliche Bodendenkmal entdeckt wurde, auf die Person, die das Eigentum an dem Fundgrundstück innehat oder auf die Entdeckerin oder den Entdecker übertragen.
(2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, soll von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Oberste Denkmalbehörde nach Beteiligung des zuständigen Denkmalfachamtes.
Abschnitt 6
Bewegliche Denkmäler
§ 19
Erhaltung und Nutzung von beweglichen Denkmälern
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre beweglichen Denkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Sie oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. § 7 Absatz 2 bis 5 und § 8 gelten entsprechend.
(2) Bewegliche Denkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. § 18 gilt entsprechend.
§ 20
Erlaubnispflichten bei beweglichen Denkmälern
(1) Wer ein in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 2 eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Teil 3
Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
Abschnitt 1
Denkmalbehörden und Denkmalfachämter
§ 21
Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeit der Denkmalbehörden
(1) Denkmalbehörden sind als Ordnungsbehörden die
1. Oberste Denkmalbehörde: das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium,
2. Oberen Denkmalbehörden: die Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte sowie für die Kreise, sofern diese nach Absatz 2 als Untere Denkmalbehörde tätig werden, im Übrigen die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und
3. Unteren Denkmalbehörden: die Gemeinden.
Die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche der Gefahrenabwehr. Soweit für den Vollzug dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalbehörden zuständig. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(2) Gemeinden und Gemeindeverbände können zur gemeinsamen Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung abschließen. Übernimmt ein Gemeindeverband Aufgaben nach diesem Gesetz von einer kreisangehörigen Gemeinde, so hat er bei der Umlage eine einheitliche ausschließliche Belastung in Höhe der ihm durch die übernommene Aufgabe verursachten Aufwendungen festzusetzen. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die dem Gemeindeverband durch Einrichtungen für diese Gemeinden entstehen. Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen werden.
(3) Örtlich zuständig ist die Denkmalbehörde, in deren Gebiet sich das Denkmal befindet. Im Zweifel entscheidet die nächsthöhere Denkmalbehörde über die Zuständigkeit. Bei Bodendenkmälern richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Entdeckungsstätte. Bei Gefahr im Verzug kann die Denkmalbehörde Anordnungen erlassen, in deren Gebiet sich das Bodendenkmal befindet.
(4) Ist das Land Nordrhein-Westfalen oder der Bund als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals betroffen, entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde die zuständige Bezirksregierung. Die Oberste Denkmalbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit auf die Untere Denkmalbehörde übertragen.
(5) Die Denkmalbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um Denkmäler zu schützen, zu erhalten und Gefahren von ihnen abzuwenden. Die Denkmalbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen.
(6) Die Oberste Denkmalbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung einzelne Zuständigkeiten nach diesem Gesetz abweichend von den Absätzen 1 sowie 3 bis 5 auf eine oder mehrere Bezirksregierungen übertragen, wenn eine Abweichung von der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit aus Gründen einer ausgewogenen Verteilung von Verfahren oder besonderen Sachgründen geboten ist.
§ 22
Aufgaben, Bezeichnungen und Zuständigkeit der Denkmalfachämter
(1) Den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe obliegen insbesondere mit ihren zuständigen Denkmalfachämtern die fachliche Denkmalpflege. Die Denkmalfachämter beraten und unterstützen die Gemeinden und Kreise in der Denkmalpflege und wirken fachlich bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden mit.
(2) Als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege ist in dem Gebiet des Landschaftsverbandes
a) Rheinland das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland und
b) Westfalen-Lippe die LWL-Archäologie für Westfalen
zuständig. Abweichend von Satz 1 nimmt die Stadt Köln für ihr Gebiet anstelle des Landschaftsverbandes Rheinland die Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege wahr.
(3) Als Denkmalfachamt für Bau-, Garten- und bewegliche Denkmäler sowie für Denkmalbereiche ist in dem Gebiet des Landschaftsverbandes
a) Rheinland das LVR-Amt für Baudenkmalpflege im Rheinland und
b) Westfalen-Lippe die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur
zuständig.
(4) Die Denkmalfachämter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
2. wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,
3. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,
4. wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmälern, Überwachung dieser Maßnahmen sowie Erfassung der beweglichen Bodendenkmäler,
5. Bewirtschaftung der ihnen vom Land bereitgestellten Mittel für die Denkmalpflege und
6. Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen als Träger öffentlicher Belange.
(5) Die Denkmalfachämter sind bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie sind berechtigt, ihre Gutachten an diejenigen Personen, Behörden und sonstigen Stellen zu übermitteln, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Abschnitt 2
Verfahrensregelungen
§ 23
Denkmalliste
(1) Baudenkmäler und Gartendenkmäler sind in ein öffentliches Verzeichnis einzutragen (Denkmalliste). Bodendenkmäler und Denkmalbereiche sowie Welterbestätten und ihre Pufferzonen sind nachrichtlich in die Denkmalliste einzutragen.
(2) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler, die sich im Eigentum staatlicher oder kommunaler Museen und Sammlungen, der Kirchen oder der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften befinden, sind nur in den dort zu führenden Inventaren einzutragen. Sie unterliegen gleichwohl den Vorschriften dieses Gesetzes. § 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Eintragungen nach Absatz 1 sollen in Bebauungspläne nachrichtlich übernommen werden.
(4) Die Eintragung oder die Löschung erfolgt von Amts wegen, auf Anregung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder auf Antrag des zuständigen Denkmalfachamtes, sofern die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt oder die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Ist die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet, kann die Eintragung in die Denkmalliste nicht gelöscht werden.
(5) Über die Eintragung nach Absatz 1 Satz 1 oder die Löschung ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie gegenüber den sonstigen Nutzungsberechtigten bekannt zu geben. Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Denkmalbehörde nicht bekannt oder nicht zweifelsfrei durch öffentliche Urkunden bestimmbar, steht der Bekanntgabe durch Bescheid eine öffentliche Bekanntmachung der Eintragung oder Löschung gleich. Ebenso kann die Eintragung oder Löschung öffentlich bekannt gemacht werden, wenn mehr als 20 Personen betroffen sind. Die öffentliche Bekanntmachung hat ortsüblich zu erfolgen. Rechtsbehelfe gegen die Eintragung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Unterschutzstellung soll auf Ersuchen der Denkmalbehörde im Grundbuch eingetragen werden.
(6) Über die nachrichtliche Eintragung von Bodendenkmälern, Denkmalbereichen sowie Welterbestätten und ihren Pufferzonen sind die Eigentümerin oder der Eigentümer durch die Denkmalbehörde zu informieren. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Die Denkmalliste wird in digitaler Form durch die Untere Denkmalbehörde geführt. Abweichend dazu wird die Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler in digitaler Form durch die zuständigen Denkmalfachämter geführt.
(8) Die Denkmalliste kann von jeder natürlichen oder juristischen Person eingesehen werden. Soweit es sich um bewegliche Denkmäler oder Bodendenkmäler handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen.
§ 24
Verfahren
(1) Anregungen und Anträge auf Eintragung oder Löschung eines Denkmals nach § 23 Absatz 4 oder Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz sind in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Denkmalbehörde einzureichen.
(2) Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen nach Anhörung des zuständigen Landschaftsverbandes. Dieser hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten, in Fällen des § 23 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten abzugeben. Äußert sich der Landschaftsverband nicht innerhalb dieser Frist, kann die Denkmalbehörde davon ausgehen, dass Bedenken nicht bestehen. Nehmen die Kreise nach § 21 Absatz 2 die Aufgabe als Untere Denkmalbehörden wahr, geben sie der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Entscheidung auswirkt, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten.
(3) Unteren Denkmalbehörden, die, nach Festlegung durch die Oberste Denkmalbehörde, nicht der Aufgabe nach angemessen ausgestattet sind, treffen ihre Entscheidungen abweichend zu Absatz 2 Satz 1 im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband. Die Oberste Denkmalbehörde hört vor ihrer Festlegung die betroffene Gemeinde und das zuständige Denkmalfachamt nach § 22 Absatz 3 an. Die Festlegung durch die Oberste Denkmalbehörde erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Danach ist die getroffene Festlegung einer Überprüfung hinsichtlich der Angemessenheit der Ausstattung der Unteren Denkmalbehörden zu unterziehen.
(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 treffen die Unteren und Oberen Denkmalbehörden ihre Entscheidungen in Angelegenheiten des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn der Denkmalbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten eine Äußerung des Landschaftsverbandes vorliegt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Denkmalbehörde kann die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz für höchstens zwei Jahre aussetzen, soweit dies zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes, insbesondere für Untersuchungen des Denkmals und seiner Umgebung, erforderlich ist.
(6) Will die Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat die Denkmalbehörde den Landschaftsverband darüber durch Übersendung des Entscheidungsentwurfs mit einer Begründung für die von der Stellungnahme des Landschaftsverbandes abweichende Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Der Landschaftsverband hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme die Prüfung einer unmittelbaren Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen.
(7) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn die Durchführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag in Textform jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Denkmalbehörde eingegangen ist.
§ 25
Einstellung von Arbeiten und Nutzungsuntersagung
(1) Werden Handlungen nach § 9, § 13, § 15 oder § 20 ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt, so kann die zuständige Denkmalbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Sie kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand, soweit dies noch möglich ist, wiederhergestellt oder das Denkmal auf andere Weise wieder instandgesetzt wird.
(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Denkmalbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel sicherstellen.
(3) Werden Denkmäler im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.
§ 26
Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten von Denkmälern sind verpflichtet, den Denkmalbehörden und den Denkmalfachämtern alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter die zur jeweiligen Aufgabenerledigung erforderlichen personenbezogenen Daten an zuständige Behörden übermitteln.
(2) Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter sowie ihre Beauftragten sind berechtigt, Grundstücke und Wohnungen zu betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anzustellen, soweit dies für die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere zur Eintragung in die Denkmalliste oder für andere Maßnahmen nach diesem Gesetz, erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung der Verpflichteten nur bei Gefahr im Verzug zulässig.
(3) Kirchen, die nicht dauernd für die Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen nur mit Zustimmung betreten werden. Öffentliche Kirchenräume dürfen nur außerhalb des Gottesdienstes besichtigt werden. Gegenüber anderen Religionsgemeinschaften gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Für die durch die Ausübung dieser Rechte entstehenden Schäden ist Ersatz zu leisten.
§ 27
Kostentragung und Gebührenfreiheit
(1) Wer einer Erlaubnis nach § 9, § 13, § 15 oder § 20 bedarf oder in anderer Weise ein in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 1 eingetragenes Denkmal oder Bodendenkmal verändert oder beseitigt, hat die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. In der Erlaubnis wird das Nähere durch Nebenbestimmungen, in anderen Fällen durch Verwaltungsakt der zuständigen Denkmalbehörde geregelt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann bestimmt werden, dass die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Erlaubnis nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(3) Für weitere Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 sowie für die Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke nach § 36.
Abschnitt 3
Landesdenkmalrat, Landesdenkmalpreis und kommunale Denkmalpflege
§ 28
Landesdenkmalrat
(1) Die Oberste Denkmalbehörde kann zu ihrer Beratung einen Landesdenkmalrat berufen.
(2) In den Landesdenkmalrat werden folgende Mitglieder jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode entsandt:
1. bis zu sechs durch das Präsidium des Landtags benannte Mitglieder,
2. je ein Mitglied der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie je zwei Mitglieder der Katholischen Kirche sowie der israelitischen Kultusgemeinden in Nordrhein-Westfalen,
3. ein Mitglied des Bau- und Liegenschaftsbetriebes Nordrhein-Westfalen,
4.je ein Mitglied
a) der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege,
b) vom Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V.,
c) vom Westfälischen Heimatbund e.V.,
d) vom Lippischen Heimatbund e.V.,
e) von dem Deutsche Burgenvereinigung e.V., Landesgruppe Rheinland,
f) von dem Deutsche Burgenvereinigung e.V., Landesgruppe Westfalen-Lippe,
g) vom Familienbetriebe Land und Forst NRW e.V.,
h) vom Haus & Grund Nordrhein-Westfalen e.V.,
i) von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen,
j) von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen,
k) vom Westdeutschen Handwerkskammertag,
l) von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
m) vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V.,
n) vom Landkreistag Nordrhein-Westfalen sowie
o) vom Städtetag Nordrhein-Westfalen,
5. je ein Mitglied der Denkmalfachämter,
6. bis zu fünf Mitglieder aus dem Bereich der Wissenschaft und Kunst, wobei ein Mitglied der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen pflichtig zu benennen ist, und
7. bis zu fünf Mitglieder von den Landesministerien Nordrhein-Westfalens, wobei die oder der Beauftragte für Menschen mit Behinderung und jeweils ein Mitglied aus den für Kunst und Wissenschaft zuständigen Landesministerien pflichtig zu benennen ist.
Es wird entsprechend Satz 1 je Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestimmt. Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden vom Landtag bestellt, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 und 7 auf Vorschlag der jeweils entsendenden Stelle, im Fall der Nummer 6 auf Vorschlag der Obersten Denkmalbehörde. Die Bezirksregierungen als Obere Denkmalbehörden können beratend an den Sitzungen des Landesdenkmalrates teilnehmen. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist anwendbar.
(3) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung wie eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter.
(4) In den Sitzungen führt die Oberste Denkmalbehörde den Vorsitz. Der Landesdenkmalrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das für Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständige Ministerium führt seine Geschäfte.
(5) Auf Einladung des Landesdenkmalrates können an den Sitzungen bei Bedarf Sachverständige ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 29
Landesdenkmalpreis
Zur Würdigung der Leistungen in der Denkmalpflege kann das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium einen Landespreis für Denkmalpflege Nordrhein-Westfalen verleihen.
§ 30
Kommunale Denkmalpflege und Denkmalpflegeplan
(1) Die Denkmalpflege obliegt den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Selbstverwaltungsaufgabe.
(2) Der Rat hat einen Denkmalausschuss zu bilden. Abweichend dazu hat der Kreistag einen Denkmalausschuss zu bilden, sofern der Kreis nach § 21 Absatz 2 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege übernommen hat. Der Rat oder der Kreistag kann beschließen, dass die Aufgaben des Denkmalausschusses von einem anderen Ausschuss wahrgenommen werden. § 57 Absatz 1 und 4 sowie § 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) geändert worden ist, sowie § 41 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, und gelten entsprechend.
(3) Der für die Denkmalpflege zuständige Ausschuss kann für die Dauer von fünf Jahren ehrenamtliche Beauftragte für die Denkmalpflege auf Vorschlag der Unteren Denkmalbehörde bestimmen. Werden für ein Gemeindegebiet mehrere ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen, sollen deren Aufgabenbereiche nach regionalen oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden. Die Wiederberufung ist zulässig. Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden beratend tätig. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den Ausschuss , die Untere Denkmalbehörde und die Denkmalfachämter,
2. Beobachtung der örtlichen Vorhaben, Planungen, Vorgänge und Presseberichterstattung, von denen die Interessen der Denkmalpflege berührt werden, sowie
3. Pflege von Verbindungen zu Institutionen und Personen, die der Denkmalpflege Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können.
Mindestens einmal im Jahr ist in dem Ausschuss nach Absatz 2 eine Berichterstattung durch die ehrenamtlichen Beauftragten über die Denkmalpflege vorzusehen.
(4) Die Gemeinden sollen Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Hierbei sind der Ausschuss nach Absatz 2 und, soweit diese nach Absatz 3 bestimmt sind, die ehrenamtlichen Beauftragten für die Denkmalpflege sowie die Untere Denkmalbehörde und die Denkmalfachämter zu beteiligen. Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitpläne nachrichtlich wieder. Er enthält insbesondere
1. die Bestandsaufnahme und Analyse des Gebietes der Gemeinde unter siedlungsgeschichtlichen Gesichtspunkten,
2. die Darstellung der Bau-, Garten- und Bodendenkmäler, der Denkmalbereiche, der Welterbestätten und ihrer Pufferzonen sowie nachrichtlich der erhaltenswerten Bausubstanz und
3. ein Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege und die Nutzung von Denkmälern im Rahmen der Stadtentwicklung verwirklicht werden sollen.
Teil 4
Vorkaufsrecht, Enteignung und Entschädigung
§ 31
Vorkaufsrecht
(1) Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück an ihren Ehegatten oder seine Ehegattin oder eine Person, mit der sie oder er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, verkauft. Gleiches gilt für einen Verkauf an Personen, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind.
(2) Die oder der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit der oder dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags nach Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags ausgeübt werden. Die §§ 463 und 464 Absatz 2, die §§ 465 bis 468, 471 und 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.
§ 32
Übernahme von Denkmälern
Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde verlangen, wenn und soweit es ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Gemeinde hat den zu zahlenden Betrag höchstens nach dem Verkehrswert des Objekts im Zeitpunkt des Übernahmeverlangens zu bestimmen. Im Übrigen findet § 33 sinngemäße Anwendung.
§ 33
Zulässigkeit der Enteignung
(1) Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Denkmals nach § 2 Absatz 2, 4 und 5 auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Denkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint.
(2) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, ist anzuwenden.
§ 34
Enteignende Maßnahmen und Entschädigung
Soweit der Vollzug dieses Gesetzes enteignende Wirkung hat, ist der oder dem Betroffenen nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes Entschädigung in Geld zu gewähren. Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in allen Fällen in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen.
Teil 5
Denkmalförderung und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
§ 35
Denkmalförderung
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen in Höhe der jeweils im Landeshaushalt ausgewiesenen Mittel an Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an solchen Maßnahmen, die der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern dienen. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Falls.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften beteiligen sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den in diesem Gesetz genannten Maßnahmen.
(3) Die Bezirksregierungen bereiten jährlich unter Beteiligung der Denkmalfachämter das Denkmalförderprogramm für das folgende Jahr vor. Sie beteiligen die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften wegen der Einbeziehung ihrer Denkmäler. Das Denkmalförderprogramm wird durch das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium aufgestellt.
(4) Die Denkmalbehörden und die Denkmalfachämter beraten die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten über die Möglichkeiten der Denkmalförderung.
§ 36
Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der für das Denkmal zuständigen Denkmalbehörde erteilt. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 24 findet keine Anwendung.
Teil 6
Sonderregelungen
§ 37
UNESCO Welterbe
(1) Die Anforderungen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt und hierbei insbesondere die Pflicht zur Erhaltung des außergewöhnlichen universellen Werts von Welterbestätten, die nicht ausschließlich als Naturerbe in die Welterbeliste eingetragen wurden, sind bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sowie bei Entscheidungen nach diesem Gesetz angemessen zu berücksichtigen.
(2) Für die Belange der Welterbestätte benennt die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die juristische Person, die für die Verwaltung der Welterbestätte zuständig ist, eine offizielle Welterbebeauftragte oder einen offiziellen Welterbebeauftragten in Abstimmung mit der betroffenen Gemeinde, der zuständigen Denkmalbehörde und den zuständigen Denkmalfachämtern. Bei Welterbestätten, die sich auf dem Gebiet mehrerer Kommunen befinden, erfolgt die Benennung abweichend von Satz 1 durch die betroffenen Kommunen. Die oder der Welterbebeauftragte stellt die Erfüllung der mit der Eintragung in die Welterbeliste verbundenen Aufgaben der Welterbestätte sicher und nimmt die Interessen der Welterbestätte bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen wahr. Die Aufgaben der Denkmalbehörden und Denkmalfachämter bleiben unberührt.
(3) Die oder der Welterbebeauftragte hat im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, der zuständigen Denkmalbehörde und den zuständigen Denkmalfachämtern Managementpläne im Sinne der Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 31. Juli 2021 in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen und fortzuschreiben.
(4) In allen Fällen, in denen es für den angemessenen Schutz der Welterbestätte erforderlich ist, soll eine ausreichende Pufferzone ausgewiesen werden. Diese wird von der für die Welterbestätte zuständigen Denkmalbehörde im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde und dem zuständigen Landschaftsverband durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Satzung festgelegt. Die Nummern 104 bis 107 der Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. In der Festlegung nach Satz 2 sind Schutzziel und -zweck, Bestandteile und das Gebiet zu bezeichnen, in dem Maßnahmen nach § 9, § 13 oder § 15 erlaubnispflichtig sind.
(5) Abweichend von § 24 Absatz 2 haben die Unteren und Oberen Denkmalbehörden ihre Entscheidungen bei Welterbestätten im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband zu treffen.
§ 38
Denkmäler, die der Religionsausübung dienen
(1) Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 sowie Artikel 6 Absatz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 bleiben unberührt.
(2) Sollen Entscheidungen über eingetragene Denkmäler oder Bodendenkmäler getroffen werden, die unmittelbar der Religionsausübung dienen, haben die Denkmalbehörden die von den zuständigen Stellen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu berücksichtigen. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften sind am Verfahren frühzeitig zu beteiligen.
(3) Die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften festgelegten Stellen können die Prüfung einer unmittelbaren Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeiführen, wenn die zuständige Denkmalbehörde eine bauliche Anlage, die unmittelbar der Religionsausübung dient, als Denkmal eintragen oder eine beantragte Erlaubnis für eine solche bauliche Anlage nicht erteilen will. Die Oberste Denkmalbehörde entscheidet nach Mitwirkung durch den Sakralausschusses nach Absatz 4.
(4) Der Sakralausschuss wird bei der Obersten Denkmalbehörde gebildet. Er berät diese bei Entscheidungen, die nach Absatz 3 herbeizuführen sind. Der Sakralausschuss setzt sich anlassbezogen aus Mitgliedern der jeweils betroffenen Kirche oder der Religionsgemeinschaft, den zuständigen Denkmalbehörden sowie dem zuständigen Denkmalfachamt zusammen.
(5) Auf Denkmäler, die unmittelbar der Religionsausübung dienen, findet § 33 keine Anwendung.
§ 39
Gewinnung von Bodenschätzen
(1) In Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bergbauliche Maßnahmen oder Maßnahmen nach dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind, finden, soweit die Gebiete hierfür in Anspruch genommen werden, mit Beginn dieser Maßnahmen § 30 Absatz 4 und § 33 keine Anwendung. Die Regelungen des § 27 bleiben unberührt.
(2) Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen ist dem zuständigen Denkmalfachamt Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Bodendenkmälern oder zu deren Bergung zu geben. Hierzu sind dem Denkmalfachamt rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben. Die erforderlichen Arbeiten sind so vorzunehmen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehen.
(3) Bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne haben die Bergbehörden das Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband oder der Stadt Köln herbeizuführen.
(4) Während des Abbaus ist dem zuständigen Denkmalfachamt die Möglichkeit einzuräumen, alle Abbaukanten und Bodenaufschlüsse laufend auf zutage tretende Bodendenkmäler zu überprüfen, diese archäologisch zu untersuchen und zu bergen.
§ 40
Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege
Ist eine Untere Denkmalbehörde angemessen für die Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ausgestattet, kann das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium der Gemeinde auf Antrag durch Rechtsverordnung die Aufgaben als Denkmalfachamt übertragen. Das für Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständige Ministerium kann die Rechtsverordnung nach Satz 1 auf Antrag der Gemeinde oder des Kreises aufheben. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass nach Satz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen und Schlussvorschriften
§ 41
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Anzeige nach § 6 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. Maßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 oder 2, § 13 Absatz 1 oder 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
3. entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 16 Absatz 2 unverändert lässt,
4. der Überlassungspflicht nach § 17 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
5. der Melde- oder Übergabepflicht nach § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
6. einer nach § 42 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung der Verwaltungsbehörde auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung der Ordnungswidrigkeiten beträgt fünf Jahre.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist die Untere Denkmalbehörde. Bezieht sich die Ordnungswidrigkeit auf eine Verletzung der Vorschriften über Denkmäler für die nach diesem Gesetz die Obere Denkmalbehörde zuständig ist, ist diese Verwaltungsbehörde im Sinne von Satz 1.
§ 42
Rechtsverordnungen
(1) Zur Verwirklichung der in den §§ 6, 10, 23, 24, 37 und 40 bezeichneten Anforderungen wird das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen,
2. die erforderlichen Anträge und Anzeigen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Form,
3. die Festlegung von Unteren Denkmalbehörden, die für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe nicht angemessen ausgestattet sind, sowie
4. die Verfahren im Einzelnen.
(2) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Denkmäler für den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
(3) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 43
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern sowie erteilten Erlaubnisse gelten fort.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Denkmals die Anwendung dieses Gesetzes anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen.
(3) Die Übernahme der Führung der Denkmallisten hinsichtlich der Bodendenkmäler durch das jeweils zuständige Denkmalfachamt nach § 23 Absatz 7 Satz 2 hat bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen.
§ 44
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, außer Kraft.
Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543) |
zur Einzelansicht Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978
Titel | Gültig ab |
---|---|
Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978 | 01.10.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 13.12.2014 |
Erster Abschnitt - Grundsätze | 01.10.2001 |
§ 1 - Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege | 10.12.2008 |
§ 2 - Pflicht zur Erhaltung und Pflege | 10.12.2008 |
Zweiter Abschnitt - Kulturdenkmäler | 01.10.2001 |
Erster Unterabschnitt - Allgemeines | 01.10.2001 |
§ 3 - Begriff des Kulturdenkmals | 10.12.2008 |
§ 4 - Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler, Umgebungsschutz | 10.12.2008 |
§ 5 - Denkmalzonen | 10.12.2008 |
§ 6 - Auskünfte | 01.10.2001 |
§ 7 - Betreten von Grundstücken | 10.12.2008 |
Zweiter Unterabschnitt - Geschützte Kulturdenkmäler | 01.10.2001 |
§ 8 - Geschützte Kulturdenkmäler, Unterschutzstellung | 10.12.2008 |
§ 9 - Öffentliche Auslegung | 10.12.2008 |
§ 10 - Denkmalliste | 10.12.2008 |
§ 11 - Einstweiliger Schutz | 10.12.2008 |
§ 12 - Anzeige- und Hinweispflichten | 10.12.2008 |
§ 13 - Genehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen | 01.10.2021 |
§ 13a - Genehmigungsverfahren | 10.12.2008 |
§ 14 - Wiederherstellung und Erhaltung, Ersatzvornahme | 10.12.2008 |
§ 15 - Freier Zugang zu Kulturdenkmälern | 22.12.2020 |
Dritter Abschnitt - Funde | 01.10.2001 |
§ 16 - Begriff des Fundes | 01.10.2001 |
§ 17 - Anzeige | 01.10.2001 |
§ 18 - Erhaltung | 01.10.2001 |
§ 19 - Wissenschaftliche Bearbeitung | 01.10.2001 |
§ 20 - Schatzregal | 10.12.2008 |
§ 21 - Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung | 10.12.2008 |
§ 22 - Grabungsschutzgebiete | 10.12.2008 |
Vierter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften | 01.10.2001 |
§ 23 | 10.12.2008 |
Fünfter Abschnitt - Organisation | 01.10.2001 |
§ 24 - Denkmalschutzbehörden | 10.12.2008 |
§ 25 - Denkmalfachbehörde | 10.12.2008 |
§ 25a - Denkmalschutz in Archivangelegenheiten | 06.10.2010 |
§ 25b - Denkmalschutz in Bibliotheksangelegenheiten | 13.12.2014 |
§ 26 - Landesbeirat für Denkmalpflege | 10.12.2008 |
§ 27 - Ehrenamtliche Denkmalpfleger | 10.12.2008 |
§ 28 - Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen | 10.12.2008 |
Sechster Abschnitt - Finanzhilfen des Landes | 01.10.2001 |
§ 29 - Förderungsgrundsätze | 01.10.2001 |
Siebenter Abschnitt - Enteignung, ausgleichspflichtige Maßnahmen, Vorkaufsrecht | 10.12.2008 |
§ 30 - Enteignung | 10.12.2008 |
§ 31 - Ausgleichspflichtige Maßnahmen | 10.12.2008 |
§ 32 - Vorkaufsrecht | 23.09.2009 |
Achter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten | 01.10.2001 |
§ 33 | 10.12.2008 |
Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen | 01.10.2001 |
§ 34 - Übergangsbestimmung für geschützte Denkmäler und zum Denkmalbuch | 10.12.2008 |
§ 35 - Gebührenfreiheit | 10.12.2008 |
§ 36 - Durchführungsvorschriften | 10.12.2008 |
§ 37 - Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen | 10.12.2008 |
§ 38 - Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften | 10.12.2008 |
§ 39 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Grundsätze | |
§ 1 | Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege |
§ 2 | Pflicht zur Erhaltung und Pflege |
Zweiter Abschnitt Kulturdenkmäler | |
Erster Unterabschnitt Allgemeines | |
§ 3 | Begriff des Kulturdenkmals |
§ 4 | Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler, Umgebungsschutz |
§ 5 | Denkmalzonen |
§ 6 | Auskünfte |
§ 7 | Betreten von Grundstücken |
Zweiter Unterabschnitt Geschützte Kulturdenkmäler | |
§ 8 | Geschützte Kulturdenkmäler, Unterschutzstellung |
§ 9 | Öffentliche Auslegung |
§ 10 | Denkmalliste |
§ 11 | Einstweiliger Schutz |
§ 12 | Anzeige- und Hinweispflichten |
§ 13 | Genehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen |
§ 13a | Genehmigungsverfahren |
§ 14 | Wiederherstellung und Erhaltung, Ersatzvornahme |
§ 15 | Freier Zugang zu Kulturdenkmälern |
Dritter Abschnitt Funde | |
§ 16 | Begriff des Fundes |
§ 17 | Anzeige |
§ 18 | Erhaltung |
§ 19 | Wissenschaftliche Bearbeitung |
§ 20 | Schatzregal |
§ 21 | Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung |
§ 22 | Grabungsschutzgebiete |
Vierter Abschnitt Besondere Bestimmungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften | |
§ 23 | |
Fünfter Abschnitt Organisation | |
§ 24 | Denkmalschutzbehörden |
§ 25 | Denkmalfachbehörde |
§ 25a | Denkmalschutz in Archivangelegenheiten |
§ 25b | Denkmalschutz in Bibliotheksangelegenheiten |
§ 26 | Landesbeirat für Denkmalpflege |
§ 27 | Ehrenamtliche Denkmalpfleger |
§ 28 | Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen |
Sechster Abschnitt Finanzhilfen des Landes | |
§ 29 | Förderungsgrundsätze |
Siebenter Abschnitt Enteignung, ausgleichspflichtige Maßnahmen, Vorkaufsrecht | |
§ 30 | Enteignung |
§ 31 | Ausgleichspflichtige Maßnahmen |
§ 32 | Vorkaufsrecht |
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten | |
§ 33 | |
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
§ 34 | Übergangsbestimmung für geschützte Denkmäler und zum Denkmalbuch |
§ 35 | Gebührenfreiheit |
§ 36 | Durchführungsvorschriften |
§ 37 | Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen |
§ 38 | Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften |
§ 39 | Inkrafttreten |
zur Einzelansicht Inhaltsverzeichnis
§ 1
Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(1) Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmäler (§ 3) zu erhalten und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, Gefahren von ihnen abzuwenden und sie zu bergen.
(2) Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es auch, die Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen und die Ergebnisse der Öffentlichkeit, insbesondere für Zwecke der Bildung und Erziehung, zugänglich zu machen.
(3) Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken darauf hin, daß die Kulturdenkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und den Naturschutz und die Landschaftspflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.
(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben von Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde mit den Eigentümern von Kulturdenkmälern, den sonstigen über Kulturdenkmäler Verfügungsberechtigten und den Besitzern von Kulturdenkmälern sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in möglichst partnerschaftlicher Weise zusammen.
§ 2
Pflicht zur Erhaltung und Pflege
(1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, die Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Weitergehende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Eigenschaft als Kulturdenkmal begründeten Situationsgebundenheit im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Unzumutbar ist insbesondere eine wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten, wenn diese dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden; in diesem Fall kann die Erhaltungspflicht auf die unveränderte Belassung des Kulturdenkmals beschränkt werden, wenn und soweit die Eigenart und Bedeutung des Kulturdenkmals dies auch unter Berücksichtigung der Belange der nach Absatz 1 Verpflichteten gebietet. Die Unzumutbarkeit ist durch die nach Absatz 1 Verpflichteten nachzuweisen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich nicht auf die Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind.
(3) Das Land, der Bund, die Gemeinden und Gemeindeverbände und alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei ihren Maßnahmen und Planungen, insbesondere bei der Bauleitplanung, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 zu berücksichtigen.Bei Maßnahmen und Planungen, die Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege berühren, ist die Denkmalfachbehörde von Beginn an zu beteiligen.
(4) Bauliche, technische und wirtschaftliche Maßnahmen, die Kulturdenkmäler in ihrem Bestand, ihrem Erscheinungsbild oder ihrem wissenschaftlichen Wert gefährden oder beeinträchtigen können, sind auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 3
Begriff des Kulturdenkmals
(1) Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit,
1.
die
a)
Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse oder Entwicklungen,
b)
Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder
c)
kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden
sind und
2.
an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Als Kulturdenkmäler gelten Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, Spuren oder Überreste der Entwicklungsgeschichte der Erde oder des pflanzlichen oder tierischen Lebens sind und an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation ein öffentliches Interesse im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 besteht.
§ 4
Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler, Umgebungsschutz
(1) Unbewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:
1.
ortsfeste Einzeldenkmäler und Bauwerke,
2.
Denkmalzonen (§ 5).
Denkmalzonen können Gegenstände umfassen, die keine Kulturdenkmäler, jedoch für das Erscheinungsbild der Gesamtheit von Bedeutung sind. Ausstattungsstücke, Freiflächen und Nebenanlagen sind Teil des unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie mit diesem aus Gründen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege eine Einheit bilden. Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist.
(2) Bewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:
1.
bewegliche Einzelgegenstände,
2.
Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Auf unbewegliche Kulturdenkmäler ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen.
§ 5
Denkmalzonen
(1) Denkmalzonen sind insbesondere:
1.
bauliche Gesamtanlagen (Absatz 2),
2.
kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Absatz 3 Satz 1) sowie planmäßige Quartiere und Siedlungen (Absatz 3 Satz 2),
3.
kennzeichnende Ortsgrundrisse (Absatz 4),
4.
historische Park-, Garten- und Friedhofsanlagen (Absatz 5),
5.
Kulturstätten (Absatz 6).
(2) Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere Gebäudegruppen, die sich durch ihre Größe oder Vielfalt oder die Vielgestaltigkeit zugehöriger Elemente herausheben, Burg-, Festungs- und Schlossanlagen, Stadt- und Landwehren, Abteien und Klöster einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen.
(3) Kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder sind solche, deren Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder eine charakteristische Bauweise mit einheitlicher Stilart oder unterschiedlichen Stilarten veranschaulicht. Planmäßige Quartiere und Siedlungen sind einheitlich gestaltete Anlagen, die auf einem gemeinsamen Konzept beruhen.
(4) Ein kennzeichnender Ortsgrundriß ist gegeben, wenn die Anordnung der Baulichkeiten nach ihrem Grundriß für eine bestimmte Epoche oder eine Entwicklung charakteristisch ist, insbesondere im Hinblick auf Ortsformen, Straßenführungen und Festungsanlagen.
(5) Historische Park-, Garten- und Friedhofsanlagen sind Werke der Gartenbaukunst oder Zeugnisse des Totengedenkens, deren Lage sowie architektonische und pflanzliche Gestaltung von der Funktion der Anlage als Lebensraum und Selbstdarstellung früherer Gesellschaften und der von ihnen getragenen Kultur Zeugnis geben.
(6) Kulturstätten sind umgrenzbare Teile der Erdoberfläche mit sichtbaren Werken oder Gestaltungsspuren menschlicher Kultur sowie Aufschlüsse von Kulturdenkmälern im Sinne des § 3 Abs. 2.
§ 6
Auskünfte
Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde sowie ihren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 7
Betreten von Grundstücken
(1) Die Denkmalschutzbehörden, die Denkmalfachbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen Grundstücke zu betreten, Vermessungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Fotografien anzufertigen. Wohnungen dürfen gegen den Willen des Eigentümers nur zur Verhütung dringender Gefahr für Kulturdenkmäler betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind vor dem Betreten der Grundstücke zu benachrichtigen, es sei denn, daß die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung vorgenommen werden kann oder bei Gefahr im Verzug eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich wäre.
Zweiter Unterabschnitt
Geschützte Kulturdenkmäler
§ 8
Geschützte Kulturdenkmäler, Unterschutzstellung
(1) Geschützte Kulturdenkmäler sind:
1.
die unbeweglichen Kulturdenkmäler und
2.
die durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellten beweglichen Kulturdenkmäler.
(2) Bewegliche Kulturdenkmäler werden nur unter Schutz gestellt, wenn
1.
sie von besonderer Bedeutung sind oder
2.
der Eigentümer die Unterschutzstellung anregt.
Kulturdenkmäler, die sich in staatlichen oder anderen von der obersten Denkmalschutzbehörde bezeichneten Sammlungen oder in öffentlichen Archiven befinden, werden nicht unter Schutz gestellt.
(3) Soweit es zur Klarstellung erforderlich ist, soll die Eigenschaft als unbewegliches Kulturdenkmal
1.
bei Denkmalzonen durch Rechtsverordnung und
2.
im Übrigen durch Verwaltungsakt
festgestellt werden.
(4) Über die Unterschutzstellung nach Absatz 1 Nr. 2 und die Feststellung nach Absatz 3 entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Denkmalfachbehörde; die Entscheidung ergeht im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der Denkmalfachbehörde abweichen oder deren Antrag ablehnen, so hat sie dies der Denkmalfachbehörde mitzuteilen; diese hat das Recht, die Angelegenheit der oberen Denkmalschutzbehörde vorzulegen. Die obere Denkmalschutzbehörde kann über die Angelegenheit selbst entscheiden oder sie an die untere Denkmalschutzbehörde zurückverweisen.
(5) Vor der Feststellung nach Absatz 3 sind der Eigentümer und die Gemeinde, in deren Gebiet sich die Schutzmaßnahme auswirkt, zu hören; im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 geschieht dies gemäß § 9.
(6) Der Verwaltungsakt, durch den die Unterschutzstellung nach Absatz 1 Nr. 2 oder die Feststellung nach Absatz 3 Nr. 2 verfügt wird, ist dem Eigentümer des Kulturdenkmals bekanntzugeben. Ist die Ermittlung des Eigentümers nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten möglich, ist der Verwaltungsakt öffentlich bekanntzumachen.
(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für die Aufhebung der betreffenden Entscheidungen.
§ 9
Öffentliche Auslegung
(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich die Schutzmaßnahme auswirkt, bei der Gemeindeverwaltung einen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen; ist das Gebiet einer Ortsgemeinde berührt, erfolgt die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Zusammen mit der Rechtsverordnung soll eine Karte über das Gebiet der Denkmalzone ausgelegt werden.
(2) Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntzumachen; dabei ist darauf hinzuweisen, daß jeder, dessen Belange durch die Rechtsverordnung berührt werden, spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder der Gemeindeverwaltung, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Bedenken und Anregungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist auch von den anerkannten Denkmalpflegeorganisationen (§ 28) vorgebracht werden.
(3) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, Behörden und Stellen, deren Belange von der Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Einsicht in den Entwurf sowie zum Vorbringen von Bedenken und Anregungen gegeben wird.
§ 10
Denkmalliste
(1) Geschützte Kulturdenkmäler (§ 8 Abs. 1) werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Denkmalliste ist ein nachrichtlich geführtes Verzeichnis, mit dem Rechtswirkungen nicht verbunden sind. Sie wird von der Denkmalfachbehörde erstellt und fortgeführt. Eintragung und Löschung erfolgen von Amts wegen; sie können auch vom Eigentümer, von der Gemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal gelegen ist, sowie vom Landesbeirat für Denkmalpflege angeregt werden. Eintragung und Löschung erfolgen im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde; diese hat zuvor die Gemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal gelegen ist, zu hören. Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Eigenschaft als Kulturdenkmal nicht oder nicht mehr vorliegt oder die Unterschutzstellung aufgehoben ist; dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung des Kulturdenkmals verfügt ist.
(2) Die untere Denkmalschutzbehörde führt einen Auszug der Denkmalliste für ihr Gebiet; sie unterrichtet die Eigentümer von der Eintragung und deren Löschung.
(3) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedem gestattet. Das Verzeichnis geschützter beweglicher Kulturdenkmäler ist gesondert zu führen; die Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 11
Einstweiliger Schutz
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde kann bestimmen, daß Gegenstände, mit deren Unterschutzstellung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 zu rechnen ist, als geschützte Kulturdenkmäler gelten, wenn zu befürchten ist, daß sonst der Zweck der Unterschutzstellung nicht erreicht würde. § 8 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.
(2) Die einstweilige Unterschutzstellung erfolgt auf eine Dauer von längstens sechs Monaten. Sie kann einmal um höchstens drei Monate, mit Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde um höchstens sechs Monate verlängert werden. Die einstweilige Unterschutzstellung ist aufzuheben, wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, daß der einstweilig geschützte Gegenstand nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 geschützt wird.
(3) Einstweilig geschützte Gegenstände werden für die Dauer ihrer einstweiligen Unterschutzstellung in die Denkmalliste (§ 10) eingetragen.
§ 12
Anzeige- und Hinweispflichten
(1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben Schäden und Mängel, die die Erhaltung von geschützten Kulturdenkmälern gefährden könnten, unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen; diese gibt der Denkmalfachbehörde von der Anzeige unverzüglich Kenntnis. Die gleiche Anzeigepflicht gilt, soweit die nach Satz 1 Verpflichteten an einem Gegenstand Besonderheiten feststellen, die dessen Eigenschaft als Kulturdenkmal begründen.
(2) Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals hat die Absicht, dieses zu veräußern, rechtzeitig der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Vor Abschluß des Kaufvertrages hat der Eigentümer den Erwerber darauf hinzuweisen, daß der zu verkaufende Gegenstand ein geschütztes Kulturdenkmal ist. Ist die Veräußerung erfolgt, so hat der Veräußerer dies unter Angabe des Erwerbers unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Erbfall soll der Erbe den Eigentumsübergang unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzeigen.
§ 13
Genehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen
(1) Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung
1.
zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
2.
umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
3.
in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt oder
4.
von seinem Standort entfernt
werden. Ausstattungsstücke (§ 4 Abs. 1 Satz 3) eines unbeweglichen Kulturdenkmals dürfen nur mit Genehmigung nicht nur vorübergehend entfernt werden. In der Umgebung (§ 4 Abs. 1 Satz 4) eines unbeweglichen Kulturdenkmals darf eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt, wenn
1.
Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
2.
andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Auflagen und Bedingungen können zum Ziel haben, den Eingriff in das Kulturdenkmal auf ein Mindestmaß zu beschränken oder nach Beendigung der Maßnahme den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Insbesondere kann durch Auflagen sichergestellt werden, daß beim Abbruch oder bei der Zerlegung eines unbeweglichen Kulturdenkmals das Kulturdenkmal wieder errichtet wird oder bestimmte Teile geborgen oder bei einer anderen baulichen Anlage wieder verwendet werden. Sofern es hierfür erforderlich ist, kann Sicherheitsleistung verlangt werden; dies gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Nebenbestimmungen zur Bergung und zur Wiederverwendung sollen Art und Ausmaß der erforderlichen Maßnahmen angeben. Soweit die besondere Eigenart, die Bedeutung des Kulturdenkmals oder die Schwierigkeit der Maßnahme es gebietet, kann im Einzelfall durch Auflagen sichergestellt werden, dass die Leitung oder die Durchführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen oder Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen erfolgt.
(4) Die Instandsetzung eines geschützten Kulturdenkmals ist, soweit sie nicht nach Absatz 1 Satz 1 der Genehmigung bedarf, unter genauer Beschreibung der geplanten Maßnahme der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Die Instandsetzungsmaßnahmen dürfen frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach Abgabe der Anzeige begonnen werden; die untere Denkmalschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde vor Ablauf der Frist die Durchführung der Maßnahmen gestatten. Bei Gefahr im Verzug können die unbedingt notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen ohne die Anzeige nach Satz 1 oder ohne Einhaltung der Frist nach Satz 2 Halbsatz 1 begonnen werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die Instandsetzung ist zu untersagen, soweit überwiegende Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen oder solange die Beschreibung nach Satz 1 nicht vorgelegt ist. Von der Untersagung ist abzusehen, soweit sich der Betroffene bereit erklärt, die Maßnahme nach den Vorschlägen der Denkmalfachbehörde auszuführen. Die Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 trifft die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 13 a Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Für Kulturdenkmale, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden, kann die oberste Denkmalschutzbehörde die Genehmigungspflicht in den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 und 3 aussetzen. In diesen Fällen gilt das in Absatz 4 beschriebene Verfahren. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann weiterhin für die in Satz 1 genannten Denkmale Erleichterungen des in Absatz 4 beschriebenen Verfahrens zulassen; insbesondere kann die in Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 genannte Frist verkürzt werden. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind auf den Zeitraum zu beschränken, der für die Beseitigung der durch das außergewöhnliche Ereignis entstandenen Schäden erforderlich ist. Soweit die besondere Eigenart oder die Bedeutung des Kulturdenkmals es erfordert, können einzelne Denkmale von der Aussetzung der Genehmigungspflicht nach Satz 1 ausgenommen werden.
§ 13a
Genehmigungsverfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1 ist schriftlich bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten sowie Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen.
(2) Die untere Denkmalschutzbehörde soll unverzüglich nach Eingang des Antrags prüfen, ob der Antrag vollständig und ob ein Erörterungstermin mit dem Antragsteller erforderlich ist. Fehlende Angaben und Unterlagen sind innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags oder unmittelbar nach dem Erörterungstermin zu benennen und unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er unvollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist und der Antragsteller der Nachforderung nicht fristgerecht nachkommt.
(3) Die Entscheidung über den Antrag trifft die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 31 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Zur Herstellung des Benehmens legt die untere Denkmalschutzbehörde der Denkmalfachbehörde den vollständigen Antrag sowie ihren Entscheidungsvorschlag vor.
Wenn die Denkmalfachbehörde sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Unterlagen äußert, gilt das Benehmen als hergestellt. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der Denkmalfachbehörde abweichen, so hat sie dies der Denkmalfachbehörde mitzuteilen; diese hat das Recht, die Angelegenheit der oberen Denkmalschutzbehörde vorzulegen. Die obere Denkmalschutzbehörde kann über die Angelegenheit selbst entscheiden oder sie an die untere Denkmalschutzbehörde zurückverweisen.
(4) Entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde nicht spätestens vor Ablauf von drei Monaten seit Eingang des vollständigen Antrags über die Genehmigung nach § 13 Abs. 1, gilt diese als erteilt, wenn nicht vor Ablauf der Frist die zuständige Denkmalschutzbehörde oder die Denkmalfachbehörde dem Antragsteller gegenüber widersprochen hat.
(5) Eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde oder wenn die Durchführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können jeweils auf schriftlichen Antrag um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. Die Verlängerung kann mit neuen Nebenbestimmungen verbunden werden.
§ 14
Wiederherstellung und Erhaltung, Ersatzvornahme
(1) Wer ein geschütztes Kulturdenkmal beschädigt, hat nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die betreffenden Maßnahmen einzustellen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Entsprechendes gilt, wenn eine Maßnahme nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige oder unter Abweichung von der der Anzeige beigefügten Beschreibung durchgeführt wird oder durchgeführt worden ist.
(2) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte, die die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals dadurch gefährden, daß sie im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schäden oder Mängel nicht beseitigen oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln treffen, haben nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Andere Berechtigte können zur Duldung verpflichtet werden.
(3) Für die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann die untere Denkmalschutzbehörde eine angemessene Frist setzen. Wird eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht, im Falle des Satzes 1 nicht innerhalb der Frist, befolgt, kann die untere Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes von einem Dritten durchführen lassen oder selbst durchführen. Bei Gefahr im Verzug kann die untere Denkmalschutzbehörde unmittelbar tätig werden; das gleiche gilt, wenn der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte nicht rechtzeitig ermittelt werden kann.
(4) Über die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und die Durchführung nach Absatz 3 Satz 2 entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 13 a Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 ist die Denkmalfachbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 15
Freier Zugang zu Kulturdenkmälern
Die untere Denkmalschutzbehörde soll mit den Eigentümern, sonstigen Verfügungsberechtigten und Besitzern Vereinbarungen über den freien Zugang zu unbeweglichen Kulturdenkmälern treffen, soweit diese hierfür geeignet sind. Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Kulturdenkmälern soll im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren, soweit dies mit Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals vereinbar ist, barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) ermöglicht werden.
§ 16
Begriff des Fundes
Funde im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, daß sie Kulturdenkmäler (§ 3) sind oder als solche gelten.
§ 17
Anzeige
(1) Funde (§ 16) sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei der unteren Denkmalschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde weiter.
(2) Anzeigepflichtig sind der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, sonstige über das Grundstück Verfügungsberechtigte, der Besitzer des Grundstücks und der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung der Fund entdeckt wurde; die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.
§ 18
Erhaltung
(1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der Anzeige im unverändertem Zustand zu erhalten und soweit zumutbar, in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen; die schriftliche Anzeige ist mit der Abgabe erstattet. Auf Antrag kann die Denkmalfachbehörde die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz verkürzen; sie soll der Fortsetzung der Arbeiten, die zur Erhaltung des Fundes oder der Fundstelle unterbrochen werden mußten, zustimmen, wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
(2) Bewegliche Funde sind der Denkmalfachbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr besteht, daß sie abhanden kommen. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 17 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
§ 19
Wissenschaftliche Bearbeitung
(1) Eigentümer eines Grundstückes, sonstige über ein Grundstück Verfügungsberechtigte und Besitzer eines Grundstückes, auf dem ein Fund entdeckt wurde, haben die zur sachgemäßen Bergung des Fundes und zur Klärung der Fundumstände notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(2) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, bewegliche Funde zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.
§ 20
Schatzregal
(1) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden.
(2) Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Denkmalfachbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
§ 21
Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung
(1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde zustimmt. § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und § 13 a Abs. 4 gelten entsprechend. Nachforschungen in der Verantwortung der Denkmalfachbehörde bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.
(2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, daß Kulturdenkmäler entdeckt werden, sind der Denkmalfachbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Die Träger öffentlicher oder privater Bau- oder Erschließungsvorhaben oder von Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen oder Bodenschätzen, deren Gesamtkosten jeweils 500000,00 EUR übersteigen, können als Veranlasser im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der Kosten erdgeschichtlicher oder archäologischer Nachforschungen und Ausgrabungen einschließlich der Dokumentation der Befunde verpflichtet werden. Diese Entscheidung einschließlich der Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrages, der in der Regel 1 v. H. der Gesamtkosten der Vorhaben nicht überschreiten soll, erfolgt durch die Denkmalfachbehörde. Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieser Regelung erforderliche Verwaltungsvorschrift.
§ 22
Grabungsschutzgebiete
(1) Abgegrenzte Gebiete können durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, wenn eine begründete Vermutung besteht, daß sie Kulturdenkmäler bergen. § 6 gilt entsprechend; § 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß Absatz 2 nur auf bebaute oder umfriedete Grundstücke Anwendung findet, es sei denn, daß die nach § 7 Abs. 1 geplanten Maßnahmen Veränderungen an dem Grundstück bewirken können. Für den Erlass der Rechtsverordnung gelten § 8 Abs. 4 und § 9 entsprechend.
(2) Durch Rechtsverordnung kann auch einstweiliger Schutz begründet werden; § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde; § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 13 a Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Auf Grabungsschutzgebiete ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen.
§ 23
(1) Bei Kulturdenkmälern, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde auf die kultischen und seelsorgerischen Belange der Kirchen und Religionsgemeinschaften vorrangig Rücksicht zu nehmen. § 30 findet keine Anwendung.
(2) Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 und 4 Satz 1 führen die Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen an den Kulturdenkmälern, über die sie verfügungsberechtigt sind, im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde und der Denkmalfachbehörde durch. Das gleiche gilt für Nachforschungen, Arbeiten und Vorhaben (§ 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 3) auf den Grundstücken der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen. Die §§ 6, 7, 12, 14, 25a Abs. 2 und § 30 finden keine Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt nur, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft über eine von der obersten Denkmalschutzbehörde anerkannte Stelle verfügt, die die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnimmt. Die Anerkennung erfolgt, wenn Ausstattung und Organisation dieser Stelle sowie die Anwendung interner Vorschriften der Kirche oder Religionsgemeinschaft über Anzeigepflichten, Genehmigungsvorbehalte und Eingriffsmöglichkeiten Gewähr für die Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler bieten. Verfügt eine Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht über eine eigene nach Satz 1 anerkannte Stelle, kann sie sich mit Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde der anerkannten Stelle einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft bedienen; die Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zu erteilen. Die Anerkennung oder die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder später nicht nur vorübergehend weggefallen ist.
(4) § 20 findet keine Anwendung, sofern Kulturdenkmäler von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bestimmung in Sachen entdeckt werden, die im Eigentum der Kirchen oder Religionsgemeinschaften stehen und ihren unmittelbaren Zwecken gewidmet sind. Soweit § 20 gegenüber den Kirchen und Religionsgemeinschaften Anwendung findet, werden diese Kulturdenkmäler den Kirchen oder Religionsgemeinschaften auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen.
(5) Orden und religiöse Genossenschaften gelten als Kirchen im Sinne der Absätze 1 bis 4.
§ 24
Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden sind für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Denkmalschutzbehörden sind
1.
das für Denkmalpflege zuständige Ministerium (oberste Denkmalschutzbehörde),
2.
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (obere Denkmalschutzbehörde),
3.
die Kreisverwaltung und die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt (untere Denkmalschutzbehörde); die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.
(4) Sind für eine Maßnahme mehrere untere Denkmalschutzbehörden örtlich zuständig, bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Denkmalschutzbehörde eine von ihnen zur zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde.
(5) Ist eine zuständige untere Denkmalschutzbehörde selbst als Eigentümer, sonstiger Verfügungsberechtigter oder Besitzer betroffen, kann die obere Denkmalschutzbehörde sich für zuständig erklären. Sie entscheidet im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde.
§ 25
Denkmalfachbehörde
(1) Die Denkmalfachbehörde nimmt die fachlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahr. Es gehört insbesondere zu ihrer Aufgabe:
1.
bei der Durchführung dieses Gesetzes nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen mitzuwirken,
2.
die Denkmalschutzbehörden und die Eigentümer von Kulturdenkmälern zu beraten,
3.
das Verständnis der Öffentlichkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu fördern,
4.
Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorzuschlagen,
5.
Kulturdenkmäler systematisch aufzunehmen und wissenschaftlich auszuwerten,
6.
das Führen der Denkmalliste,
7.
Gutachten zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erstellen,
8.
nach verborgenen Kulturdenkmälern zu forschen,
9.
denkmalfachliche Bescheinigungen einschließlich Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen.
(2) Die Denkmalfachbehörde ist nicht zuständig für Kulturdenkmäler nach § 8 Abs. 2 Satz 2.
(3) Denkmalfachbehörde ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe. Sie ist dem für Denkmalpflege zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.
§ 25a
Denkmalschutz in Archivangelegenheiten
(1) Bei Unterlagen von bleibendem Wert (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Landesarchivgesetzes), die bewegliche Kulturdenkmäler sind, ist die Landesarchivverwaltung die zuständige Denkmalfachbehörde.
(2) Die Denkmalschutzbehörden können auf Antrag der Landesarchivverwaltung bei Unterlagen von bleibendem Wert, die bewegliche Kulturdenkmäler und vor mehr als 30 Jahren entstanden sind, darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben oder für die Wissenschaft von besonderer Bedeutung sind und die im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen des bürgerlichen Rechts stehen, die Anordnung treffen, daß sie vorübergehend bis zu einem Jahr zur wissenschaftlichen oder archivfachlichen Bearbeitung von öffentlichen Archiven in Besitz genommen werden, wenn zu besorgen ist, daß diese Unterlagen einer angemessenen archivischen Nutzung entzogen werden sollen. Die Rechte Betroffener und Dritter auf Persönlichkeitsschutz sind dabei zu wahren. Sind Unterlagen in ihrer Erhaltung gefährdet, kann auch angeordnet werden, daß sie in öffentlichen Archiven verwahrt werden, bis die Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen zu ihrer Erhaltung getroffen haben.
§ 25b
Denkmalschutz in Bibliotheksangelegenheiten
Für historische Buchbestände oder körperliche Medienwerke, die bewegliche Kulturdenkmäler sind und für die § 25 a keine Anwendung findet, ist das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz die zuständige Denkmalfachbehörde.
§ 26
Landesbeirat für Denkmalpflege
(1) Der Landesbeirat für Denkmalpflege berät die oberste Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde. Er gibt Anregungen und Empfehlungen und erstellt Gutachten. Der Landesbeirat soll sich auch besonderer Anliegen der Öffentlichkeit im Rahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege annehmen.
(2) Dem Landesbeirat für Denkmalpflege sollen Sachverständige für die Fachgebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Vertreter der anerkannten Denkmalpflegeorganisationen sowie Vertreter anderer von Denkmalschutz und Denkmalpflege berührter Bereiche, insbesondere Vertreter der Kirchen, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Eigentümer angehören. Die Zahl der Mitglieder soll nicht mehr als 20 betragen. Die Mitglieder werden von dem für Denkmalpflege zuständigen Ministerium auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Landesbeirat für Denkmalpflege wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Denkmalpflege zuständigen Ministeriums bedarf.
(4) Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium regelt das Nähere, insbesondere über die Berufung und die Entschädigung der Mitglieder, durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Entschädigung der Mitglieder ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium.
§ 27
Ehrenamtliche Denkmalpfleger
Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde können zu ihrer Beratung und Unterstützung sowie zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ehrenamtliche Denkmalpfleger berufen. Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium bestimmt das Nähere, insbesondere über die Berufung und Entschädigung der ehrenamtlichen Denkmalpfleger, durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Entschädigung ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium.
§ 28
Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen
(1) Rechtsfähige Organisationen, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Ortsbildpflege oder der Stadterneuerung in Rheinland-Pfalz befassen, werden von dem für Denkmalpflege zuständigen Ministerium anerkannt, wenn sie nach ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und sich verpflichten, ihre Arbeitsergebnisse den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde offenzulegen. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist.
(2) Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen können die nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen bei den Denkmalschutzbehörden oder der Denkmalfachbehörde anregen. Auf ihr Verlangen sind sie zu der angeregten Maßnahme zu hören.
§ 29
Förderungsgrundsätze
(1) Das Land fördert Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts.
(2) Das Land fördert anerkannte Denkmalpflegeorganisationen (§ 28), gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnehmen, entsprechend ihrer Leistung im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts.
§ 30
Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, daß
1.
ein geschütztes Kulturdenkmal in seinem Bestand oder seinem Erscheinungsbild erhalten bleibt oder wissenschaftlich ausgewertet werden kann oder
2.
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, einer Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde oder einer Ortsgemeinde in dieser Reihenfolge.
(3) Im übrigen findet bei unbeweglichen Kulturdenkmälern und bei Grabungsschutzgebieten das Landesenteignungsgesetz Anwendung.
§ 31
Ausgleichspflichtige Maßnahmen
(1) Soweit durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfall Einschränkungen der bisherigen rechtmäßigen Nutzung des Eigentums oder Pflichten zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmals zu einer die Grenzen der Sozialbindung überschreitenden Belastung führen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach zu entscheiden; dabei sind vorrangig vertragliche Regelungen anzustreben.
(2) Im Falle des Ausgleichs in Geld finden bei unbeweglichen Gegenständen die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Landesenteignungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 32
Vorkaufsrecht
(1) Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches Kulturdenkmal (§ 4 Abs. 1) befindet, verkauft, steht der Gemeinde, bei überörtlicher Bedeutung auch dem Lande, ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht des Landes geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor. Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium übt das Vorkaufsrecht zugunsten des Landes aus. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn dadurch die Erhaltung eines unbeweglichen Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder Lebenspartner oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.
(2) Die untere Denkmalschutzbehörde leitet eine Anzeige nach § 12 Abs. 2 Satz 1, die ein Grundstück betrifft, auf dem sich ein unbewegliches Kulturdenkmal befindet, unverzüglich an die Gemeinde weiter. Teilt der Eigentümer der Gemeinde nach Abschluß des Kaufvertrages dessen Inhalt schriftlich mit, so kann die Gemeinde nur binnen zwei Monaten das Vorkaufsrecht ausüben. Unterläßt der Eigentümer diese Mitteilung, so kann die Gemeinde ihn bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 hierzu auffordern; der Eigentümer ist verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten. Nach Eingang der Mitteilung gilt die gleiche Zweimonatsfrist wie in Satz 2. Unterläßt die Gemeinde die fristgerechte Aufforderung, so erlischt ihr Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall. Die §§ 463 und 464 Abs. 2, die §§ 465 bis 468, 471 und 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Die Sätze 1 bis 7 gelten für das Vorkaufsrecht des Landes entsprechend.
§ 33
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 den Denkmalschutzbehörden, der Denkmalfachbehörde oder ihren Beauftragten nicht die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt oder wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern,
2.
entgegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Anzeige-, Hinweis- oder Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
3.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler zerstört, abbricht, zerlegt oder beseitigt,
4.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler umgestaltet oder sonst in ihrem Bestand verändert,
5.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler in ihrem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler von ihrem Standort entfernt,
7.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung Ausstattungsstücke eines unbeweglichen Kulturdenkmals nicht nur vorübergehend entfernt,
8.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 ohne Genehmigung in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals bauliche Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt,
9.
entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 ohne Anzeige oder in Abweichung von der der Anzeige beigefügten Beschreibung ein geschütztes Kulturdenkmal instandsetzt,
10.
entgegen § 17 Funde nicht unverzüglich anzeigt,
11.
entgegen § 18 den Pflichten zur Erhaltung des Fundes nicht nachkommt,
12.
entgegen § 21 Abs. 1 ohne Genehmigung Nachforschungen mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, durchführt,
13.
entgegen § 21 Abs. 2 Erd- oder Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, daß Kulturdenkmäler entdeckt werden, nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14.
entgegen § 22 Abs. 3 ohne Genehmigung in Grabungsschutzgebieten Vorhaben durchführt, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können.
Ordnungswidrig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 bis 8, 12 oder 14 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig von einer erteilten Genehmigung abweicht, wenn diese Abweichung einer erneuten Genehmigung bedurft hätte. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 9 ist von der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit abzusehen, soweit eine Unterrichtung des Eigentümers nach § 10 Abs. 2 noch nicht erfolgt ist und er auch nicht in sonstiger Weise Kenntnis von der Eigenschaft als geschütztes Kulturdenkmal hatte oder haben musste.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu eine Million Euro geahndet werden; in den übrigen Fällen wird die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfundzwanzigtausend Euro geahndet.
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.
§ 34
Übergangsbestimmung für geschützte Denkmäler und zum Denkmalbuch
Die bis zum Ablauf des 9. Dezember 2008 nach § 8 Abs. 1 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBI. S. 159) unter Schutz gestellten Kulturdenkmäler gelten als abschließend festgestellt im Sinne des § 8 Abs. 3. Insoweit führt die untere Denkmalschutzbehörde für ihren Bereich das Denkmalbuch nach § 10 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) zum Nachweis weiter.
§ 35
Gebührenfreiheit
(1) Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde nach diesem Gesetz sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Dies gilt nicht für Anordnungen der unteren Denkmalschutzbehörden nach § 14 Abs. 1 und 2 sowie für die Erstellung von Gutachten und die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Denkmalfachbehörde nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 9.
(2) Auszüge aus der Liegenschaftsbeschreibung, der Liegenschaftskarte und den Schriftstücken des Liegenschaftskatasters sind für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde frei von landesrechtlich geregelten Gebühren.
§ 36
Durchführungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für Denkmalpflege zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
§ 37
Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten
und bei Katastrophenfällen
Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, die für den Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium zu treffen. Insbesondere können Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichtet werden,
1.
Kulturdenkmäler mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichen versehen zu lassen,
2.
Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren besonders zu sichern oder die Sicherung zu dulden,
3.
bewegliche Kulturdenkmäler zur vorübergehenden Aufbewahrung in Bergungsorten abzuliefern oder die Abholung dazu zu dulden.
§ 38
Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
(1) (Aufhebungsbestimmung)
(2) (Änderungsbestimmung)
(3) Kulturdenkmäler, die in das Verzeichnis nach Artikel 8 oder in die Denkmalliste nach Artikel 10 des Gesetzes, den Denkmalschutz betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) eingetragen sind, gelten als geschützte Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes. Sind sie am 10. Dezember 2008 in das Denkmalbuch nach § 10 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) eingetragen, gelten sie als abschließend festgestellt im Sinne des § 8 Abs. 3; § 34 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Artikel 25 des Vertrages des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962 (GVBl. S. 173, BS Anhang I 20) bleibt unberührt.
§ 39
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1978 in Kraft.
Quelle: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/…GRPV8IVZ/part/X