Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dritten
Investitionserleichterungsgesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769)
überarbeitete nichtamtliche Fassung
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Dritten Investitionserleichterungsgesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769)
I. Abschnitt
Grundsätze und Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
§ 1 Grundsätze
(1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse
menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft nach den Bestimmungen des
Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Der Schutz erstreckt
sich auf die gesamte Substanz eines Kulturdenkmals einschließlich seiner Umgebung, soweit diese für die
Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung ist.
(2) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften
sowie Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen zusammen. Ihnen obliegt zugleich die besondere
Pflicht, die ihnen gehörenden oder von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu erhalten.
(3) Bei öffentlichen Planungen und Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege zu berücksichtigen, so dass die Kulturdenkmale möglichst erhalten bleiben und ihre
Umgebung angemessen gestaltet werden kann.
(4) Kulturdenkmale sollen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus
vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Öffentliches Interesse besteht, wenn
diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-
wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind.
(2) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Baudenkmale, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Dazu gehören auch
Garten-, Park- und Friedhofsanlagen, andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, produktions-
und verkehrsbedingte Reliefformen sowie Pflanzen-, Frei- und Wasserflächen. Ausstattungsstücke und
Zubehör sind, sofern sie mit einem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden, wie diese zu
behandeln.
2. Denkmalbereiche als Mehrheiten baulicher Anlagen. Denkmalbereiche können historische
Kulturlandschaften, die in der Liste des Erbes der Welt der UNESCO gemäß Artikel 11 Abs. 2 Satz 1
des Übereinkommens vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
(Bekanntmachung vom 2. Februar 1977, BGBl. II S. 213) aufgeführt sind, Stadtgrundrisse, Stadt- und
Ortsbilder sowie -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge,
bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten, einschließlich deren Umgebung, sein, wenn das Bauwerk
zu ihr in einer historischen, funktionalen oder ästhetischen Beziehung steht. Hierzu gehören auch
handwerkliche und industrielle Produktionsstätten;
3. archäologische Kulturdenkmale als Reste von Lebewesen, Gegenständen und Bauwerken, die im oder
auf dem Boden, im Moor und unter Wasser erhalten geblieben sind und die von der Geschichte des
Menschen Zeugnis ablegen. Insbesondere sind dies Siedlungen und Wüstungen, Befestigungsanlagen
aller Art, Landwehren und markante Grenzverläufe, Produktionsstätten wie Ackerfluren und
Werkplätze, Glashütten, Öfen, Steinbrüche, Pingen, Halden, Verkehrsanlagen, Be- und
Entwässerungssysteme, Gräberfelder, Grabanlagen, darunter Grabhügel und Großsteingräber,
Höhlen, Kultstätten, Denkmale der Rechtsgeschichte und Überreste von Bauwerken sowie Steinmahle
und Schälchensteine;
4. archäologische Flächendenkmale, in denen Mehrheiten archäologischer Kulturdenkmale vorhanden
sind;
5. bewegliche Kulturdenkmale und Bodenfunde als Einzelgegenstände und Sammlungen, wie
Werkzeuge, Geräte, Hausrat, Gefäße, Waffen, Schmuck, Trachtenbestandteile, Bekleidung,
Kultgegenstände, Gegenstände der Kunst und des Kunsthandwerkes, Münzen und Medaillen,
Verkehrsmittel, Maschinen und technische Aggregate, Teile von Bauwerken, Skelettreste von
Menschen und Tieren, Pflanzenreste und andere Hinterlassenschaften;
6. Kleindenkmale wie Meilensteine, Obelisken, Steinkreuze, Grenzsteine und andere.
II. Abschnitt
Organisation und Zuständigkeiten der Denkmalbehörden
§ 3 Oberste Denkmalbehörde
Das für den Denkmalschutz zuständige Ministerium ist die oberste Denkmalbehörde. Es übt die Fachaufsicht
über die obere Denkmalschutzbehörden (§ 4 Abs. 2 Satz 1) aus. Darüber hinaus übt das Kultusministerium die
Dienst- und Fachaufsicht über das Denkmalfachamt (§ 5 Abs. 1) aus.
§ 4 Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, welche die
Durchsetzung dieses Gesetzes gewährleisten.
(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Es übt die Fachaufsicht über die unteren
Denkmalschutzbehörden aus. Es kann an deren Stelle tätig werden, wenn Gefahren für die Erhaltung
eines Denkmals bestehen oder wenn eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt wird.
(3) Städte und Gemeinden, denen die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind, im
Übrigen die Landkreise und kreisfreie Städte, nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde
wahr. Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die
unteren Bauaufsichtsbehörden sind in allen Fällen, in denen Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege berührt werden, zum Zusammenwirken mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden
verpflichtet.
(4) Den Kirchenbauämtern und den Kulturstiftungen des Landes können die Rechte und Pflichten der unteren
Denkmalschutzbehörden für von ihnen betreute oder verwaltete Kirchen und andere Kulturdenkmale von
der obersten Denkmalbehörde auf Antrag übertragen werden. Die Denkmalschutzbehörden sind von
diesen Entscheidungen zu unterrichten.
§ 5 Denkmalfachamt
(1) Denkmalfachamt ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für
Vorgeschichte).
(2) Das Denkmalfachamt nimmt Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit für die archäologischen und
nichtarchäologischen Kulturdenkmale wahr. Diese Aufgaben sind insbesondere:
1. wissenschaftliche Erfassung, Erforschung und Dokumentation des Bestandes an Kulturdenkmalen in
Sachsen-Anhalt;
2. Führung der nachrichtlichen Denkmalverzeichnisse;
3. Abgabe von fachlichen Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden sowie Erteilung von Gutachten in
allen Angelegenheiten von Denkmalschutz und -pflege;
4. fachliche Unterstützung und Beratung für die Denkmalschutzbehörden, Eigentümer, Besitzer und
andere Verfügungsberechtigte von Denkmalen;
5. fachliche Weiterbildung der unteren Denkmalschutzbehörden und der ehrenamtlichen Beauftragten;
6. Ausführung beziehungsweise Mitwirkung bei Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten und
Durchführung von wissenschaftlichen Ausgrabungen oder deren fachgerechte Überwachung;
7. Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Denkmalpflege sowie die Veröffentlichung
wissenschaftlicher Ergebnisse und Erfahrungen über Denkmalbestand und -pflege;
8. Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege;
9. Sicherung von Bodendenkmalen und Funden;
10.Erfassung archäologischer Bodenfunde sowie Sammlung, Erfassung und Bewahrung von
archäologischen Kulturdenkmalen im Landesmuseum für Vorgeschichte;
11.Unterhaltung von eigenen wissenschaftlichen Fachbibliotheken und Facharchiven;
12.musterhafte Ausarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen an Kulturdenkmalen und von
Fachplanungen.
(3) Das Denkmalfachamt hat bei Gutachten und Bewertungen nur fachliche Gesichtspunkte zu
berücksichtigen. Es ist berechtigt, fachliche Gutachten, Stellungnahmen und andere Ausarbeitungen an
Behörden und Institutionen zu übermitteln, deren Aufgaben oder Vorhaben davon berührt sind.
§ 6 Ehrenamtliche Beauftragte und Denkmalräte
(1) Durch die unteren Denkmalschutzbehörden sollen im Einvernehmen mit dem Denkmalfachamt
ehrenamtliche Beauftragte bestellt werden, die als Sachverständige die bestellende Behörde unterstützen.
(2) Ehrenamtliche Beauftragte für archäologische Denkmalpflege können auch durch das Denkmalfachamt
bestellt werden.
(3) Die oberste Denkmalbehörde beruft nach Anhörung des Denkmalfachamtes den ehrenamtlich tätigen
Denkmalrat. Ihm sollen Sachverständige für die Fachgebiete des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege, Vertreter anerkannter Denkmalpflegeorganisationen sowie Vertreter anderer von
Denkmalschutz und -pflege im Sinne dieses Gesetzes berührter Bereiche angehören.
(4) Der Denkmalrat bei dem für den Denkmalschutz zuständigen Ministerium ist bei
Grundsatzentscheidungen, die den Denkmalschutz und die Denkmalpflege betreffen, zu hören. Er ist
berechtigt, Anregungen und Empfehlungen auszusprechen.
(5) Einzelheiten der Tätigkeit der ehrenamtlichen Beauftragten und des Denkmalrates sowie die
Kostenerstattung können durch Verordnung der obersten Denkmalbehörde geregelt werden.
§ 7 Mitwirkung von Einrichtungen und Vereinigungen
(1) Eingetragenen Vereinen und anderen juristischen Personen, die nach ihrer Satzung und nicht nur
vorübergehend die Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege fördern, können mit deren
Einverständnis 1. die Betreuung bestimmter durch dieses Gesetz geschützter Kulturdenkmale, 2.
bestimmte Aufgaben der Denkmalforschung und Erfassung sowie sonstige geeignete Aufgaben
widerruflich übertragen werden, sofern sie die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bieten.
(2) Die Entscheidung über die Beauftragung trifft die oberste Denkmalbehörde. Das für den Denkmalschutz
zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren durch Verordnung zu regeln.
§ 8 Zuständigkeiten
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. Sie
entscheiden im Benehmen mit dem Denkmalfachamt. Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet nach
Anhörung des Denkmalfachamtes.
(2) Die Gemeinden sollen nach Anhörung des Denkmalfachamtes Denkmalpflegepläne aufstellen und
fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthält die Aufgaben der Denkmalpflege sowie Ziele und
Erfordernisse des Denkmalschutzes.
(3) Vorhaben, die innerhalb von Gemeinde-, Gebiets-, Verkehrs- und anderen Planungen Kulturdenkmale
nach § 2 berühren, sind dem Denkmalfachamt zur Stellungnahme vorzulegen.
(4) – aufgehoben –
(5) Sollen Entscheidungen über Kulturdenkmale getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen
Zwecken der Kirchen oder anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, so haben die zuständigen
Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten kirchlichen Belange zu
berücksichtigen. Die Kirchen sind am Verfahren zu beteiligen.
III. Abschnitt
Schutz und Erhaltung
§ 9 Erhaltungspflicht
(1) Die Kulturdenkmale unterliegen dem Schutz dieses Gesetzes. Sie sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung
auf Dauer gesichert ist. Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sollen die Eigentümer,
Besitzer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Kulturdenkmalen dabei unterstützen.
(2) Die Eigentümer, Besitzer und anderen Verfügungsberechtigten von Kulturdenkmalen sind verpflichtet,
diese im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten,
zu pflegen, instand zu setzen, vor Gefahren zu schützen und, soweit möglich und zumutbar, der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei der Zugänglichmachung der im Eigentum von Land oder
Kommunen stehenden Kulturdenkmale ist den Belangen von behinderten Menschen Rechnung zu tragen.
Kulturdenkmale, deren Sinn und Nutzung öffentlicher Bildung dient, sind schrittweise barrierefrei zu
gestalten, es sei denn, das öffentliche Erhaltungsinteresse an dem Denkmal überwiegt.
(3) Wer bei Arbeiten oder bei anderen Maßnahmen in der Erde oder im Wasser Sachen findet, bei denen
Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind (archäologische und
bauarchäologische Bodenfunde), hat diese zu erhalten und der zuständigen unteren
Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche
nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung der Bodenfunde zu schützen.
Das Denkmalfachamt und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Fundstelle nach archäologischen
Befunden zu untersuchen und Bodenfunde zu bergen.
(4) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften tragen zur Erhaltung der Kulturdenkmale nach Abs.
2 unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushalts-mittel durch Zuwendungen bei.
(5) Die Denkmalschutzbehörde kann durch Anordnung abgegrenzte Flächen, in denen archäologische
Kulturdenkmale vorhanden sind oder begründete Anhaltspunkte für ihr Vorhandensein existieren, befristet
zu Grabungsschutzgebieten erklären.
(6) Kommen Eigentümer, Besitzer und andere Verfügungsberechtigte ihren Verpflichtungen nach diesem
Gesetz nicht nach, können die unteren Denkmalschutzbehörden gefahrenabwendende Maßnahmen
anordnen oder selbst durchführen. Die Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigten sind zur
Duldung solcher Maßnahmen verpflichtet.
(7) Die unteren Denkmalschutzbehörden können von den Eigentümern, Besitzern und sonstigen
Verfügungsberechtigten die Erstattung der nach Abs. 6 entstandenen Kosten verlangen.
(8) Wer ein Kulturdenkmal beschädigt, hat nach Anordnung der Denkmalschutzbehörden die betreffenden
Maßnahmen einzustellen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine
andere vorgeschriebene Weise instand zu setzen.
§ 10 Grenzen der Eingriffe in Kulturdenkmale
(1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von
Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines
Kulturdenkmals führen. Alle Eingriffe in ein Kulturdenkmal sind auf das notwendige Mindestmaß zu
beschränken.
(2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, wenn
1. der Eingriff aus nachgewiesenen wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt;
2. ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt oder
3. die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet.
(3) Sind als Folge eines Eingriffes erhebliche Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals im Sinne des
Absatzes 1 zu erwarten, so ist der Eingriff unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen die
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen.
(4) Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, wenn die Erhaltung den Verpflichteten unzumutbar
belastet. Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann, wenn die Kosten der
Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere
Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können.
(5) Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist durch den Verpflichteten glaubhaft zu machen. Kann der
Verpflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch
nehmen, sind diese anzurechnen. Der Verpflichtete kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte
Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz
oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.
(6) Eingriffe in ein Kulturdenkmal, die es seiner Denkmalqualität berauben oder zu seiner Zerstörung führen,
dürfen nur genehmigt werden, wenn alle Möglichkeiten einer Erhaltung ausgeschöpft wurden.
(7) – aufgehoben –
§ 11 Vorkaufsrecht
(1) Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches, geschütztes Kulturdenkmal befindet, verkauft, steht
der Gemeinde, bei überörtlicher Bedeutung auch dem Land, ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht des
Landes geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor. Die obere Denkmalschutzbehörde übt das
Vorkaufsrecht zugunsten des Landes aus. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl
der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere, wenn dadurch ein unbewegliches geschütztes
Kulturdenkmal erhalten wird oder erhebliche Schäden an diesem beseitigt werden. Das Vorkaufsrecht ist
ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, seinen Eingetragenen
Lebenspartner oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.
(2) Die untere Denkmalschutzbehörde leitet eine Anzeige nach § 17, die ein Grundstück betrifft, auf dem sich
ein unbewegliches geschütztes Kulturdenkmal befindet, unverzüglich an die Gemeinde weiter. Teilt der
Eigentümer der Gemeinde nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Inhalt schriftlich mit, so kann die
Gemeinde nur binnen zwei Monaten das Vorkaufsrecht ausüben. Unterlässt der Eigentümer diese
Mitteilung, so kann die Gemeinde ihn bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nach Satz 1
hierzu auffordern. Der Eigentümer ist verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten. Nach
Eingang der Mitteilung gilt die gleiche Zweimonatsfrist wie in Satz 2. Unterlässt die Gemeinde die
fristgerechte Aufforderung, so erlischt das Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall. Die §§ 504, 505 Abs. 2,
§§ 506 bis 509, 512, 1098 Abs. 2 und §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
anzuwenden. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen Person des öffentlichen
Rechts ausüben oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, wenn die dauernde Erhaltung
der in oder auf einem Grundstück liegenden Kulturdenkmale zu den satzungsgemäßen Aufgaben der
juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert ist. Die Gemeinde kann das
Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur äußern, wenn ihr die Zustimmung des Begünstigten vorliegt.
Die Sätze 1 bis 8 gelten für das Vorkaufsrecht des Landes entsprechend.
§ 12 Schatzregal, Ablieferungspflicht
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr
Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei
staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen
hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen,
kann eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des
Fundes orientiert.
(2) Für alle übrigen Kulturdenkmale gilt:
1. Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten
nach der Entdeckung die Ablieferung eines in ihrem Gebiet zutage getretenen beweglichen Fundes
gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.
2. Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen anzunehmen ist, dass
sich der Erhaltungszustand des Fundes andernfalls wesentlich verschlechtern wird oder er der
wissenschaftlichen Forschung verloren geht.
3. Das bewegliche Kulturdenkmal ist an die Körperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als erste
verlangt; haben mehrere die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge der Nummer 1 Satz 1
maßgebend. Im Ablieferungsverlangen ist auf diese Regelung hinzuweisen. Mit der Ablieferung erlangt
die berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.
4. Die Körperschaft, die in den Besitz des beweglichen Kulturdenkmals gelangt ist, hat die in der
Reihenfolge nach Nummer 1 Satz 1 bevorrechtigte Körperschaft unverzüglich von der Ablieferung zu
informieren. Die berechtigte Körperschaft kann dann innerhalb von einem Monat die Übereignung des
Fundes verlangen. Der geleistete Aufwand für Entschädigung und Erhaltungsmaßnahmen ist
auszugleichen.
5. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie bemisst sich nach dem Verkehrswert des beweglichen
Kulturdenkmals zum Zeitpunkt der Ablieferung. Im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des
beweglichen Kulturdenkmals durch das Denkmalfachamt ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme
maßgebend. Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft nicht über die
Höhe der Entschädigung, so setzt die berechtigte Körperschaft die Entschädigung fest. Geht das
Eigentum auf eine andere Körperschaft über, tritt diese an die Stelle der berechtigten Körperschaft. Die
Entschädigung kann mit Einverständnis des Ablieferungspflichtigen in anderer Weise als durch Geld
geleistet werden.
§ 13 Vorübergehende Überlassung
Eigentümer und Besitzer von Bodenfunden oder Sammlungen davon sind auf Verlangen der unteren
Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den Bodenfund oder die Sammlung der Behörde oder einer von ihr
benannten Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation befristet zu
überlassen.
IV. Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 14 Genehmigungspflichten
(1) Einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal
1. instand setzen, umgestalten oder verändern,
2. in seiner Nutzung verändern,
3. durch Errichtung, Wegnahme oder Hinzufügen von Anlagen in seiner Umgebung im Bestand und
Erscheinungsbild verändern, beeinträchtigen oder zerstören,
4. von seinem Standort entfernen,
5. beseitigen oder zerstören will.
(2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen begründete Anhaltspunkte bestehen, dass Kulturdenkmale entdeckt
werden, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde und sind rechtzeitig anzuzeigen.
Wenn die untere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht, gilt die
Genehmigung als erteilt. Verstoßen die Maßnahmen gegen dieses Gesetz, ist die Genehmigung zu
versagen. In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutage fördern oder
gefährden können, einer Genehmigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Eine gegebene
land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Umfang ohne weitere Genehmigung zulässig,
sofern sie nicht zur Gefährdung der Denkmalsubstanz beiträgt.
(3) Wer Nachforschungen anstellen, insbesondere nach Kulturdenkmalen graben will, bedarf der
Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden
werden. Ausgenommen sind Nachforschungen, die in der Verantwortung des Denkmalfachamtes
stattfinden.
(4) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Innerhalb von Denkmalbereichen sind die Schutzziele
entsprechend der unterschiedlichen Denkmalwertigkeit der darin gelegenen baulichen Anlagen zu
differenzieren und in dieser Abgestuftheit bei der Erteilung von Genehmigungen, Auflagen und
Bedingungen entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Genehmigungen nach Absatz 1 bis 3 sind im Benehmen mit dem Denkmalfachamt zu erteilen, soweit das
Vorhaben nicht dem Inhalt eines Denkmalpflegeplans nach § 8 Abs. 2 entspricht.
(6) Vor Zustellung der Genehmigung darf mit den Maßnahmen nicht begonnen werden. Sie dürfen nur so
ausgeführt werden, wie sie genehmigt worden sind.
(7) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der
Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wurde. Die zuständige untere
Denkmalschutzbehörde kann diese Frist verlängern.
(8) Ist für eine Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder
ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich, so umfasst diese die Genehmigung nach Abs. 1; Abs. 4
gilt entsprechend. Das Denkmalfachamt ist an den Verfahren zu beteiligen.
(9) Die untere Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der Eigentümer oder der Veranlasser von
Veränderungen und Maßnahmen an Kulturdenkmalen diese dokumentiert. Art und Umfang der
Dokumentation sind im Rahmen von Auflagen festzulegen. Die Veranlasser von Veränderungen und von
Maßnahmen an Denkmalen können im Rahmen des Zumutbaren zur Übernahme der
Dokumentationskosten verpflichtet werden.
(10) Muss ein Kulturdenkmal aus zwingenden Gründen zerstört oder weggenommen werden, bedarf dies der
Genehmigung durch die obere Denkmalschutzbehörde.
(11) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 und 10 gilt als erteilt, wenn die Denkmalschutzbehörde
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat. Die Frist beginnt auch im
Falle fehlender oder unvollständiger Antragsunterlagen mit dem Eingang des Antrags, wenn die
Denkmalschutzbehörde es unterlässt, dem Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang
des Antrags schriftlich unter Aufzählung der fehlenden Antragsunterlagen mitzuteilen, dass die Frist erst
mit Eingang der noch fehlenden Antragsunterlagen beginnt. Die Denkmalschutzbehörde kann das
Verfahren für einen weiteren Monat aussetzen, wenn dadurch die Ablehnung eines Antrages vermieden
werden kann.
§ 15 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu stellen. Alle für
die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt,
durch Verordnung Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form der beizufügenden Unterlagen zu erlassen.
(2) Der Antragsteller ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Maßnahme dem Denkmalrecht
entspricht. Er hat Projektarbeiter und Unternehmer zu bestellen, die eine den Zielen dieses Gesetzes
entsprechende Durchführung nach Ausbildung und Berufserfahrung sicherstellen.
(3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass für bestimmte Arbeiten die Unternehmer
benannt werden.
§ 16 Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Bedienstete und Beauftragte der Denkmalschutzbehörden und des Denkmalfachamtes dürfen nach
vorheriger Benachrichtigung Grundstücke, zur Abwendung dringender Gefahr für ein Kulturdenkmal auch
Wohnungen, betreten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Sie dürfen
Kulturdenkmale besichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen,
insbesondere zur Inventarisierung, durchführen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen haben den
Denkmalschutzbehörden und dem Denkmalfachamt sowie ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses
Gesetzes erforderlichen wahrheitsgemäßen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von
Kulturdenkmalen verpflichten, diese zum Zeichen ihres gesetzlichen Schutzes und zur Förderung ihrer
geistigen Erschließung kennzeichnen zu lassen. Sie haben die Anbringung von Kennzeichen und
Interpretationstafeln zu dulden und diese vor Gefährdung zu schützen. Die Kennzeichen und Tafeln dürfen
die zulässige Nutzung nicht beeinträchtigen. Die Kennzeichnung von Denkmalbereichen obliegt der
Gemeinde als Eigentümer der Verkehrs- und Freiflächen.
(4) Bestehen begründete Anhaltspunkte, dass in einem Grundstück archäologische Kulturdenkmale von
wesentlicher Bedeutung vorhanden sind, so ist das Denkmalfachamt berechtigt, dort nach
archäologischen Kulturdenkmalen zu forschen, Ausgrabungen vorzunehmen, Bodenfunde zu bergen und
die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem
Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.
(5) Die Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes oder eines
Grundstückteiles, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet, beschränken. Entschädigungen werden nach
Maßgabe von § 19 Abs. 4 gewährt.
§ 17 Anzeigepflicht
(1) Vor der Veräußerung eines Kulturdenkmals hat dies der Eigentümer unverzüglich der zuständigen
Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Veräußerer ist verpflichtet, den neuen Eigentümer auf den
bestehenden Denkmalschutz hinzuweisen.
(2) Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen haben Schäden und Mängel, die
den Denkmalwert und die Denkmalsubstanz beeinträchtigen oder gefährden, unverzüglich der
zuständigen Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Feuer,
Wasser oder andere unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind.
(3) Bodenfunde sind entsprechend § 9 Abs. 3 durch den Finder, Verfügungsberechtigten oder den Leiter der
Arbeiten unverzüglich gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
§ 18 Denkmalverzeichnis
(1) Das Denkmalverzeichnis ist nachrichtlich. Es werden von dem Denkmalfachamt getrennte Listen für
Baudenkmale, bewegliche Kulturdenkmale, archäologische Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete
geführt. Die Aufnahme erfolgt auf der Grundlage des § 2 nach Anhörung der unteren
Denkmalschutzbehörde. Der Schutz durch dieses Gesetz ist nicht davon abhängig, dass Kulturdenkmale
in das Verzeichnis eingetragen sind.
(2) Die Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 durch das Denkmalfachamt ist dem
Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Diese Aufgabe obliegt der zuständigen
unteren Denkmalschutzbehörde, die auch einen Auszug aus dem Denkmalverzeichnis für ihr Gebiet
führt. Auf Antrag des Eigentümers, Besitzers oder Verfügungsberechtigten hat die untere
Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als Kulturdenkmal innerhalb eines
Monats zu entscheiden.
(3) Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis ist jedermann gestattet. Die Liste der beweglichen
Kulturdenkmale dürfen nur die Eigentümer beziehungsweise die sonstigen dinglich Berechtigten oder
von diesen ermächtigte Personen einsehen.
(4) Eintragungen in das Denkmalverzeichnis sind zu löschen, wenn nach Feststellung des
Denkmalfachamtes die Voraussetzungen entfallen sind.
V. Abschnitt
Enteignung und Entschädigung
§ 19 Enteignung und Entschädigung
(1) Die Enteignung eines Kulturdenkmals ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, um
1. ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild zu erhalten,
2. Kulturdenkmale auszugraben und wissenschaftlich untersuchen zu können,
3. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betreiben zu können.
(2) Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.
(3) Die Enteignung ist zulässig zugunsten des Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer
anderen juristischen Person öffentlichen Rechts oder einer rechtsfähigen Stiftung, wenn der
Stiftungszweck auf Denkmalschutz und Denkmalpflege ausgerichtet ist. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(4) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes im Einzelfall eine über den Rahmen der Sozialbindung des
Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinausgehende enteignende Wirkung hat, hat das
Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Beihilfen und gewährte Steuervorteile, die
auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in angemessenem Umfang auf die Entschädigung
anzurechnen.
(5) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit durch die zugrunde liegende Maßnahme
auch deren örtliche Belange begünstigt werden, sollen die Entschädigung gemeinsam tragen.
VI. Abschnitt
Finanzierung
§ 20 Finanzierung
(1) Das Land Sachsen-Anhalt trägt, unbeschadet bestehender Verpflichtungen, zu den Kosten der Erhaltung
und Instandsetzung von Kulturdenkmalen nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel bei.
(2) Von der obersten Denkmalbehörde werden Zuschüsse bereitgestellt, die nach Anhörung des
Denkmalfachamtes je nach Dringlichkeit und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der
Eigentümer und Verfügungsberechtigten als Zuschüsse für die Konservierung, Instandsetzung und
Restaurierung von Kulturdenkmalen auf Antrag bewilligt werden können. Ein angemessener Anteil dieser
Mittel kann für besondere Vorhaben des Denkmalfachamtes zur Verfügung gestellt werden.
(3) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervorteilen werden von den zuständigen unteren
Denkmalschutzbehörden auf Antrag erteilt.
(4) Das Land soll anerkannte Denkmalpflege-Organisationen, gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die
Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnehmen, entsprechend ihren Leistungen im
Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushaltes fördern.
(5) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten erhoben, wenn durch Dritte Leistungen in
Anspruch genommen werden, die über den Umfang dieses Gesetzes hinausgehen. Das für den
Denkmalschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Kosten durch gesonderte Gebührenordnung
nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl.
LSA S. 154) festzulegen.
(6) Die Verwaltungskosten, die den Landkreisen und Gemeinden durch die Ausführung dieses Gesetzes
entstehen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches gedeckt.
VII. Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Zerstörung eines Kulturdenkmals
(1) Wer vorsätzlich ohne die nach § 14 Abs. 1 und 2 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal oder einen
wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört oder in seiner Denkmaleigenschaft wesentlich
beeinträchtigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Kulturdenkmale und Reste von Kulturdenkmalen, die infolge strafbarer oder ordnungswidriger Handlungen
wesentlich beschädigt oder zerstört wurden, können vorbehaltlich der Rechte Dritter eingezogen werden.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 einen Bodenfund nicht anzeigt und die Fundstelle bis zum Ablauf einer
Woche nicht im unveränderten Zustand belässt;
2. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden und des
Denkmalfachamtes zur Abwendung einer Gefahr für den Bestand des Denkmals nicht duldet;
3. entgegen § 13 den zuständigen Denkmalbehörden Bodenfunde oder Sammlungen zu
wissenschaftlichen oder restauratorischen Zwecken nicht vorübergehend überlässt;
4. genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 14 Abs. 1 und 2 ohne Genehmigung beginnt
oder ausführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage
zuwiderhandelt;
5. der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 nicht nachkommt oder entgegen § 16 Abs. 1 den
Beauftragten der zuständigen Denkmalschutzbehörde bzw. des Denkmalfachamtes das Betreten
von Grundstücken oder Besichtigen von Denkmalen nicht gestattet;
6. entgegen § 16 Abs. 5 einer Nutzungsbeschränkung zuwiderhandelt;
7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
untere Denkmalschutzbehörde.
(4) § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
VIII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Übergangsvorschriften
außer Kraft
§ 24 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon ist § 19, der erst mit
dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft tritt.
(2) außer Kraft
https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibl…ktualisiert.pdf