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    Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt

    • LΛKΞÐΞVIL
    • 3. Februar 2024 um 20:47
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      • 3. Februar 2024 um 20:47
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      Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

      vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dritten

      Investitionserleichterungsgesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769)

      überarbeitete nichtamtliche Fassung

      Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 2 des

      Dritten Investitionserleichterungsgesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769)

      I. Abschnitt

      Grundsätze und Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

      § 1 Grundsätze

      (1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse

      menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft nach den Bestimmungen des

      Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Der Schutz erstreckt

      sich auf die gesamte Substanz eines Kulturdenkmals einschließlich seiner Umgebung, soweit diese für die

      Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung ist.

      (2) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften

      sowie Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen zusammen. Ihnen obliegt zugleich die besondere

      Pflicht, die ihnen gehörenden oder von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu erhalten.

      (3) Bei öffentlichen Planungen und Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der

      Denkmalpflege zu berücksichtigen, so dass die Kulturdenkmale möglichst erhalten bleiben und ihre

      Umgebung angemessen gestaltet werden kann.

      (4) Kulturdenkmale sollen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

      werden.

      § 2 Begriffsbestimmung

      (1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus

      vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Öffentliches Interesse besteht, wenn

      diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-

      wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind.

      (2) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind:

      1. Baudenkmale, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Dazu gehören auch

      Garten-, Park- und Friedhofsanlagen, andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, produktions-

      und verkehrsbedingte Reliefformen sowie Pflanzen-, Frei- und Wasserflächen. Ausstattungsstücke und

      Zubehör sind, sofern sie mit einem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden, wie diese zu

      behandeln.

      2. Denkmalbereiche als Mehrheiten baulicher Anlagen. Denkmalbereiche können historische

      Kulturlandschaften, die in der Liste des Erbes der Welt der UNESCO gemäß Artikel 11 Abs. 2 Satz 1

      des Übereinkommens vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

      (Bekanntmachung vom 2. Februar 1977, BGBl. II S. 213) aufgeführt sind, Stadtgrundrisse, Stadt- und

      Ortsbilder sowie -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge,

      bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten, einschließlich deren Umgebung, sein, wenn das Bauwerk

      zu ihr in einer historischen, funktionalen oder ästhetischen Beziehung steht. Hierzu gehören auch

      handwerkliche und industrielle Produktionsstätten;

      3. archäologische Kulturdenkmale als Reste von Lebewesen, Gegenständen und Bauwerken, die im oder

      auf dem Boden, im Moor und unter Wasser erhalten geblieben sind und die von der Geschichte des

      Menschen Zeugnis ablegen. Insbesondere sind dies Siedlungen und Wüstungen, Befestigungsanlagen

      aller Art, Landwehren und markante Grenzverläufe, Produktionsstätten wie Ackerfluren und

      Werkplätze, Glashütten, Öfen, Steinbrüche, Pingen, Halden, Verkehrsanlagen, Be- und

      Entwässerungssysteme, Gräberfelder, Grabanlagen, darunter Grabhügel und Großsteingräber,

      Höhlen, Kultstätten, Denkmale der Rechtsgeschichte und Überreste von Bauwerken sowie Steinmahle

      und Schälchensteine;

      4. archäologische Flächendenkmale, in denen Mehrheiten archäologischer Kulturdenkmale vorhanden

      sind;

      5. bewegliche Kulturdenkmale und Bodenfunde als Einzelgegenstände und Sammlungen, wie

      Werkzeuge, Geräte, Hausrat, Gefäße, Waffen, Schmuck, Trachtenbestandteile, Bekleidung,

      Kultgegenstände, Gegenstände der Kunst und des Kunsthandwerkes, Münzen und Medaillen,

      Verkehrsmittel, Maschinen und technische Aggregate, Teile von Bauwerken, Skelettreste von

      Menschen und Tieren, Pflanzenreste und andere Hinterlassenschaften;

      6. Kleindenkmale wie Meilensteine, Obelisken, Steinkreuze, Grenzsteine und andere.

      II. Abschnitt

      Organisation und Zuständigkeiten der Denkmalbehörden

      § 3 Oberste Denkmalbehörde

      Das für den Denkmalschutz zuständige Ministerium ist die oberste Denkmalbehörde. Es übt die Fachaufsicht

      über die obere Denkmalschutzbehörden (§ 4 Abs. 2 Satz 1) aus. Darüber hinaus übt das Kultusministerium die

      Dienst- und Fachaufsicht über das Denkmalfachamt (§ 5 Abs. 1) aus.

      § 4 Denkmalschutzbehörden

      (1) Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, welche die

      Durchsetzung dieses Gesetzes gewährleisten.

      (2) Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Es übt die Fachaufsicht über die unteren

      Denkmalschutzbehörden aus. Es kann an deren Stelle tätig werden, wenn Gefahren für die Erhaltung

      eines Denkmals bestehen oder wenn eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt wird.

      (3) Städte und Gemeinden, denen die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind, im

      Übrigen die Landkreise und kreisfreie Städte, nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde

      wahr. Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die

      unteren Bauaufsichtsbehörden sind in allen Fällen, in denen Belange des Denkmalschutzes und der

      Denkmalpflege berührt werden, zum Zusammenwirken mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden

      verpflichtet.

      (4) Den Kirchenbauämtern und den Kulturstiftungen des Landes können die Rechte und Pflichten der unteren

      Denkmalschutzbehörden für von ihnen betreute oder verwaltete Kirchen und andere Kulturdenkmale von

      der obersten Denkmalbehörde auf Antrag übertragen werden. Die Denkmalschutzbehörden sind von

      diesen Entscheidungen zu unterrichten.

      § 5 Denkmalfachamt

      (1) Denkmalfachamt ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für

      Vorgeschichte).

      (2) Das Denkmalfachamt nimmt Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit für die archäologischen und

      nichtarchäologischen Kulturdenkmale wahr. Diese Aufgaben sind insbesondere:

      1. wissenschaftliche Erfassung, Erforschung und Dokumentation des Bestandes an Kulturdenkmalen in

      Sachsen-Anhalt;

      2. Führung der nachrichtlichen Denkmalverzeichnisse;

      3. Abgabe von fachlichen Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden sowie Erteilung von Gutachten in

      allen Angelegenheiten von Denkmalschutz und -pflege;

      4. fachliche Unterstützung und Beratung für die Denkmalschutzbehörden, Eigentümer, Besitzer und

      andere Verfügungsberechtigte von Denkmalen;

      5. fachliche Weiterbildung der unteren Denkmalschutzbehörden und der ehrenamtlichen Beauftragten;

      6. Ausführung beziehungsweise Mitwirkung bei Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten und

      Durchführung von wissenschaftlichen Ausgrabungen oder deren fachgerechte Überwachung;

      7. Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Denkmalpflege sowie die Veröffentlichung

      wissenschaftlicher Ergebnisse und Erfahrungen über Denkmalbestand und -pflege;

      8. Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege;

      9. Sicherung von Bodendenkmalen und Funden;

      10.Erfassung archäologischer Bodenfunde sowie Sammlung, Erfassung und Bewahrung von

      archäologischen Kulturdenkmalen im Landesmuseum für Vorgeschichte;

      11.Unterhaltung von eigenen wissenschaftlichen Fachbibliotheken und Facharchiven;

      12.musterhafte Ausarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen an Kulturdenkmalen und von

      Fachplanungen.

      (3) Das Denkmalfachamt hat bei Gutachten und Bewertungen nur fachliche Gesichtspunkte zu

      berücksichtigen. Es ist berechtigt, fachliche Gutachten, Stellungnahmen und andere Ausarbeitungen an

      Behörden und Institutionen zu übermitteln, deren Aufgaben oder Vorhaben davon berührt sind.

      § 6 Ehrenamtliche Beauftragte und Denkmalräte

      (1) Durch die unteren Denkmalschutzbehörden sollen im Einvernehmen mit dem Denkmalfachamt

      ehrenamtliche Beauftragte bestellt werden, die als Sachverständige die bestellende Behörde unterstützen.

      (2) Ehrenamtliche Beauftragte für archäologische Denkmalpflege können auch durch das Denkmalfachamt

      bestellt werden.

      (3) Die oberste Denkmalbehörde beruft nach Anhörung des Denkmalfachamtes den ehrenamtlich tätigen

      Denkmalrat. Ihm sollen Sachverständige für die Fachgebiete des Denkmalschutzes und der

      Denkmalpflege, Vertreter anerkannter Denkmalpflegeorganisationen sowie Vertreter anderer von

      Denkmalschutz und -pflege im Sinne dieses Gesetzes berührter Bereiche angehören.

      (4) Der Denkmalrat bei dem für den Denkmalschutz zuständigen Ministerium ist bei

      Grundsatzentscheidungen, die den Denkmalschutz und die Denkmalpflege betreffen, zu hören. Er ist

      berechtigt, Anregungen und Empfehlungen auszusprechen.

      (5) Einzelheiten der Tätigkeit der ehrenamtlichen Beauftragten und des Denkmalrates sowie die

      Kostenerstattung können durch Verordnung der obersten Denkmalbehörde geregelt werden.

      § 7 Mitwirkung von Einrichtungen und Vereinigungen

      (1) Eingetragenen Vereinen und anderen juristischen Personen, die nach ihrer Satzung und nicht nur

      vorübergehend die Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege fördern, können mit deren

      Einverständnis 1. die Betreuung bestimmter durch dieses Gesetz geschützter Kulturdenkmale, 2.

      bestimmte Aufgaben der Denkmalforschung und Erfassung sowie sonstige geeignete Aufgaben

      widerruflich übertragen werden, sofern sie die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bieten.

      (2) Die Entscheidung über die Beauftragung trifft die oberste Denkmalbehörde. Das für den Denkmalschutz

      zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren durch Verordnung zu regeln.

      § 8 Zuständigkeiten

      (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. Sie

      entscheiden im Benehmen mit dem Denkmalfachamt. Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet nach

      Anhörung des Denkmalfachamtes.

      (2) Die Gemeinden sollen nach Anhörung des Denkmalfachamtes Denkmalpflegepläne aufstellen und

      fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthält die Aufgaben der Denkmalpflege sowie Ziele und

      Erfordernisse des Denkmalschutzes.

      (3) Vorhaben, die innerhalb von Gemeinde-, Gebiets-, Verkehrs- und anderen Planungen Kulturdenkmale

      nach § 2 berühren, sind dem Denkmalfachamt zur Stellungnahme vorzulegen.

      (4) – aufgehoben –

      (5) Sollen Entscheidungen über Kulturdenkmale getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen

      Zwecken der Kirchen oder anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, so haben die zuständigen

      Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten kirchlichen Belange zu

      berücksichtigen. Die Kirchen sind am Verfahren zu beteiligen.

      III. Abschnitt

      Schutz und Erhaltung

      § 9 Erhaltungspflicht

      (1) Die Kulturdenkmale unterliegen dem Schutz dieses Gesetzes. Sie sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung

      auf Dauer gesichert ist. Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sollen die Eigentümer,

      Besitzer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Kulturdenkmalen dabei unterstützen.

      (2) Die Eigentümer, Besitzer und anderen Verfügungsberechtigten von Kulturdenkmalen sind verpflichtet,

      diese im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten,

      zu pflegen, instand zu setzen, vor Gefahren zu schützen und, soweit möglich und zumutbar, der

      Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei der Zugänglichmachung der im Eigentum von Land oder

      Kommunen stehenden Kulturdenkmale ist den Belangen von behinderten Menschen Rechnung zu tragen.

      Kulturdenkmale, deren Sinn und Nutzung öffentlicher Bildung dient, sind schrittweise barrierefrei zu

      gestalten, es sei denn, das öffentliche Erhaltungsinteresse an dem Denkmal überwiegt.

      (3) Wer bei Arbeiten oder bei anderen Maßnahmen in der Erde oder im Wasser Sachen findet, bei denen

      Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind (archäologische und

      bauarchäologische Bodenfunde), hat diese zu erhalten und der zuständigen unteren

      Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche

      nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung der Bodenfunde zu schützen.

      Das Denkmalfachamt und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Fundstelle nach archäologischen

      Befunden zu untersuchen und Bodenfunde zu bergen.

      (4) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften tragen zur Erhaltung der Kulturdenkmale nach Abs.

      2 unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushalts-mittel durch Zuwendungen bei.

      (5) Die Denkmalschutzbehörde kann durch Anordnung abgegrenzte Flächen, in denen archäologische

      Kulturdenkmale vorhanden sind oder begründete Anhaltspunkte für ihr Vorhandensein existieren, befristet

      zu Grabungsschutzgebieten erklären.

      (6) Kommen Eigentümer, Besitzer und andere Verfügungsberechtigte ihren Verpflichtungen nach diesem

      Gesetz nicht nach, können die unteren Denkmalschutzbehörden gefahrenabwendende Maßnahmen

      anordnen oder selbst durchführen. Die Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigten sind zur

      Duldung solcher Maßnahmen verpflichtet.

      (7) Die unteren Denkmalschutzbehörden können von den Eigentümern, Besitzern und sonstigen

      Verfügungsberechtigten die Erstattung der nach Abs. 6 entstandenen Kosten verlangen.

      (8) Wer ein Kulturdenkmal beschädigt, hat nach Anordnung der Denkmalschutzbehörden die betreffenden

      Maßnahmen einzustellen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine

      andere vorgeschriebene Weise instand zu setzen.

      § 10 Grenzen der Eingriffe in Kulturdenkmale

      (1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von

      Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines

      Kulturdenkmals führen. Alle Eingriffe in ein Kulturdenkmal sind auf das notwendige Mindestmaß zu

      beschränken.

      (2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, wenn

      1. der Eingriff aus nachgewiesenen wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt;

      2. ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt oder

      3. die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet.

      (3) Sind als Folge eines Eingriffes erhebliche Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals im Sinne des

      Absatzes 1 zu erwarten, so ist der Eingriff unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen die

      Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen.

      (4) Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, wenn die Erhaltung den Verpflichteten unzumutbar

      belastet. Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann, wenn die Kosten der

      Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere

      Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können.

      (5) Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist durch den Verpflichteten glaubhaft zu machen. Kann der

      Verpflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch

      nehmen, sind diese anzurechnen. Der Verpflichtete kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte

      Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz

      oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.

      (6) Eingriffe in ein Kulturdenkmal, die es seiner Denkmalqualität berauben oder zu seiner Zerstörung führen,

      dürfen nur genehmigt werden, wenn alle Möglichkeiten einer Erhaltung ausgeschöpft wurden.

      (7) – aufgehoben –


      § 11 Vorkaufsrecht

      (1) Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches, geschütztes Kulturdenkmal befindet, verkauft, steht

      der Gemeinde, bei überörtlicher Bedeutung auch dem Land, ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht des

      Landes geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor. Die obere Denkmalschutzbehörde übt das

      Vorkaufsrecht zugunsten des Landes aus. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl

      der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere, wenn dadurch ein unbewegliches geschütztes

      Kulturdenkmal erhalten wird oder erhebliche Schäden an diesem beseitigt werden. Das Vorkaufsrecht ist

      ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, seinen Eingetragenen

      Lebenspartner oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert

      oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.

      (2) Die untere Denkmalschutzbehörde leitet eine Anzeige nach § 17, die ein Grundstück betrifft, auf dem sich

      ein unbewegliches geschütztes Kulturdenkmal befindet, unverzüglich an die Gemeinde weiter. Teilt der

      Eigentümer der Gemeinde nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Inhalt schriftlich mit, so kann die

      Gemeinde nur binnen zwei Monaten das Vorkaufsrecht ausüben. Unterlässt der Eigentümer diese

      Mitteilung, so kann die Gemeinde ihn bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nach Satz 1

      hierzu auffordern. Der Eigentümer ist verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten. Nach

      Eingang der Mitteilung gilt die gleiche Zweimonatsfrist wie in Satz 2. Unterlässt die Gemeinde die

      fristgerechte Aufforderung, so erlischt das Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall. Die §§ 504, 505 Abs. 2,

      §§ 506 bis 509, 512, 1098 Abs. 2 und §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind

      anzuwenden. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen Person des öffentlichen

      Rechts ausüben oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, wenn die dauernde Erhaltung

      der in oder auf einem Grundstück liegenden Kulturdenkmale zu den satzungsgemäßen Aufgaben der

      juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert ist. Die Gemeinde kann das

      Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur äußern, wenn ihr die Zustimmung des Begünstigten vorliegt.

      Die Sätze 1 bis 8 gelten für das Vorkaufsrecht des Landes entsprechend.

      § 12 Schatzregal, Ablieferungspflicht

      (1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr

      Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei

      staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen

      hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen,

      kann eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des

      Fundes orientiert.

      (2) Für alle übrigen Kulturdenkmale gilt:

      1. Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten

      nach der Entdeckung die Ablieferung eines in ihrem Gebiet zutage getretenen beweglichen Fundes

      gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.

      2. Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen anzunehmen ist, dass

      sich der Erhaltungszustand des Fundes andernfalls wesentlich verschlechtern wird oder er der

      wissenschaftlichen Forschung verloren geht.

      3. Das bewegliche Kulturdenkmal ist an die Körperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als erste

      verlangt; haben mehrere die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge der Nummer 1 Satz 1

      maßgebend. Im Ablieferungsverlangen ist auf diese Regelung hinzuweisen. Mit der Ablieferung erlangt

      die berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.

      4. Die Körperschaft, die in den Besitz des beweglichen Kulturdenkmals gelangt ist, hat die in der

      Reihenfolge nach Nummer 1 Satz 1 bevorrechtigte Körperschaft unverzüglich von der Ablieferung zu

      informieren. Die berechtigte Körperschaft kann dann innerhalb von einem Monat die Übereignung des

      Fundes verlangen. Der geleistete Aufwand für Entschädigung und Erhaltungsmaßnahmen ist

      auszugleichen.

      5. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie bemisst sich nach dem Verkehrswert des beweglichen

      Kulturdenkmals zum Zeitpunkt der Ablieferung. Im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des

      beweglichen Kulturdenkmals durch das Denkmalfachamt ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme

      maßgebend. Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft nicht über die

      Höhe der Entschädigung, so setzt die berechtigte Körperschaft die Entschädigung fest. Geht das

      Eigentum auf eine andere Körperschaft über, tritt diese an die Stelle der berechtigten Körperschaft. Die

      Entschädigung kann mit Einverständnis des Ablieferungspflichtigen in anderer Weise als durch Geld

      geleistet werden.

      § 13 Vorübergehende Überlassung

      Eigentümer und Besitzer von Bodenfunden oder Sammlungen davon sind auf Verlangen der unteren

      Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den Bodenfund oder die Sammlung der Behörde oder einer von ihr

      benannten Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation befristet zu

      überlassen.

      IV. Abschnitt

      Verfahrensvorschriften

      § 14 Genehmigungspflichten

      (1) Einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal

      1. instand setzen, umgestalten oder verändern,

      2. in seiner Nutzung verändern,

      3. durch Errichtung, Wegnahme oder Hinzufügen von Anlagen in seiner Umgebung im Bestand und

      Erscheinungsbild verändern, beeinträchtigen oder zerstören,

      4. von seinem Standort entfernen,

      5. beseitigen oder zerstören will.

      (2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen begründete Anhaltspunkte bestehen, dass Kulturdenkmale entdeckt

      werden, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde und sind rechtzeitig anzuzeigen.

      Wenn die untere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht, gilt die

      Genehmigung als erteilt. Verstoßen die Maßnahmen gegen dieses Gesetz, ist die Genehmigung zu

      versagen. In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutage fördern oder

      gefährden können, einer Genehmigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Eine gegebene

      land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Umfang ohne weitere Genehmigung zulässig,

      sofern sie nicht zur Gefährdung der Denkmalsubstanz beiträgt.

      (3) Wer Nachforschungen anstellen, insbesondere nach Kulturdenkmalen graben will, bedarf der

      Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden

      werden. Ausgenommen sind Nachforschungen, die in der Verantwortung des Denkmalfachamtes

      stattfinden.

      (4) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Innerhalb von Denkmalbereichen sind die Schutzziele

      entsprechend der unterschiedlichen Denkmalwertigkeit der darin gelegenen baulichen Anlagen zu

      differenzieren und in dieser Abgestuftheit bei der Erteilung von Genehmigungen, Auflagen und

      Bedingungen entsprechend zu berücksichtigen.

      (5) Genehmigungen nach Absatz 1 bis 3 sind im Benehmen mit dem Denkmalfachamt zu erteilen, soweit das

      Vorhaben nicht dem Inhalt eines Denkmalpflegeplans nach § 8 Abs. 2 entspricht.

      (6) Vor Zustellung der Genehmigung darf mit den Maßnahmen nicht begonnen werden. Sie dürfen nur so

      ausgeführt werden, wie sie genehmigt worden sind.

      (7) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der

      Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wurde. Die zuständige untere

      Denkmalschutzbehörde kann diese Frist verlängern.

      (8) Ist für eine Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder

      ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich, so umfasst diese die Genehmigung nach Abs. 1; Abs. 4

      gilt entsprechend. Das Denkmalfachamt ist an den Verfahren zu beteiligen.

      (9) Die untere Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der Eigentümer oder der Veranlasser von

      Veränderungen und Maßnahmen an Kulturdenkmalen diese dokumentiert. Art und Umfang der

      Dokumentation sind im Rahmen von Auflagen festzulegen. Die Veranlasser von Veränderungen und von

      Maßnahmen an Denkmalen können im Rahmen des Zumutbaren zur Übernahme der

      Dokumentationskosten verpflichtet werden.

      (10) Muss ein Kulturdenkmal aus zwingenden Gründen zerstört oder weggenommen werden, bedarf dies der

      Genehmigung durch die obere Denkmalschutzbehörde.

      (11) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 und 10 gilt als erteilt, wenn die Denkmalschutzbehörde

      nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat. Die Frist beginnt auch im

      Falle fehlender oder unvollständiger Antragsunterlagen mit dem Eingang des Antrags, wenn die

      Denkmalschutzbehörde es unterlässt, dem Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang

      des Antrags schriftlich unter Aufzählung der fehlenden Antragsunterlagen mitzuteilen, dass die Frist erst

      mit Eingang der noch fehlenden Antragsunterlagen beginnt. Die Denkmalschutzbehörde kann das

      Verfahren für einen weiteren Monat aussetzen, wenn dadurch die Ablehnung eines Antrages vermieden

      werden kann.

      § 15 Antragstellung

      (1) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu stellen. Alle für

      die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt,

      durch Verordnung Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form der beizufügenden Unterlagen zu erlassen.

      (2) Der Antragsteller ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Maßnahme dem Denkmalrecht

      entspricht. Er hat Projektarbeiter und Unternehmer zu bestellen, die eine den Zielen dieses Gesetzes

      entsprechende Durchführung nach Ausbildung und Berufserfahrung sicherstellen.

      (3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass für bestimmte Arbeiten die Unternehmer

      benannt werden.

      § 16 Auskunfts- und Duldungspflichten

      (1) Bedienstete und Beauftragte der Denkmalschutzbehörden und des Denkmalfachamtes dürfen nach

      vorheriger Benachrichtigung Grundstücke, zur Abwendung dringender Gefahr für ein Kulturdenkmal auch

      Wohnungen, betreten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Sie dürfen

      Kulturdenkmale besichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen,

      insbesondere zur Inventarisierung, durchführen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

      (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

      (2) Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen haben den

      Denkmalschutzbehörden und dem Denkmalfachamt sowie ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses

      Gesetzes erforderlichen wahrheitsgemäßen Auskünfte zu erteilen.

      (3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von

      Kulturdenkmalen verpflichten, diese zum Zeichen ihres gesetzlichen Schutzes und zur Förderung ihrer

      geistigen Erschließung kennzeichnen zu lassen. Sie haben die Anbringung von Kennzeichen und

      Interpretationstafeln zu dulden und diese vor Gefährdung zu schützen. Die Kennzeichen und Tafeln dürfen

      die zulässige Nutzung nicht beeinträchtigen. Die Kennzeichnung von Denkmalbereichen obliegt der

      Gemeinde als Eigentümer der Verkehrs- und Freiflächen.

      (4) Bestehen begründete Anhaltspunkte, dass in einem Grundstück archäologische Kulturdenkmale von

      wesentlicher Bedeutung vorhanden sind, so ist das Denkmalfachamt berechtigt, dort nach

      archäologischen Kulturdenkmalen zu forschen, Ausgrabungen vorzunehmen, Bodenfunde zu bergen und

      die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem

      Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.

      (5) Die Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes oder eines

      Grundstückteiles, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet, beschränken. Entschädigungen werden nach

      Maßgabe von § 19 Abs. 4 gewährt.

      § 17 Anzeigepflicht

      (1) Vor der Veräußerung eines Kulturdenkmals hat dies der Eigentümer unverzüglich der zuständigen

      Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Veräußerer ist verpflichtet, den neuen Eigentümer auf den

      bestehenden Denkmalschutz hinzuweisen.

      (2) Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen haben Schäden und Mängel, die

      den Denkmalwert und die Denkmalsubstanz beeinträchtigen oder gefährden, unverzüglich der

      zuständigen Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Feuer,

      Wasser oder andere unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind.

      (3) Bodenfunde sind entsprechend § 9 Abs. 3 durch den Finder, Verfügungsberechtigten oder den Leiter der

      Arbeiten unverzüglich gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

      § 18 Denkmalverzeichnis

      (1) Das Denkmalverzeichnis ist nachrichtlich. Es werden von dem Denkmalfachamt getrennte Listen für

      Baudenkmale, bewegliche Kulturdenkmale, archäologische Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete

      geführt. Die Aufnahme erfolgt auf der Grundlage des § 2 nach Anhörung der unteren

      Denkmalschutzbehörde. Der Schutz durch dieses Gesetz ist nicht davon abhängig, dass Kulturdenkmale

      in das Verzeichnis eingetragen sind.

      (2) Die Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 durch das Denkmalfachamt ist dem

      Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Diese Aufgabe obliegt der zuständigen

      unteren Denkmalschutzbehörde, die auch einen Auszug aus dem Denkmalverzeichnis für ihr Gebiet

      führt. Auf Antrag des Eigentümers, Besitzers oder Verfügungsberechtigten hat die untere

      Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als Kulturdenkmal innerhalb eines

      Monats zu entscheiden.

      (3) Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis ist jedermann gestattet. Die Liste der beweglichen

      Kulturdenkmale dürfen nur die Eigentümer beziehungsweise die sonstigen dinglich Berechtigten oder

      von diesen ermächtigte Personen einsehen.

      (4) Eintragungen in das Denkmalverzeichnis sind zu löschen, wenn nach Feststellung des

      Denkmalfachamtes die Voraussetzungen entfallen sind.

      V. Abschnitt

      Enteignung und Entschädigung

      § 19 Enteignung und Entschädigung

      (1) Die Enteignung eines Kulturdenkmals ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, um

      1. ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild zu erhalten,

      2. Kulturdenkmale auszugraben und wissenschaftlich untersuchen zu können,

      3. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betreiben zu können.

      (2) Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.

      (3) Die Enteignung ist zulässig zugunsten des Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer

      anderen juristischen Person öffentlichen Rechts oder einer rechtsfähigen Stiftung, wenn der

      Stiftungszweck auf Denkmalschutz und Denkmalpflege ausgerichtet ist. Im Übrigen gelten die

      Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

      (4) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes im Einzelfall eine über den Rahmen der Sozialbindung des

      Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinausgehende enteignende Wirkung hat, hat das

      Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Beihilfen und gewährte Steuervorteile, die

      auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in angemessenem Umfang auf die Entschädigung

      anzurechnen.

      (5) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit durch die zugrunde liegende Maßnahme

      auch deren örtliche Belange begünstigt werden, sollen die Entschädigung gemeinsam tragen.

      VI. Abschnitt

      Finanzierung

      § 20 Finanzierung

      (1) Das Land Sachsen-Anhalt trägt, unbeschadet bestehender Verpflichtungen, zu den Kosten der Erhaltung

      und Instandsetzung von Kulturdenkmalen nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel bei.

      (2) Von der obersten Denkmalbehörde werden Zuschüsse bereitgestellt, die nach Anhörung des

      Denkmalfachamtes je nach Dringlichkeit und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der

      Eigentümer und Verfügungsberechtigten als Zuschüsse für die Konservierung, Instandsetzung und

      Restaurierung von Kulturdenkmalen auf Antrag bewilligt werden können. Ein angemessener Anteil dieser

      Mittel kann für besondere Vorhaben des Denkmalfachamtes zur Verfügung gestellt werden.

      (3) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervorteilen werden von den zuständigen unteren

      Denkmalschutzbehörden auf Antrag erteilt.

      (4) Das Land soll anerkannte Denkmalpflege-Organisationen, gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die

      Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnehmen, entsprechend ihren Leistungen im

      Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushaltes fördern.

      (5) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten erhoben, wenn durch Dritte Leistungen in

      Anspruch genommen werden, die über den Umfang dieses Gesetzes hinausgehen. Das für den

      Denkmalschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Kosten durch gesonderte Gebührenordnung

      nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl.

      LSA S. 154) festzulegen.

      (6) Die Verwaltungskosten, die den Landkreisen und Gemeinden durch die Ausführung dieses Gesetzes

      entstehen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches gedeckt.

      VII. Abschnitt

      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

      § 21 Zerstörung eines Kulturdenkmals

      (1) Wer vorsätzlich ohne die nach § 14 Abs. 1 und 2 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal oder einen

      wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört oder in seiner Denkmaleigenschaft wesentlich

      beeinträchtigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

      (2) Kulturdenkmale und Reste von Kulturdenkmalen, die infolge strafbarer oder ordnungswidriger Handlungen

      wesentlich beschädigt oder zerstört wurden, können vorbehaltlich der Rechte Dritter eingezogen werden.

      § 22 Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 einen Bodenfund nicht anzeigt und die Fundstelle bis zum Ablauf einer

      Woche nicht im unveränderten Zustand belässt;

      2. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden und des

      Denkmalfachamtes zur Abwendung einer Gefahr für den Bestand des Denkmals nicht duldet;

      3. entgegen § 13 den zuständigen Denkmalbehörden Bodenfunde oder Sammlungen zu

      wissenschaftlichen oder restauratorischen Zwecken nicht vorübergehend überlässt;

      4. genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 14 Abs. 1 und 2 ohne Genehmigung beginnt

      oder ausführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage

      zuwiderhandelt;

      5. der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 nicht nachkommt oder entgegen § 16 Abs. 1 den

      Beauftragten der zuständigen Denkmalschutzbehörde bzw. des Denkmalfachamtes das Betreten

      von Grundstücken oder Besichtigen von Denkmalen nicht gestattet;

      6. entgegen § 16 Abs. 5 einer Nutzungsbeschränkung zuwiderhandelt;

      7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt.

      (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

      (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die

      untere Denkmalschutzbehörde.

      (4) § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

      VIII. Abschnitt

      Übergangs- und Schlussbestimmungen

      § 23 Übergangsvorschriften

      außer Kraft

      § 24 Inkrafttreten

      (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon ist § 19, der erst mit

      dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft tritt.

      (2) außer Kraft

      https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibl…ktualisiert.pdf

    • LΛKΞÐΞVIL 3. Februar 2024 um 20:59

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